Amtsgericht Bayreuth Endurteil, 21. Apr. 2015 - 103 C 1683/14

bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Gericht

Amtsgericht Bayreuth

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12% und die Beklagte 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

1. Der Streitwert wird für das Mahnverfahren auf 459,04 € und für das streitige Verfahren auf 151,51 € festgesetzt.

2. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.

Hierüber konnte im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO entschieden werden, nachdem der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt, das Gericht auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen hatte und kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von noch 99,55 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Die vollumfängliche Haftung des Beklagten steht hierbei außer Streit.

Zum nach § 249 BGB erforderlichen Schadensumfang zählen auch die Kosten, die der Geschädigte für die Ermittlung des an seinem Eigentum eingetretenen Schadens durch Einschaltung eines Sachverständigen aufwendet.

Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen, die bei der vom Tatrichter nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der angemessenen Vergütung darstellt und der Geschädigte sich damit begnügen darf, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, zu einer Marktforschung ist er dabei nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Ferner ist für den Eintritt der Indizwirkung erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung auch bezahlt hat (BGH, Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13), was ebenfalls erfolgt ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte unmittelbar selbst die Zahlung anweist oder dies über den zur Schadenregulierung beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, weil die vom BGH geschaffene Indizwirkung nur Auswirkungen im Prozess hat, dagegen nicht für die vorgerichtliche Regulierung und somit die am 21.10.2013 geleistete Zahlung vor Geltendmachung des Schadens erfolgte.

Ferner ist für das Gericht nicht erkennbar, wie einem Geschädigten angesichts der BGH-Rspr. in der hier konkreten Situation der Vorwurf zumindest einfacher Fahrlässigkeit gemacht werden kann, um ein Mitverschulden zu begründen, da von einem durchschnittlichen Geschädigten nicht erwartet werden kann, die Preisgestaltung - insbesondere im Hinblick auf Nebenleistungen -rechtssprechungsgemäß zu überblicken und einordnen zu können, zumal auch nach den maßgeblichen Entscheidungen des BGH der Tatrichter eine weite Schätzgrundlage hat und die beklagtenseits vorgelegte Preisspanne der Honorarbefragungen (Anlage B2) zeigt, dass weder der Geschädigte zu einer Einschätzung des Honorars in der Lage sein dürfte noch eine Sachverständigenbegutachtung hierzu zielführend sein kann, so dass der diesbezügliche Beweisantrag der Beklagtenseite dahinstehen kann.

Somit stehen der Klägerin Gutachterkosten von 596,55 Euro zu, aufweiche 497,00 Euro bezahlt wurden und somit noch 99,55 Euro offen stehen.

Die Entscheidung über die Verzinsung folgt aus §§ 266, 288 BGB.

2. Abzuweisen ist die Klage bezüglich der weiteren Reparaturkosten, nachdem kein Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung jedenfalls dann besteht, wenn sie auch für freie Werkstätten nicht regional üblich sind, insbes. wenn für die regionale Üblichkeit kein Beweis angetreten wird (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2013, 16 U 213/13).

Hierbei kann die streitige Rechtsfrage dahinstehen, ob UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung zur Reparatur in markengebundenen Werkstätten in der maßgeblichen Region generell zu erstatten sind, denn angesichts des Fahrzeugsalters und des fehlenden Nachweises einer regelmäßigen Wartung in der Markenwerkstatt kommt es bei dieser Schadensregulierung nicht nur auf die Preisgestaltung von Markenwerkstätten, sondern von allen Reparaturwerkstätten im regionalen Bereich an. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Jahre 2004 erstmalig zugelassen und war damit zum Unfallzeitpunkt ca. 9 Jahre alt, so dass sich der Geschädigte regelmäßig auf eine nicht-markengebundene Werkstatt verweisen lassen muss, da eine Unzumutbarkeit nicht gegeben ist (vgl. zu dieser Problematik auch BGH NJW 2010, 606; 2010 2941). Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass das Fahrzeug dauerhaft in einer Fachwerkstatt gewartet wurde. Da aber aus vielen Rechtsstreitigkeiten zu dieser Thematik gerichtsbekannt ist, dass freie Werkstätten Aufschläge meist nicht berechnen, kommt es hier nur auf die Frage an, ob es bei allen Werkstätten im maßgeblichen Bereich üblich ist, UPE-Aufschläge zu verlangen. Damit ist dem klägerseits Beweisangebot, dass im Falle einer konkreten Reparaturdurchführung die regionalen jyarkeawerkstätten UPE-Aufschläge ebenso verrechnen, wie dies im Gutachten des SV L. tatsächlich angesetzt worden sind, nicht nachzugehen. Vielmehr besteht die potentielle Möglichkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt ohne UPE-Aufschlag, bei der dann ja im Falle fiktiver Reparaturkostenermittlung keine Aufschläge anfielen.

3. Ferner besteht kein Anspruch bezüglich der restlichen Unkostenpauschale, weil diese regelmäßig mit 25,00 Euro zu bemessen ist und es dem Geschädigten unbenommen bleibt, höhere Aufwendungen darzulegen. Macht der Geschädigte allerdings hiervon nicht Gebrauch und verlangt einen pauschalen Aufwendungsersatz, verbleibt es bei den Betrag von 25,00 Euro, denn eingetretenen Preissteigerungen in Bezug auf Energiekosten (wie sie z. B. bei Fahrten zur Reparaturwerkstatt oder zum Anwalt etc. anfallen) stehen kaum noch messbare Vermögenseinbußen durch Telekommunikationskosten gegenüber, nachdem sich in der Praxis weitgehend Flatrate-Tarife durchgesetzt haben und ein Großteil der Kommunikation mittlerweile auch rein elektronisch geführt wird (z. B. E-Mail) und deshalb für gewöhnlich Portokosten im nennenswerten Umfang nicht mehr anfallen. Ob und wie dies im Einzelfall bei der Klägerin war, kann dahinstehen, denn bei einer pauschalen Abrechnung ist eine generalisierende Betrachtung maßgeblich.

4. Dem klägerischen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen, denn die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenhonoraren ist bereits hinreichend höchstrichterlich geklärt (siehe oben) und für die Entscheidung bezüglich der UPE-Aufschläge es nicht auf die Rechtsfrage ankommt, ob diese generell bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind oder nicht. Bezüglich der Unkostenpauschale besteht bereits eine gefestigte Rechtsprechung.

Kostenentscheidung: §§ 92 i. V. m. 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO, 39 ff GKG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 266 Teilleistungen


Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 357/13 Verkündet am: 22. Juli 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 357/13 Verkündet am:
22. Juli 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach
§ 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.
Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall
Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des
Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar
berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in
Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag über-
stiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt
einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - LG Saarbrücken
AG Lebach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klä- gers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von wei- teren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Feststellungsantrag hat es entsprochen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern in Höhe von insgesamt 58,31 €.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den Ersatzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein An- spruch allerdings lediglich auf 382,96 €. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Geschädigte allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 434 € netto in voller Höhe als erforderlich. Es sei für den Ge- schädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Nebenkos- ten seien jedoch lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig, da die abgerech- neten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Gegebenheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte Nebenkosten , so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz entstandener Aufwendungen beschränkt. Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der BVSK-Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzliche Erwägungen, wie deren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So weise die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 darauf hin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Be- fragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich seien , um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies enthebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation ermessen , über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den regionalen Bereich auf 100 €. Dieser Betrag erge- be sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eingeflossen , die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen: - Fahrkosten von 0,70 € pro Kilometer x 50 km = 35 €. - Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. Lege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß-Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farb- seiten à 1 € und 14 Schwarzweiß-Seiten à 0,25 € zuzüglich jeweils 3 € für die Heftung = rund 50 €. - Porto, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €. - Kosten für die Fahrzeugbewertung und die EDV-Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.
6
Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und mache er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100 € geltend, so dürfe der Geschädigte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller Nebenkosten mit einem pauschalen Betrag von 100 € nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
7
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.

B.

8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. I. Leistungsantrag:
9
1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,soweit die Begutachtung - wie im Streitfall - zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13, jeweils mwN).
10
2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
11
3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
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a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
13
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
14
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet , um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
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Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
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Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35).
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bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem - hier unstreitigen - Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.
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(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto - als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der - von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen - Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
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(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).
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(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstie- gen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Einklang zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale abgerechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Wie sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende "Nebenkostenpauschale" von 100 € unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tat- sächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die Anschlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsge- richts Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 35 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Honorarrechnung nur 27 km gefahren ist und hierfür 28,35 € berechnet hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens - bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten - zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten umfasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV-Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der - durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiier- ten - Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. II. Feststellungsantrag:
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Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens - sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses - zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.

III.

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Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.2013 - 13 S 41/13 -

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.