Amtsgericht Bad Kissingen Beschluss, 03. Mai 2016 - 001 F 618/15

bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Herausgabe verschiedener Gegenstände des früheren gemeinsamen Hausstands in Anspruch und verlangt für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe Auskunft über den Verbleib der Gegenstände und Schadensersatz.

Die Beteiligten lebten seit 1982 zusammen, heirateten am 14.12.1990 und wurden am 16.12.2003 rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin war bereits im Sommer 2002 aus dem Anwesen … in …, welches in ihrem Eigentum stand und den Beteiligten als Ehewohnung diente, ausgezogen. Eine Hausratsteilung war bei Trennung und Scheidung unterblieben. Der Antragsteller nutzte das Anwesen weiter aufgrund eines Mietvertrags mit der Antragsgegnerin, wobei er sich verpflichtete, die Raten für das Hausdarlehen zu bedienen und die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zu tragen. Gleichwohl wurde das Anwesen der Antragsgegnerin schließlich zwangsversteigert. Am 21.08.2013 wurde der Fa. …-GmbH der Zuschlag erteilt, welche am 13.08.2014 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Aufgrund eines neuerlichen Mietvertrages mit der Ersteherin nutzt der Antragsteller das Anwesen weiter als Zweitwohnsitz.

Vor der Zwangsversteigerung im August 2013 räumte die Antragsgegnerin während einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers eine Vielzahl von Gegenständen aus dem Anwesen.

Der Antragsteller verlangt die Herausgabe der Gegenstände von der Antragsgegnerin. Er ist der Auffassung, es handele sich dabei um sein Eigentum. Den Perserteppich habe er bereits vor der Eheschließung erworben. Die übrigen Gegenstände habe er seit dem Auszug der Antragsgegnerin im Jahr 2002 allein in Besitz gehabt, sodass die Vermutung des § 1006 BGB für sein Alleineigentum spreche. Zudem habe die Antragsgegnerin bei Auszug und Scheidung erklärt, dass sie von ihm nichts wolle. Der Herausgabeanspruch ergebe sich aus verbotener Eigenmacht und Schadensersatz.

Der Antragsteller hat zunächst mit Schriftsatz vom 25.09.2013 Klage zum Landgericht Schweinfurt erhoben und von der Antragsgegnerin die Herausgabe eines Schlafzimmerschranks, eines Bettes, einer dreiteiligen Bettumrandung, einer Biedermeieruhr und eines Perserteppichs verlangt, deren Gesamtwert er mit 35.000,00 Euro bezifferte. Sodann hat er mit Schriftsatz vom 06.06.2014 die Klage um einen Auskunftsantrag erweitert. Schließlich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.01.2015 eine Klageerweiterung mit Zusammenfassung der bisher gestellten Anträge eingereicht und macht seither die Herausgabe der in einer Anlage aufgelisteten Gegenstände geltend und für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe der Gegenstände Auskunft über deren Verbleib und Schadensersatz. Den Gesamtwert der herausverlangten Gegenstände gibt der Antragsteller mit 84.265,00 Euro an. Der Schriftsatz vom 26.01.2015 wurde der Antragsgegnerin am 06.07.2015 zugestellt, obwohl auch bis dahin nicht der angeforderte Gerichtsgebührenvorschuss vom Antragsteller eingezahlt worden war.

Im Termin vom 04.02.2015 vor dem Landgericht Schweinfurt ist u. a. der gerichtliche Hinweis erteilt worden, dass nach vorläufiger Einschätzung auch im klageerweiternden Schriftsatz vom 26.01.2015 die herausverlangten Gegenstände nicht in einer Art und Weise konkretisiert sind, die gemäß § 253 Abs. 2 ZPO erforderlich ist.

Zudem hat der damalige Antragstellervertreter nach entsprechendem richterlichen Hinweis die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26.01.2015 eingereichte Liste der herausverlangten Gegenstände jeweils eigenhändig unterzeichnet.

Nachdem zunächst die Antragsgegnerin die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt gerügt und die Zuständigkeit des Familiengerichts für gegeben erachtet hatte, hat im Termin vom 04.02.2015 der Antragsteller die Verweisung der Sache insgesamt an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kissingen beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem Verweisungsantrag zugestimmt.

Mit Beschluss vom 11.09.2015 ist das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kissingen verwiesen worden.

Der Antragsteller beantragt zuletzt, bezüglich Ziffer 2a und b im Wege der Klagehäufung, vorsorglich auch hilfsweise:

1.) Die Herausgabe der in der Anlage 1 aufgelisteten Gegenstände,

2.) für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe,

a) Auskunft über den Verbleib der nicht herausgebaren Gegenstände,

b) Schadensersatz zu den nicht herausgebaren Gegenständen, jeweils in Höhe von der in Anlage 1 genannten Beträge. Jeweils zzgl. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes.

Die Anlage 1 wird als Seite 3a bis 3e zum Endbeschluss vom 03.05.2016 genommen.

Zur Fassung des Antrags hat der aktuelle Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Termin vom 07.04.2016 vor dem Amtsgericht Bad Kissingen die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Konkretisierung der herausverlangten Gegenstände das zugrundeliegende Verhältnis beachtet werden müsse und die Antragsgegnerin wisse, welche Gegenstände gemeint seien.

Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung der Anträge.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den herausverlangten Gegenständen als Hausrat um gemeinsames Eigentum der Beteiligten handelt. Daher habe sie keine verbotene Eigenmacht verübt. Hilfsweise werde das Vermieterpfandrecht an den Gegenständen geltend gemacht. Hilfsweise rechne sie mit Gegenansprüchen auf Entschädigung für ein durch Zwangsversteigerung erloschenes Wohnungsrecht an einem Hausgrundstück des Antragstellers und auf Schadensersatz auf, da der Antragsteller das Haus der Antragsgegnerin sowie die Möbel habe verfallen und vermodern lassen.

Ergänzend wird zum Sachverhalt auf die schriftlichen Ausführungen der Beteiligten und deren Vorbringen im Terminsprotokoll vom 07.04.2016 vor dem Amtsgericht Bad Kissingen Bezug genommen.

II

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Kissingen für die Entscheidung des Verfahrens als sonstige Familienstreitsache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist gegeben. Zudem ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 11.09.2015 bindend, § 17a Abs. 2 S. 3, Abs. 6 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnsitz der Antragsgegnerin, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 12, 13 ZPO.

Die Anträge sind allerdings als unzulässig abzuweisen, da sie nicht den Vorgaben der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages entsprechen.

Soweit mit Ziffer 1 des Antrags vom 26.01.2015 die Herausgabe der in der Anlage 1 aufgelisteten Gegenstände verlangt wird, sind diese nicht in einer die Zwangsvollstreckung ermöglichenden konkreten Art und Weise bezeichnet. Zwar wird zurecht darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmtheit des Klageantrags nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis und damit nach dem Einzelfall richtet, wie dies auch in der vom Landgericht im Termin vom 04.02.2015 zitierten Entscheidung des BGH vom 28.11.2002, I ZR 168/2000, Juris Rn 46 ausgeführt wird. Der Hinweis, die Antragsgegnerin wisse auch aus dem vorliegenden Antrag, welche Gegenstände gemeint seien, ist zutreffend. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Antragsgegnerin sich ausweislich ihrer Ausführungen zuletzt im Termin im Recht sieht - was sie freilich nicht ist, da sie verbotene Eigenmacht verübt hat und somit einem Anspruch aus §§ 861, 858 BGB ausgesetzt ist; mangels drohender Entfernung der Sachen oder Auszug des Mieters stand ihr auch kein Selbsthilferecht nach § 562b BGB zu. Aufgrund ihrer Haltung ist die Antragsgegnerin aber zu keiner freiwilligen Herausgabe der Gegenstände bereit. Im Rahmen einer Herausgabevereinbarung, die von beiden Beteiligten mitgetragen wird, mag eine Bezeichnung der Gegenstände in der Art und Weise, wie sie in der Anlage 1 zum Antrag vom 26.01.2015 enthalten ist, genügen, da beide wissen, welcher Gegenstand gemeint ist. Vorliegend kann eine Herausgabe jedoch nur im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Insoweit ist zu fordern, dass Haushaltsgegenstände, um die es sich vorliegend handelt, möglichst genau nach Aussehen (Farbe, Größe, Form) bezeichnet werden (vgl. Zöller, § 86 FamFG Rn 8). Dies ist in der Auflistung in Anlage 1 durchweg nicht der Fall. Wo eine gegenständliche Beschreibung erfolgt, fehlt eine weitere Konkretisierung hinsichtlich ungefährer Größe, Farbe oder Material. Selbst bei den besser gelungenen Beschreibungen fehlen weitere Angaben, um eine sichere Unterscheidung im Rahmen der Vollstreckung vornehmen zu können. So fehlt bei Position 3 die ungefähre Größe und die Beschaffenheit des Materials, bei Position 6 die Farbe, bei Position 7 (Lampe) die Größe und die Art: Stand- oder Tischlampe, bei Position 9 ist nicht klar, ob weiß die Grundfarbe oder Farbe der Verzierung ist, bei Position 11 c fehlt die Mitteilung, ob die weißen Streifen an beiden Rändern vorhanden sind oder nicht sowie die Größe der kleineren Läufer, bei Position 12 Material und Farbe, bei Position 13 Größe und Material, bei Position 18 (Schal) ungefähre Breite und Länge, mit Fransen oder ohne, bei den Brotkörbchen die Farbe und sonstige Beschaffenheit, bei Position 19 ebenfalls die Farbe. Die teilweise Bezugnahme auf Fotografien als Anlage zur Antragsschrift vom 26.01.2015 kann den Mangel an verbaler Konkretisierung nicht ausgleichen. Selbst soweit auf den Fotografien die ursprünglich vorhandenen Gegenstände abgebildet sind und nicht der leere Raum nach ihrer Entfernung, ersetzt dies keine verbale Beschreibung, da die Vollstreckung anhand der schriftlichen Entscheidungsformel erfolgt. Da im vorliegenden Familienstreitverfahren nicht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, kann das Gericht anhand der beigelegten Bilder auch nicht selbst eine verbale Bezeichnung der herausverlangten Gegenstände vornehmen. Dies ist und bleibt Sache des Antragstellers, der seit dem Hinweis vom 04.02.2015 mehr als ein Jahr Zeit hatte, seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren.

Antrag Ziffer 2 ist unzulässig, da nicht mitgeteilt wird, über welche Gegenstände Auskunft über deren Verbleib verlangt wird und keine Bezifferung des Schadensersatzes erfolgt ist. Beides hätte bis zur letzten mündlichen Verhandlung benannt werden müssen, um §§ 113 Abs. 1 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen.

III

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 FamFG ist nicht veranlasst, da keine Sachentscheidung zu vollstrecken ist.

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Amtsgericht Bad Kissingen Beschluss, 03. Mai 2016 - 001 F 618/15 zitiert 13 §§.

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(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes

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(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die1.Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwisch

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit


(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wir

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(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen;2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit


Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch


(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in se

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(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.