Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Aug. 2016 - 7 UF 136/16

23.08.2016

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bad Kissingen vom 03.05.2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 85.265 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.05.2016 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kissingen vom 03.05.2016 ist als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde nicht fristgerecht begründet wurde (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerdeschrift des Antragstellers gegen den ihm am 06.05.2016 zugestellten Endbeschluss ging am 19.05.2016 beim Amtsgericht Bad Kissingen ein. Mit Verfügung des Senats vom 27.05.2016 wurde dem Antragsteller zur Begründung der Beschwerde Frist gesetzt bis zum 06.07.2016.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 06.07.2016, beantragte Rechtsfachwirtin A. für den Antragsteller, die Begründungsfrist bis zum 27.07.2016 zu verlängern. Dem Antragsteller wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Verlängerungsgesuch vom 06.07.2016 unwirksam ist, weil es nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wurde und auch insoweit Anwaltszwang bestehe.

Am 08.07.2016 ging daraufhin ein vom Antragsteller-Vertreter unterschriebener Antrag auf Fristverlängerung ein.

Mit Schreiben des Senats vom 01.08.2016 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das vom Antragsteller-Vertreter unterschriebene Verlängerungsgesuch erst am 08.07.2016 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist. Der Antragsteller hat auf diesen Hinweis nicht reagiert.

2. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete vorliegend am 06.07.2016, weil das an diesem Tag eingegangene Gesuch auf Fristverlängerung entgegen § 78 ZPO - auch insoweit besteht im vorliegenden Verfahren Anwaltszwang (Zöller / Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 520 Rn. 16) - nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war und das von einem Rechtsanwalt unterschriebene Gesuch erst am 08.07.2016 und damit nach Fristablauf beim Oberlandesgericht einging.

Dass mit Verfügung des Senats vom 11.07.2016 gleichwohl „Fristverlängerung antragsgemäß bis 27.07.2016 genehmigt“ wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil eine abgelaufene Frist grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Der Ablauf der Frist führt vielmehr unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die gewährte Fristverlängerung ist unwirksam (Zöller / Heßler, a.a.O. Rn. 16a).

Ergänzend bleibt festzustellen, dass weder der am 08.07.2016 eingegangene Antrag, noch der Schriftsatz vom 28.07.2016 als Antrag auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden kann (BGH MDR 68, 1004). Ausdrücklich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz der Hinweise des Senats nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40, 42 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.