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OHG-Komplementär

4 Unterthemen · 1 Urteil im Überblick

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Der Begriff „Komplementär“ (oder OHG-Gesellschafter) beschreibt die dogmatische Identität des vollhaftenden Gesellschafters. Da Personengesellschaften kein Mindestkapital haben, verlangt das Gesetz als Ausgleich eine Person, die als „Schutzschild“ für alle Schulden der Gesellschaft unbegrenzt einsteht. Die zentrale Norm ist die persönliche Haftung nach § 126 HGB (bzw. § 721 BGB nach dem neuen MoPeG). Der Komplementär haftet für alle Schulden der OHG/KG unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Bestellt die Firma einen Bagger, haftet der Komplementär dafür persönlich (§ 126 HGB). Um in sein Privatvermögen zu vollstrecken, braucht der Gläubiger einen Titel gegen ihn selbst. Jede haftungsbeschränkende Vereinbarung ist gegenüber Dritten sofort nichtig. Zudem greift bei Eintritt in eine bestehende Firma die harte Eintrittshaftung (§ 127 HGB): Der Neue haftet auch für alle vor seinem Eintritt entstandenen Altverbindlichkeiten. Als Ausgleich für dieses enorme Risiko gibt das Gesetz dem Komplementär die Macht: Nur er hat nach § 116 HGB die Befugnis zur Geschäftsführung und nach § 124 HGB die unbeschränkte Vertretungsmacht nach außen.

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Recht der KG“.

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