Urteils-Kommentar zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Jan. 2024 - 18 U 123/21 von Dirk Streifler

originally published: 26/01/2025 20:47, updated: 26/01/2025 20:50
Urteils-Kommentar zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Jan. 2024 - 18 U 123/21 von Dirk Streifler
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Jan. 2024 - 18 U 123/21

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm schafft Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei Rechtsgeschäften zwischen einem Komplementär-GmbH-Geschäftsführer und der GmbH & Co. KG. Es stellt sich die grundsätzliche Frage: Reicht eine sogenannte "Befreiungskette" aus, oder bedarf es einer ausdrücklichen Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG?

Urteilsgründe und zentrale Aussagen

Das Gericht entschied, dass ein Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der als Vertreter der GmbH & Co. KG handelt, bei Rechtsgeschäften mit sich selbst (Insichgeschäfte) ausdrücklich auch von der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein muss. Eine Befreiung, die lediglich im Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH besteht, reicht nicht aus.

Das OLG Hamm begründete dies wie folgt:

  • Schutzmechanismus von § 181 BGB: Der Grundsatz des § 181 BGB dient dazu, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Vertretenen – hier die GmbH & Co. KG – vor potenziellen Nachteilen zu schützen. Dieser Schutzmechanismus erfordert, dass für jedes Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der KG eine eigenständige Befreiung besteht.
  • "Befreiungskette" nicht ausreichend: Obwohl die Komplementär-GmbH im Verhältnis zur KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, erlaubte dies nur ein gestrecktes Geschäft: Der Geschäftsführer hätte zunächst eine Abtretung von der KG an die Komplementär-GmbH vornehmen müssen, um anschließend die Forderung von der GmbH an sich selbst zu übertragen. Eine direkte Rückabtretung war wegen fehlender Befreiung durch die KG unwirksam.
  • Erlaubnis durch Gesellschafterbeschluss: Das OLG Hamm wies darauf hin, dass eine Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG durch eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG oder durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss möglich wäre. Im vorliegenden Fall fehlte ein solcher Beschluss, da die Kommanditistin nicht mitwirkte.

Abgrenzung zur Rechtsprechung des OLG Düsseldorf

Das OLG Hamm grenzte sich ausdrücklich von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-3 Wx 125/04) ab. Das OLG Düsseldorf hatte es für möglich gehalten, dass ein Geschäftsführer im Verhältnis zur Komplementär-GmbH von § 181 BGB befreit ist und sich selbst für Rechtsgeschäfte mit der KG eine Einzelfallerlaubnis erteilen könne. Das OLG Hamm verwarf diese Konstruktion: Ein solches Vorgehen wäre selbst ein Insichgeschäft und daher unzulässig.


Bewertung und Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil ist dogmatisch überzeugend, da es den Schutzzweck des § 181 BGB stringent umsetzt. Es verdeutlicht, dass Interessenkonflikte nicht durch formale Befreiungsketten, sondern nur durch klare, auf die konkrete Beziehung ausgerichtete Befreiungen vermieden werden können. Die Entscheidung schafft Klarheit für die Praxis und unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger gesellschaftsrechtlicher Gestaltung bei GmbH & Co. KG-Strukturen.

Praktische Konsequenzen:

  1. Prüfung von Gesellschaftsverträgen: Unternehmen, insbesondere GmbH & Co. KGs, sollten ihre Gesellschaftsverträge dahingehend überprüfen, ob Befreiungen des § 181 BGB klar geregelt und für alle relevanten Rechtsverhältnisse erteilt sind.
  2. Eindeutige Gesellschafterbeschlüsse: Für Einzelfallbefreiungen sollte ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss vorliegen, der alle Beteiligten umfasst.
  3. Vermeidung von Streitigkeiten: Die Entscheidung zeigt die potenziellen Risiken unklarer Vertragsgestaltung auf und fordert von den Akteuren erhöhte Sorgfalt.

Abweichende Meinungen und Problemkreise

Die Entscheidung des OLG Hamm ist nicht unumstritten. Kritiker könnten einwenden, dass die Befreiungskette in der Praxis oft als ausreichend angesehen wurde und die Anforderungen des OLG Hamm die Flexibilität von GmbH & Co. KG-Strukturen einschränken könnten. Dennoch betont die Rechtsprechung des OLG Hamm zu Recht, dass § 181 BGB eine klare Trennung von Interessen verlangt.

Die abweichende Ansicht des OLG Düsseldorf wird wohl weiterhin diskutiert werden, jedoch scheint sich die restriktivere Linie des OLG Hamm durchzusetzen.


Fazit

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die Wichtigkeit klarer gesellschaftsrechtlicher Regelungen und setzt Maßstäbe für die Praxis. Es zeigt, dass der Schutz des § 181 BGB nicht durch formale Konstruktionen ausgehebelt werden kann, sondern auf eine transparente und eigenständige Befreiung für jedes Rechtsverhältnis abzielt. Ein richtungsweisendes Urteil für Gesellschaftsrecht und die Praxis der GmbH & Co. KG!

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