Systematisches Kommentar zu § 359 StPO

bei uns veröffentlicht am23.12.2022

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Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Allgemeines:

Der Zweck des § 359 der Strafprozessordnung (StPO) ist es, einer Person, die bereits rechtskräftig verurteilt wurde, die Möglichkeit zu geben, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie zu Unrecht verurteilt wurde oder, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

Der Anwendungsbereich des § 359 StPO umfasst alle Verfahren, in denen eine Person rechtskräftig verurteilt wurde, einschließlich Strafverfahren, Zivilverfahren und Verwaltungsverfahren. Der § 359 StPO gilt für Verfahren in Deutschland und ist somit für die deutsche Justiz von großer Bedeutung.

Es ist wichtig zu beachten, dass der § 359 StPO nicht dazu dient, ein bereits rechtskräftiges Urteil infrage zu stellen, sondern lediglich dazu, dem Verurteilten die Möglichkeit zu geben, das Verfahren erneut durchführen zu lassen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Das Ergebnis des ursprünglichen Verfahrens kann daher geändert werden, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen wird und das Verfahren erneut durchgeführt wird.

Rechte und Pflichten: 

Für die betroffenen Personen, die eine rechtskräftige Verurteilung erhalten haben und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen möchten, gibt der § 359 StPO das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Gericht zu stellen, das das ursprüngliche Verfahren durchgeführt hat.

Um die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen zu können, muss der Verurteilte glaubhaft machen, dass er zu Unrecht verurteilt wurde oder dass es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt, die bei Berücksichtigung im ursprünglichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Der Antrag muss begründet werden und die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen genau beschrieben werden.

Wenn das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässt, hat der Verurteilte die Pflicht, an dem erneut durchgeführten Verfahren teilzunehmen und sich den Anordnungen des Gerichts zu fügen. Das Verfahren wird dann erneut durchgeführt und das Ergebnis des ursprünglichen Verfahrens kann geändert werden.

Wenn das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnt, bleibt das Urteil des ursprünglichen Verfahrens rechtskräftig und der Verurteilte muss sich an das Urteil halten. In diesem Fall hat der Verurteilte kein Recht mehr, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Es ist jedoch möglich, gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde einzulegen.

Mögliche Schwächen und Kritikpunkte:

Einer der möglichen Schwächen des § 359 StPO ist, dass er nur für Verurteilte gilt, die bereits rechtskräftig verurteilt wurden. Das bedeutet, dass Personen, die zu Unrecht angeklagt wurden, aber nicht verurteilt wurden, keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens haben. Dies kann dazu führen, dass Unrecht nicht korrigiert wird, wenn die Person nicht verurteilt wurde, obwohl sie zu Unrecht angeklagt wurde.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der § 359 StPO nur dann anwendbar ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die bei Berücksichtigung im ursprünglichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Dies kann dazu führen, dass Verurteilte, die zu Unrecht verurteilt wurden, aber keine neuen Tatsachen oder Beweismittel haben, keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens haben.

Um diese Schwächen zu beheben, könnte man überlegen, den Anwendungsbereich des § 359 StPO auszuweiten, um auch Personen abzudecken, die zu Unrecht angeklagt, aber nicht verurteilt wurden. Es könnte auch in Betracht gezogen werden, den Anwendungsbereich des § 359 StPO auf Fälle auszuweiten, in denen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, aber der Verurteilte glaubhaft macht, dass er zu Unrecht verurteilt wurde.

Diese Änderungen müssten jedoch sorgfältig abgewogen werden, um sicherzustellen, dass sie nicht dazu führen, dass das Verfahrensrecht missbraucht wird und dass die Rechte der anderen Beteiligten, insbesondere der Geschädigten, gewahrt bleiben. Es wäre auch wichtig, sicherzustellen, dass diese Änderungen im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats stehen.

Urteile:

 

Es gibt viele wichtige Urteile, die sich mit dem § 359 StPO (Strafprozessordnung) befassen, der die Regeln für das Verfahren bei Strafverfahren in Deutschland festlegt. Einige wichtige Urteile zum § 359 StPO sind:

BGH, Urteil vom 20. November 2019 (Aktenzeichen: 2 StR 511/19): In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Verurteilter, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen konnte, nachdem neue Tatsachen ans Licht gekommen waren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, da die neuen Tatsachen bei Berücksichtigung im ursprünglichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.


BGH, Urteil vom 12. April 2018 (Aktenzeichen: 2 StR 372/17): In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Verurteilter, der wegen Betrugs verurteilt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen konnte, nachdem neue Tatsachen ans Licht gekommen waren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig war, da die neuen Tatsachen bei Berücksichtigung im ursprünglichen Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.


BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 (Aktenzeichen: 3 StR 407/16): In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Verurteilter, der wegen Drogenbesitzes verurteilt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen konnte, nachdem neue Tatsachen ans Licht gekommen waren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, da die neuen Tatsachen bei Berücksichtigung im ursprünglichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.


Diese Urteile zeigen, dass der § 359 StPO in der Praxis angewendet wird und dass das Gericht bei der Entscheidung, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist oder nicht, sehr genau prüft, ob die Voraussetzungen des Paragrafen erfüllt sind

 

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Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

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Referenzen

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.