Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 26. Feb. 2015 - 23 C 1690/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt, an den Kläger 165,00 € zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte durch streitiges Urteil verurteilt, an den Kläger weitere 331,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist über anerkannte 135,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 160,65 € zuzüglich Zinsen = 165,00 €, die entsprechend der Ankündigung der Beklagten vom 18.11.2014 bereits gezahlt sein sollten, hinaus in Höhe weiterer 316,95 € begründet.
3Das erkennende Gericht hält unter den besonderen Umständen des Falles Abschleppkosten für drei Stunden a`135,00 € = netto 405,00 € entsprechend brutto 481,95 € für gerechtfertigt.
4Diese Summe ist adäquat kausal verursachte Folge des Unfalles vom 24.03.2014.
5Das war kein Schaden mit dem man irgendeine Hyundai Werkstatt befassen konnte. Der Kläger hatte ein anzuerkennendes Interesse daran, dass weitere Vorgehen dort eingehend zu besprechen, wo er als Kunde geschätzt war. Der Schaden stellte sich für den Kläger nach dem Unfall so dar, dass entweder umfangreichste handwerkliche Arbeiten auszuführen waren oder der relativ junge PKW der Schrottpresse zu überordern war. Es war sinnvoll, die Begutachtung nicht nur von der Ferne zu begleiten.
6Mülheim an der Ruhr, wo der Unfall passierte, und Hattingen, wo die Vertragswerkstatt sitzt, bei der der Kläger den Wagen gekauft hatte, sind recht benachbarte Städte. Beispielsweise steht der ADAC ein für Abschleppkosten bis 300,00 €, der ACE verbringt Fahrzeuge von Mitgliedern maximal 75 km. Das sind die üblichen Aufwendungen bei Schadens- und auch unfallbedingten Abschleppungen. Die Firma B hat dem Kläger hier pauschal netto 465,75 € entsprechend brutto 554,24 € verrechnet. Erschwernisse sind in der Rechnung vom 28.03.2014 nicht erwähnt.
7Das Gericht hält auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des VBA EV für 2014 nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO 3 Stunden à 135,00 € netto für angemessen. Mit drei Stunden wäre ein Unternehmen, das sich schwerpunktmäßig mit dem Abschleppen von Fahrzeugen befasst, voraussichtlich ausgekommen. Die von der Beklagten anerkannten 165,00 € bei Annahme einer Stunde erscheinen dem erkennenden Gericht als deutlich zu optimistisch. Es ist nicht um das routinemäßige Abschleppen etwa eines Falschparkers zu einer ständig angefahrenen PKW Sammelstelle gegangen. Die Schwere des Schadens spricht für eine umfangreiche Unfallaufnahme.
8Jedenfalls für den Kläger lagen die Umstände jenseits eines routinemäßigen Vorgangs.
9Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
11Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
14a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
15b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, L-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.