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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 05.07.2022

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“mit 20 Prozent,2.„Örtliche Sicherung einer Weiche“mit 10 Prozent,3.„Abweichungen vom Regelbetrieb“mit 40 Prozent,4.„Störungen im Eisenbahnbetrieb“mit 20 Prozentsowie 5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. | „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | „Örtliche Sicherung einer Weiche“ | mit 10 Prozent, | | --- | --- | | „Abweichungen vom Regelbetrieb“ | mit 40 Prozent, | | --- | --- | | „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ | mit 20 Prozent | | --- | --- | | | sowie | | --- | --- | | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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