Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 174

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16/07/2012 12:34

BGH vom 26.04.12- Az: V ZB 181/11 - Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.
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published on 26/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 181/11 vom 26. April 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 84 Abs. 1, § 165; ZVG §§ 172, 174, 174a, 180 a) Der Insolvenzverwalter kann aus seine
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