Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Nov. 2016 - 4 HK O 6816/16
Gericht
Tenor
I.
Die Beschlussverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.09.2016, Az. 19 O 6816/16, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Ziffer I. des Tenors nach „preisgebundene Bücher“ eingefügt wird: „, die die Verfügungsbeklagte in Folge der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts durch einen Kunden zurückerlangt hat,“
II.
Die Beschlussverfügung vom 21.09.2016 wird in Ziffer II. aufgehoben.
III.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger 30% und die Verfügungsbeklagte 70%.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
I.
Mit der Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € hat es sein Bewenden.
II.
Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 21.09.2016 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem BuchPrG.
Der Verfügungskläger klagt in seiner behaupteten Stellung als Preisbindungstreuhänder.
Die Verfügungsbeklagte bot auf Amazon das Buch „Hitler, mein Kampf - eine kritische Edition“ zu einem Preis von 148,95 € an, obwohl der aktuell gültige gebundene Preis bei 59,00 € liegt.
Der Verfügungskläger stützt die behauptete Aktivlegitimation darauf, dass er als Rechtsanwalt so- wohl von einzelnen Buchhändlern direkt als auch durch dieim Auftrag ihrer Mitglieder zum Preisbindungstreuhänder bestellt worden sei.
Er trägt vor, das von der Verfügungsbeklagten angebotene Buch sei nicht gebraucht gewesen. Er bestreitet, dass dieses Buch bereits an einen Interessenten geliefert worden sei.
Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat der Verfügungskläger den Erlass der nachfolgend widergegebenen Beschlussverfügung erwirkt:
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer an ihren Geschäftsführern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung verboten
Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu anderen als den gebundenen Ladenpreisen anzubieten und/oder zu verkaufen.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, ein dringender Fall im Sinn des § 937 Abs. 2 ZPO habe nicht vorgelegen. Außerdem bestünden Zweifel an der Aktivlegitimation. Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass der Verfügungskläger auch nur von einem Buchhändler und/oder Mitglied der direkt beauftragt worden sei. Diese sei nicht ermächtigt, im Auftrag ihrer Mitglieder einen Rechtsanwalt als Treuhänder zu bestellen noch habe sie dies getan.
Sie behauptet, ein Verstoß gegen das BuchPrG liege nicht vor. Bei dem beanstandeten Buch habe es sich um einen Rückläufer nach einem Widerrufeines Bestellers (nach Zahlung) gehandelt. Dieses Buch sei an die Verfügungsbeklagte - weiterhin eingeschweißt - zurückgesandt worden. Hier sei zu erkennen gewesen, dass es sich um ein gebrauchtes Buch gehandelt habe.
Im Übrigen sei der Verfügungsantrag unzulässig, da er nur den Gesetzestext wiedergebe. Vorliegend sei gerade streitig, ob das verkaufte Buch ein Rückläufer nach Ausübung eines Widerrufsrechts gewesen sei. Auch bestehe Streit, ob die Verfügungsbeklagte gegen § 3 BuchPrG verstoßen habe.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Verfügungsantrag vom 20. September 2016 unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. September 2016 zurückzuweisen und dem Verfügungskläger die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen sowie die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 21. September 2016 bis zu seiner Rechtskraft, hilfsweise bis zur Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung auszusetzen.
Der Verfügungskläger beantragt, die Beschlussverfügung zu bestätigen, mit der Maßgabe dass nach „preisgebundene Bücher“ eingefügt wird: die die Verfügungsbeklagte in Folge der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts durch einen Kunden zurückerlangt hat.
Der Verfügungskläger trägt ergänzend vor, der Antrag sei hinreichend bestimmt und er, der Verfügungskläger, sei durch die im Auftrag ihrer Mitglieder zum Preisbindungstreuhänder bestellt worden. Parallel dazu hätten über 190 Mitgliedsbuchhandlungen der aus Deutschland den Kläger im Juli 2015 direkt beauftragt. Ein gebrauchtes Buch liege nicht vor.
Auch die Voraussetzungen für einen einstweiligen Vollstreckungsschutz seien nicht gegeben. Ein eventueller Verstoß gegen § 937 ZPO würde dafür nicht genügen. Außerdem habe die Kammer entschieden und sei die vorliegende Schutzschrift berücksichtigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Beweis ist nicht erhoben worden.
Gründe
Die Beschlussverfügung ist nach dem nunmehr eingeschränkten Antrag aufrechtzuerhalten.
Wegen der in der Antragseinschränkung liegenden teilweisen Antragsrücknahme hat der Verfügungskläger von den Kosten des Verfahrens 30% zu tragen.
Der ursprüngliche Antrag des Verfügungsklägers war nicht hinreichend bestimmt. Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (BGH GRUR 2007, 607, Tz. 16).
Ein Antrag ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn er den Gesetzestext wiederholt, der selbst nicht hinreichend bestimmt ist und die Parteien über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmal streiten. Vorliegend streiten die Parteien sowohl darum, ob aufgrund Widerruf eines Kunden zurückgesandte Bücher als gebraucht anzusehen sind, als auch darüber, ob vorliegend überhaupt ein solcher Verkauf an einen Kunden mit Widerruf und Rückgabe des Buches stattgefunden hat. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen war der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag sind die Bedenken gegen die Bestimmtheit entfallen.
2. Der Verfügungskläger ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG aktivlegitimiert. Danach kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder). Dabei müssen die vertretenden Unternehmen nach Zahl und Größe ein repräsentatives Spiegelbild der Branche sein (OLG Frankfurt GRUR - RR 2010, 221).
Diese Voraussetzungen bejaht die Kammer anhand der vorgelegten Liste von den Verfügungskläger beauftragenden Buchhandlungen (Anlage AST29). Der Verfügungsklägervertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung anwaltlich versichert, der habe die Liste gemäß Anlage AST29 übermittelt mit der Erklärung, es handle sich um die Buchhandlungen, die den Verfügungskläger als Preisbindungstreuhänder beauftragt hätten. Dieser habe nach Eingang der ersten Emails darüber informiert, dass diese eingegangen seien und eine Liste dieser Buchhandlungen an den Verfügungskläger übermittelt, auch wenn in dieser Liste noch nicht alle Buchhandlungen wie in der Anlage AST29 enthalten gewesen seien.
Dies genügt der Kammer zur Glaubhaftmachung auf das Bestreiten der Verfügungsbeklagten hin, die Emails seien dem Verfügungskläger nicht zugegangen. Schließlich hat der
auch eidesstattlich versichert, im Juli 2015 hätten mehr als 190 aus Deutschland stammende Mitgliedsbuchhandlungen der per Email den Verfügungskläger als Preisbindungstreuhänder beauftragt (Anlage AST24). Anhaltspunkte dafür, dass die 159 in der Liste Anlage AST29 enthaltenen Buchhandlungen nicht mit den Verfügungskläger beauftragenden Buchhandlungen identisch seien, bestehen nicht.
Angesichts des Umsatzes dieser Mitgliedsbuchhandlungen der die den Verfügungskläger beauftragt haben, nämlich in Höhe von im Jahr 2015 über 44 Millionen Euro (davon 25% geschätzt; Anlage AST27) ist auch davon auszugehen, dass sie nach Zahl und Größe ein repräsentatives Spiegelbild der Branche darstellen. Dabei kann es nicht darum gehen, eine Mindestzahl und/oder einen Mindestumsatz zu verlangen, sondern um den Ausschluss missbräuchlichen Verhaltens. Ein solcher Missbrauch ist vorliegend nach den erkennbaren Umständen ausgeschlossen.
Die Kammer geht daher von der Aktivlegitimation aus.
3. Der Verfügungsgrund wird vermutet, §§ 9 Abs. 3 BuchPrG, 12 Abs. 2 UWG. Die nach § 937 Abs. 2 ZPO erforderliche Dringlichkeit war bei der vorliegenden Wettbewerbsstreitigkeit gegeben (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 12 UWG, Rn. 375; Teplitzky wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 55, Rn. 2). Auch konnte das Vorbringen der Verfügungsbeklagten durch die vorliegende Schutzschrift Berücksichtigung finden.
Im Übrigen könnte dieser Gesichtspunkt angesichts der durchgeführten mündlichen Verhandlung nun nicht mehr zu einer Aufhebung der Beschlussverfügung führen.
4. Das von der Verfügungsbeklagten angebotene Buch unterlag der Buchpreisbindung. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises bezieht sich grundsätzlich nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Buch nach Widerrufserklärung des Kunden an die Verfügungsbeklagte zurückgesandt worden ist, somit nicht in den privaten Gebrauch gelangt ist.
Insbesondere hat der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert (OLG Frankfurt, NJW 2004, 2098, 2100). Letztlich wurde nämlich der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt.
Die Tatsache, dass der Widerruf vorliegend mehrere Monate nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgte, beruht darauf, dass die Verfügungsbeklagte das Buch erst nach Monaten ausgeliefert hat; hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen.
Die Verfügungsbeklagte hat daher gegen § 3 BuchPrG verstoßen, der begründete Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG.
5. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt angesichts der überwiegenden Aufrechterhaltung der Beschlussverfügung nicht in Betracht.
Die Einstellung der Vollstreckung aus einstweiligen Verfügungen ist regelmäßig ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall - dort, wo bereits feststeht oder sehr wahrscheinlich ist, dass der Titel keinen Bestand haben wird - liegt nicht vor.
Auch wenn dies nunmehr dahinstehen kann, ist nur anzumerken, dass auch vor der mündlichen Verhandlung eine Einstellung der Vollstreckung nicht in Betracht gekommen wäre, da davon ausgegangen werden musste, dass der Verfügungsantrag - wie auch geschehen - auf die konkrete Verletzungsform bezogen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
- 1.
von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben, - 2.
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, - 3.
von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder), - 4.
von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
- 1.
von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben, - 2.
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, - 3.
von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder), - 4.
von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.