(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 90 ZPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2005 - X ZB 1/04

bei uns veröffentlicht am 26.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/04 vom 26. Juli 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 42 38 853 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, di

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - I ZR 122/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 122/09 Verkündet am: 20. Januar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 08. Nov. 2016 - 25 Ca 253/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.12.2016 über die gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von € 1.298,37 brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere € 22,85 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurt

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 08. Nov. 2016 - 25 Ca 197/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.12.2016 über die gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von € 2.435,13 brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere € 42,29 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurt

Amtsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Jan. 2014 - 005 K 181/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor Der Antrag der Schuldnerin, Frau W, vertreten durch D, auf Zulassung von Herrn H in  F-67000 Strasbourg, als Beistand gemäß § 90 ZPO in dem heutigen Versteigerungstermin, wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2Die Verfahrensschuldnerin beantragte -

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Feb. 2013 - 2 Ta 9/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. 01. 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 10. 01. 2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. 01. 2013 – 8 Ca 267/12 (PKH) – wird auf seine

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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch...
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch...