Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2001 - XII ZB 215/01

bei uns veröffentlicht am21.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 215/01
vom
21. November 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Kindes Clara Herrmann gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen Endentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27, 28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 169 ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG-Familiensachen gelten, die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG
bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 621e Abs. 2 ZPO und des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2001 - XII ZB 215/01 zitiert 3 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 133


In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft


In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuld

Referenzen

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.