Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2018 - IX ZB 89/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 27. September 2018
beschlossen:
Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
- 1
- Die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (WM 2018, 383) vorgelegten Fragen zur Auslegung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (fortan: EuGVVO) sind nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin hat ihren Antrag, ihr für das von ihr erstrittene erstinstanzliche Zahlungsurteil eine Bescheinigung gemäß Art. 53 EuGVVO auszustellen, für erledigt erklärt, nachdem das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 18. April 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Damit ist der Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung, das beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-135/18 geführt wird, entfallen. Die Aussetzung des Verfahrens ist daher gemäß § 150 ZPO aufzuheben.
II.
- 2
- Aufgrund der Erledigungserklärung der Klägerin ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von der umstrittenen und bislang nicht geklärten Frage abhängt, wie das Formblatt in Anhang I der EuGVVO auszulegen ist, wenn die Vollstreckung des Urteils von einer vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängt.
Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2016 - 90 O 64/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2016 - 23 U 30/16 -
Annotations
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.