Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - XI ZB 32/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der von ihm am 23. August 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds).
- 2
- Er stützt sein Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe Aufklärungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt. Des Weiteren hat er gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt.
- 3
- Gesellschaftszweck des Fonds ist die weltweite Entwicklung, (Co-)Produktion , Verwertung und Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, TV- und Musikproduktionen sowie anderer audiovisueller Produktionen nebst Nebenrechten. Das Anlagemodell sieht eine obligatorische Fremdfinanzierung jedes Anlegers in Höhe von 45,5% des Beteiligungsbetrages durch die Beklagte vor. Die vom Kläger gezeichnete Anlage entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Zum einen blieben die Ausschüttungen hinter den Prognosen zurück. Zum anderen entzog das Finanzamt M. dem Fonds die gewährte steuerliche Anerkennung als Abschreibungsmodell. Der Initiator des Fonds ist wegen der unzutreffenden steuerlichen Gestaltung des Fonds rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
- 4
- Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) durchgeführt worden, gegen dessen Musterentscheid vom 30. Dezember 2011 (BeckRS 2012, 01153) nunmehr ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZB 1/12 anhängig ist. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektverantwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts.
- 5
- 2. Mit Beschluss vom 19. November 2009 hat das Landgericht das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Dagegen haben die Parteien keine Rechtsbehelfe eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. August 2011 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif und außerdem eine Aussetzung des Verfahrens nach § 7 KapMuG nicht zulässig gewesen sei. Diesen Antrag hat das Landgericht abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt :
- 6
- Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei auch gegen den auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützten Aussetzungsbeschluss gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil hier der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet sei und damit § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht zur Anwendung komme. Der Aussetzungsbeschluss sei zwar in Rechtskraft erwachsen, weil gegen ihn keine Beschwerde eingelegt worden sei. Hierbei handele es sich aber nur um eine Rechtskraft im formellen Sinne, die das Landgericht nicht hindere , sich mit den für eine Fortsetzung des Verfahrens sprechenden Argumenten des Klägers zu befassen. Dies gelte insbesondere für den Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche auch auf eine Verletzung der darlehensvertraglichen Pflichten der Beklagten stütze und deshalb eine Aussetzung des Verfahrens nach § 7 KapMuG unzulässig gewesen sei. Ein Beharren auf der formellen Rechtskraft des - nicht gesetzeskonformen - Aussetzungsbeschlusses würde den hierdurch herbeigeführten Zustand perpetuieren. Im Übrigen sei die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig.
- 7
- Die Beschwerde sei auch begründet. Die Aussetzung des Verfahrens sei vorliegend unzulässig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KapMuG nicht vorgelegen hätten. Aufgrund dessen bestehe weder für das Ausgangs- noch für das Beschwerdegericht ein Ermessen, ob das Verfahren wieder aufgenommen werde; vielmehr sei dies zwingend. Das Landgericht habe daher über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden.
- 8
- Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Landgerichts.
II.
- 9
- Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht begründet.
- 10
- 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Ablehnung der Verfahrensfortsetzung durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft angesehen und dessen Beschluss aufgehoben.
- 11
- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Landgericht aufgrund des Antrags des Klägers über eine Fortsetzung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat und daran nicht durch die Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses gehindert ist.
- 12
- Der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass dieser - mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs durch eine der Parteien - rechtskräftig geworden ist. Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 6 zur Aufhebbarkeit eines - unanfechtbaren - Vorlagebeschlusses nach § 4 Abs. 1 KapMuG). Dies folgt aus den - mangels spezieller Regelungen im KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz - hier anwendbaren §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnah- me eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht.
- 13
- Aufgrund dessen stellt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses auch keine Umgehung der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO dar. Ganz im Gegenteil verlangt das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes die Aufhebung eines entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlusses. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten , dass sein wegen Verletzung darlehensvertraglicher Pflichten geführter Prozess ausgesetzt bleibt und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die - gesetzeswidrige - Aussetzung gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15).
- 14
- b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen , dass das Landgericht eine Fortsetzung des Verfahrens nicht hätte ablehnen dürfen, sondern dem Antrag des Klägers hätte entsprechen müssen.
- 15
- Ein Aussetzungszwang, der die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses verbieten würde, besteht nicht. Die Aussetzung des Rechtsstreits durch das Landgericht ist fehlerhaft, weil - wie der Senat für den streitgegenständlichen Fonds in einem Parallelfall entschieden und im Einzelnen begründet hat - § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.).
- 16
- Vielmehr ist eine Fortsetzung des Verfahrens geboten. Die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG ist - wie dargelegt - rechtsfehlerhaft. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen - wie der Senat für einen vergleichbaren Fall ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 18). Andere Aussetzungstatbestände sind nicht ersichtlich.
- 17
- 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten desBeschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits , die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.09.2011 - 28 O 23490/08 -
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2011 - 5 W 1832/11 -
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Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.
(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.
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(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.