Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Mai 2012 - 9 Ta 89/12

Gericht
Tenor
1. Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.03.2012, Az.: 6 Ca 1667/07 nicht abgeholfen hat, wird die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen den genannten Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.
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Eine weitergehende Herabsetzung der Zahlungsbestimmung als diejenige, die das Arbeitsgericht im Rahmen seiner teilweisen Abhilfeentscheidung vom 17.04.2012 getroffen hat, ist nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat im genannten Beschluss die Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Einzelnen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und alle nach gegenwärtiger Lage zu berücksichtigenden Abzüge in diese Berechnung eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Festsetzung geringerer monatlicher Zahlungen rechtfertigen. Die Ratenhöhe ergibt sich zwingend aus der Tabelle zu § 15 ZPO.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.