Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 8
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 8
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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Inhaltsverzeichnis
(1) Über Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte Stelle.
(2) Der Arzt erhält über die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen sowie über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung oder Streichung einen schriftlichen Bescheid.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/05/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wird festgestellt.
Tatbestand
Gegenstand
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