Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 9

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 9
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(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.

(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.

(3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Ärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen.

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published on 15/03/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. August 2015 geändert. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urte
published on 15/03/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
published on 15/03/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Mai 2016 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2012 sowie der Besch
published on 17/10/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
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