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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 04.02.2026

Diese Verordnung gilt für die Prüfung 1. der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten, 2. der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und 3. des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

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