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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Prüfer; Unterschrift

Zeitreise: 04.02.2026‹ § 16§ 18 ›

Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes