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§ 51aAmtlich · § 5 UrhG

Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Zeitreise: 04.02.2026

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

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