Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a

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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/12/2013 20:12

Auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag findet § 51a WPO a. F. Anwendung.
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
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published on 11/04/2013 00:00

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published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 80/12 Verkündet am: 11. April 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
published on 28/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 209/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlosse
published on 28/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen
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Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.