§ 81Amtlich · § 5 UrhG
Vermittlung durch die Bundesregierung
Zeitreise: 22.07.2026
Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.
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