Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Aug. 2014 - L 4 U 104/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Verbindung mit dem Fremdrentengesetz (FRG).
3Der am 00.00.1966 als Sohn russischer Eltern in U, Usbekistan, geborene Kläger reiste am 00.10.2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Ehefrau wurde am 12.12.2001 eine Bescheinigung nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erteilt und der Kläger ab diesem Tag als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt. Entsprechend ist er seither gem. § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StGA) in der damals geltenden Fassung Deutscher im Sinne von Art. 116 Grundgesetz (GG).
4Im August 2009 beantragte der Kläger beim Landschaftsverband Rheinland (LVR), ihm und seiner Mutter, Frau S M, Hinterbliebenenleistungen nach seinem am 00.00.1939 in Usbekistan geborenen und dort am 00.01.1991 verstorbenen Vater, Herrn W T, zu gewähren. Auf einen Hinweis des LVR, dass ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht bestehe, ggf. aber - sofern der Tod auf einem Arbeitsunfall beruhe - ein Anspruch auf Unfallleistungen in Betracht komme, stellte der Kläger am 21.08.2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente. Er übersandte u.a. den Lebenslauf bzw. Angaben zu seinem Vater, dessen Geburts- und Sterbeurkunde (Todesursache: akuter Herzgefäßparoxysmus, ischämische Herzkrankheit), seine eigene Geburtsurkunde sowie eine Kopie seines Staatsangehörigkeitsausweises und eine Bescheinigung des Standesamtes Berlin vom 28.03.2002 über die Namensbestimmung seiner Familie. Weiter teilte er mit, dass seine Mutter bei einem Verkehrsunfall am 14.10.2009 schwer verletzt worden sei.
5Die Beklagte lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem FRG mit Bescheid vom 06.05.2010 ab. Ansprüche bestünden weder für den Kläger noch für seine Mutter. Grund hierfür sei zum einen, dass beide nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 1 FRG gehörten. Auch sei der Vater nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben, sondern Todesursache vielmehr ein Herzinfarkt gewesen, den er auf der Betriebsstätte erlitten habe. Ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit lasse sich weder glaubhaft noch wahrscheinlich machen. Schließlich erfülle der Kläger die konkreten Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Waisenrente werde gem. § 67 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt; er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch bereits 42 Jahre alt gewesen.
6Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.05.2010 Widerspruch ein. Er führte unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen u.a. an, dass seine 1936 geborene Mutter ihren Wohnsitz in U habe, wo sich die deutsche Botschaft befinde. Die verstorbenen Eltern seiner Mutter, Herr J M und Frau B M, seien Vertriebene i. S. d. §§ 1, 2 BGFV, § 20 WGSVG sowie Kriegsgeschädigte. Herr J M habe seinen Wohnsitz einmal am 31.12.1937 im Vertreibungsgebiet (Kreis Saratow / Deutsche Republik Sowjetunion) gehabt, dieses Gebiet aus Verfolgungsgründen 1932/1933 verlassen und sich dann unter Bekennung zum deutschen Volkstum in U aufgehalten. 1941 sei er zum Kampf gegen den Faschismus als Soldat eingezogen und 1944/1945 während des militärischen Dienstes in Deutschland verletzt worden. Trotz Impfung sei er 1948 in U an einer Tuberkulose verstorben. Seine Großmutter sei dann mit ihren Kindern, u.a. seiner Mutter, von 1941 bis 1947 ins Vertreibungsgebiet im Kreis Saratow geflohen. 1965 habe seine Mutter Herrn W T, seinen Vater, geheiratet und sei 1968 geschieden worden. Im Zeitpunkt des Todes des Vaters im Januar 1991 sei er selbst wehrdiensttätig gewesen und von diesem unterhalten worden. Die Mutter erhalte in U derzeit eine kleine Rente und werde im Übrigen von ihm und seiner Frau, N C, finanziell unterstützt. Seit dem Verkehrsunfall vom 14.10.2009 erhalte sie eine Erwerbsminderungsrente.
7Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 zurück. Herr W T sei keine anspruchsberechtigte Person nach § 1 FRG. Bei dem Kläger und seiner Mutter handele es sich zwar um Hinterbliebene gem. § 1e FRG. Eine Anspruchsberechtigung ergebe sich hieraus jedoch nicht, da Herr W T keine in § 1a-e FRG genannte Person darstelle. Ungeachtet dessen sei dieser auch nicht an den Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben und der Kläger gem. § 67 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII aus Altersgründen von einer Rentenzahlung ausgeschlossen.
8Der Kläger hat am 23.08.2010 durch seinen damaligen Bevollmächtigten Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und Hinterbliebenenleistungen für sich sowie die Verzinsung der zu gewährenden Leistung mit 4 % begehrt. Er sei deutscher Staatsangehöriger und berechtigte Person nach § 16 FRG. Von 1983 bis 2001 sei er als Berufssoldat und Beamter bei der Feuerwehrverwaltung (Dienststudium bei der Feuerwehr-Ingenieurschule in U mit Besoldung von 09/87 bis 07/91) tätig gewesen. Wegen der Wehrdiensttätigkeit bzw. des Dienststudiums habe er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters 1991 die Wartezeit i. S. d. § 305 SGB VI erfüllt und entsprechend Anspruch auf Waisenrente gem. § 307 a SGB VI, Art. 79 a VO 1408/71 i.V.m. 883/2004. Im Oktober 2001 sei seine Beamtentätigkeit aus familiären Gründen (Umsiedlung in die BRD) unterbrochen worden. Aus der Vertrauensschutzregelung des § 14a FRG lasse sich ebenfalls ein Anspruch auf Anerkennung der Zeit nach dem FRG und Hinterbliebenenrente herleiten, da er vor dem 01.01.2002 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD genommen habe.
9Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2011 abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid vom 06.05.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 Bezug genommen.
10Gegen den ihm am 14.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.01.2012 Berufung eingelegt und sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Es müsse insbesondere die Verfolgung seiner Großeltern und seiner Mutter berücksichtigt werden und auch die Tatsache, dass sein Vater nicht zuhause, sondern am Arbeitsplatz gestorben und seine Mutter durch einen Unfall 2009 schwer verletzt worden sei. Abkommen mit dem Land Usbekistan fänden aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach dem 31.12.1992 Anwendung, wie sich aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung in einer vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführten rentenrechtlichen Streitsache seiner Mutter, S M (Az.: S 52 R 642/10), ergebe. Es laufe auch ein Verfahren vor dem 13. Senat des Landessozialgerichts zur Opferentschädigung. Seiner Auffassung nach wäre es sachdienlich, die verschiedenen Verfahren zu verbinden.
11Der Kläger beantragt,
12den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 06.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2010 zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach seinem am 05.01.1991 verstorbenen Vater, Herrn W T, zu zahlen sowie diese mit 4 % zu verzinsen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens des Klägers im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der Vorprozessakten S 12 R 187/07 - L 14 R 133/11 (Streitverfahren um die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG) verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
19Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind entsprechend des - vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Bonn - gestellten Klageantrags (allein) Hinterbliebenenleistungen an den Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine - vom Kläger gewünschte - Verbindung dieses Verfahrens mit seinem Begehren auf Zahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. dem Opferentschädigungsgesetz war bzw. ist nicht möglich, da für die jeweiligen Leistungen unterschiedliche Leistungsträger zuständig sind.
20Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2010 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen in Form einer hier allein in Betracht kommenden Halbwaisenrente gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nach seinem 1991 verstorbenen Vater, Herrn W T. Ungeachtet der - von der Beklagten und dem Sozialgericht für den Kläger schon grundsätzlich verneinten Anspruchsvoraussetzungen nach dem FRG bzw. des Kausalzusammenhangs zwischen betrieblicher Tätigkeit und Tod - scheitert ein eventueller Anspruch bereits an der Altersgrenze des § 67 Abs. 3 SGB VII. Nach der anspruchseinschränkenden Vorschrift des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB VII wird Halb- oder Vollwaisenrente gezahlt
221. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
232. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
24a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
25b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
26c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder
27d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
28In den Fällen des § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VII erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum (§ 67 Abs. 4 SGB VII).
29Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Altersgrenze erreicht wird, ist bei Ansprüchen auf Waisenrente grundsätzlich der Todestag des Versicherten, da etwaige Leistungen gem. § 72 Abs. 2 S. 1 SGB VII von diesem Tag an gezahlt werden, eine Antragstellung somit nicht konstitutiv für den Anspruch ist. Finden die Regelungen des SGB VII jedoch (nur) über das FRG Anwendung, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Tag der Übersiedlung in die Bundesrepublik. Dies folgt daraus, dass die Gewährung jeglicher unfallversicherungsrechtlicher Leistungen gem. § 12 Abs. 1 S. 1 FRG ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des FRG, d.h. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aufhält. Ruhen i.S. dieser Vorschrift bedeutet dabei, dass ein materiellrechtlich bestehender Anspruch formal nicht geltend gemacht werden kann (Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremdrentengesetz, 22. Lfg., § 12 Anm. 3 iVm § 11 Anm. 6). Da der dem FRG zugrungeliegende Grundsatz der Eingliederung und Gleichstellung nur während des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes greifen kann, sind Leistungen (aus der Zeit des Ruhens) auch dann nicht nachzuzahlen, wenn der Berechtigte später in die Bundesrepublik übersiedelt (Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, a.a.O., § 12 Anm. 2). Maßgeblich für die Auszahlung von Leistungen ab Wohnsitznahme in der Bundesrepublik und damit nach Beendigung des Ruhens gem. § 12 Abs. 1 FRG ist, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Übersiedlung (weiter) vorliegen.
30Bei seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik im Oktober 2001 war der Kläger bereits 35 Jahre alt und hat damit (anspruchsausschließend) die Altersgrenze des § 67 Abs. 3 SGB VII überschritten. Einer der in § 67 Abs. 4 SGB VII genannten Ausnahmetatbestände lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Insbesondere weist der Senat darauf hin, dass die in Usbekistan bei der Feuerwehr bis 2001 verrichtete Dienstzeit keine gesetzliche Wehrdienstzeit im Sinne des in dieser Vorschrift u.a. genannten Grundwehrdienstes ist und ein etwaiger Leistungsanspruch des Klägers im Übrigen spätestens mit Beendigung dieser Dienstzeit 2001 vor der Übersiedlung in die Bundesrepublik geendet hätte.
31Soweit der Kläger im Streitverfahren eine Leistungsberechtigung nach dem FRG auf die Herkunft bzw. den Lebensweg seiner Vorfahren stützen will, ist dies für den Leistungsausschluss gem. § 67 Abs. 3 SGB VII ohne Relevanz. Die von ihm angenommene Erfüllung einer Wartezeit bzw. der Weitergeltung von (rentenrechtlichen) Abkommen mit dem Land Usbekistan ist für etwaige - hier im Verfahren allein streitige - Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlich. Ein Streitverfahren um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist vom Kläger zudem bereits (erfolglos) gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland geführt worden (Urteil des SG Düsseldorf vom 13.10.2010 - S 39 R 47/10 bzw. Urteil des LSG NRW vom 13.09.2013 - L 14 R 133/11).
32Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen besteht mangels eines Anspruchs auf die in der Hauptsache begehrten Leistungen nicht.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf
- a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, - b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können, - c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden, - d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben, - e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
- 1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, - 2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.
Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf
- a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, - b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können, - c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden, - d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben, - e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
- 1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, - 2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
- 1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, - 2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- 1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet, - 2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
(4) (weggefallen)
(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.
(2) Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
- 1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, - 2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.