Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt. Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen.

(2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.

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(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann er die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Das Truppendienstgericht hat dem Wehrdisziplinara
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published on 01/09/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft richtet sich gegen die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
published on 16/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Der jetzt 43 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Hauptschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur, besuchte danach die Ber
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