Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 142 Kostenfestsetzung

Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren


(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei. (2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgu
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 112 Antragstellung


Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ih

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - 1 WDS-KSt 1/18, 1 WDS-KSt 1/18 (1 WB 41/16)

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tatbestand 1 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vo

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Nov. 2011 - 1 WNB 4/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tatbestand Der Antragsteller, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des Truppendienstgeric

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2010 - 1 WDS-KSt 6/09

bei uns veröffentlicht am 09.04.2010

Tatbestand Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter anderem dagegen, dass darin die A

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Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten...