Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - 1 WDS-KSt 1/18, 1 WDS-KSt 1/18 (1 WB 41/16)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:120918B1WDSKSt1.18.0
bei uns veröffentlicht am12.09.2018

Tatbestand

1

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

2

Unter dem 7. Dezember 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die danach zu erstattenden Aufwendungen - unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 550,00 € für das vorgerichtliche und einer Verfahrensgebühr von 790,00 € für das gerichtliche Verfahren - auf insgesamt 1 433,95 € festzusetzen.

3

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Aufwendungen mit Beschluss vom 22. Juni 2018 auf 1 032,92 € fest. Dabei ging sie von einer Geschäftsgebühr von 443,00 € für das vorgerichtliche und einer Verfahrensgebühr von 560,00 € für das gerichtliche Verfahren aus (jeweils 4/3 der Mittelgebühr).

4

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 eingelegte Erinnerung, mit der der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 500,00 € für das vorgerichtliche und einer Verfahrensgebühr von 741,67 € für das gerichtliche Verfahren begehrt.

5

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für im Ergebnis zutreffend.

6

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

7

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Erinnerung (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS-KSt 6.09 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3 Rn. 9 f.), hat Erfolg.

9

Dem Bevollmächtigten des Antragstellers steht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV-RVG für das vorgerichtliche und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6402 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren zu. In beiden Fällen handelt es sich um eine Rahmengebühr (50,00 bis 640,00 € bzw. 100,00 bis 790,00 €), bei der der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt; bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG). In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sind vor allem die beiden erstgenannten Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit) maßgeblich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im öffentlichen Dienst beschäftigten (und zumeist über die Mitgliedschaft im Bundeswehrverband rechtsschutzversicherten) Auftraggeber spielen angesichts der überschaubaren absoluten Höhe der Vergütung in der Regel keine wesentliche Rolle. Besondere Haftungsrisiken aus Wehrbeschwerdeverfahren sind nicht bekannt.

10

Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die hierdurch eröffnete gerichtliche Kontrolle erstreckt sich - in einem negativen Sinne - nur darauf, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr überschritten hat (zu den verschiedenen Formeln der Rechtsprechung - "Ermessensmissbrauch", "völlig abwegige Überlegungen", "grobe Abweichung vom Üblichen" u.ä. - vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn. 5). Das Gericht ist nicht befugt, durch eine eigene positive Bestimmung der "billigen Gebühr" das dem Rechtsanwalt zustehende Ermessen an sich zu ziehen. Diese Gefahr besteht allerdings bei allzu detaillierten Methoden zur Beurteilung der Billigkeit wie dem "Kieler Kostenkästchen" (vgl. zu diesem SG Kiel, Beschluss vom 4. Januar 2016 - S 21 SF 167/14 E - juris Rn. 16 ff.).

11

Bei dem der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (als Voraussetzung für die Beförderung in den höheren Dienstgrad). Innerhalb des Spektrums der Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, auf das sich die hier gegenständlichen Rahmengebühren beziehen, zählen Konkurrentenstreitigkeiten zu den - rechtlich wie tatsächlich - anspruchsvollsten Fallgestaltungen; ihnen kommt regelmäßig eine hohe Bedeutung für das dienstliche Fortkommen des betroffenen Antragstellers oder Beigeladenen zu. Gegen die Bestimmung einer Gebühr im oberen Drittel des gesetzlichen Rahmens bestehen deshalb in derartigen Fällen in der Regel keine Bedenken. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Konkurrentenstreit allein im Hauptsacheverfahren geführt wird und nicht ein (häufig großer) Teil der anwaltlichen Tätigkeit bereits in einem - gesondert vergüteten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angefallen ist.

12

Nach diesen Maßstäben stellen sich die zuletzt geltend gemachten Gebühren - Geschäftsgebühr von 500,00 € und Verfahrensgebühr von 741,67 € - nicht als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dar. Sie sind deshalb auch im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung verbindlich.

13

Es handelt sich vorliegend um einen in dem geschilderten Sinne typischen Konkurrentenstreit, der eine Reihe klärungsbedürftiger (und mit einer Leitsatzentscheidung geklärter) Rechtsfragen aufwarf. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren substantiiert schriftsätzlich geäußert und für beide Verfahrensstufen einen Zeitaufwand von jeweils rund sechs Stunden konkret und plausibel dargelegt. Gegen eine Bestimmung der Gebühr im oberen Drittel des jeweiligen Rahmens - im Falle der Geschäftsgebühr etwas unterhalb, im Falle der Verfahrensgebühr etwas oberhalb der Drittelmitte - ist deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten nichts einzuwenden.

14

Der Festsetzung der vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Aufwendungen ist damit eine Geschäftsgebühr von 500,00 €, eine Verfahrensgebühr von 741,67 €, auf die gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 6.4 VV-RVG ein Betrag von 175,00 € aus der Geschäftsgebühr anzurechnen ist (Verfahrensgebühr nach Anrechnung: 566,67 €), sowie zwei Auslagenpauschalen gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 € (insgesamt 40,00 €) zugrundezulegen. Die Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV-RVG) auf die Summe von 1 106,67 € beträgt 210,27 €, die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen damit insgesamt 1 316,94 €.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - 1 WDS-KSt 1/18, 1 WDS-KSt 1/18 (1 WB 41/16)

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - 1 WDS-KSt 1/18, 1 WDS-KSt 1/18 (1 WB 41/16)

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - 1 WDS-KSt 1/18, 1 WDS-KSt 1/18 (1 WB 41/16) zitiert 7 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 142 Kostenfestsetzung


Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgül

Referenzen

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt entsprechend.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.