Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden unmittelbar geladen.

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Referenzen - Gesetze | § 89 WDO 2002

§ 89 WDO 2002 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 89 WDO 2002 wird zitiert von 1 anderen §§ im Wehrdisziplinarordnung.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 137 Umfang der Kostenpflicht


(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. (2) Als Auslagen werden erhoben 1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,2. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldate

Referenzen - Urteile | § 89 WDO 2002

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2017 - 2 WDB 2/17

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tatbestand 1 Der Soldat beantragt in Bezug auf die von ihm versäumte Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Wiedereinsetzungsantrag wendet sich