§ 36Amtlich · § 5 UrhG
Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Zeitreise: 19.06.2020
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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