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§ 36Amtlich · § 5 UrhG

Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Zeitreise: 19.06.2020

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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