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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Rechtsverordnungen

Zeitreise: 19.06.2020

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über 1. die Grundsätze für die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des unentbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser, 2. die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- und Betriebswassers, 3. die technischen Anforderungen, denen Anlagen, zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden kann, genügen müssen.

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