Enteignung auf Verlangen
(1) Ist die Gemeinde auf Grund des § 2 Abs. 2 zur Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpflichtet und wird dem Eigentümer des von der Maßnahme betroffenen Grundstücks die sonst zulässige wirtschaftliche Nutzung zugunsten der öffentlichen Wasserversorgung nicht nur vorübergehend entzogen, so kann er an Stelle der Entschädigung von der Gemeinde die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, so kann nur die Entziehung dieses Teils verlangt werden, es sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert hat.
(2) Die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes über Enteignung und Entschädigung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle des Antrages nach § 11 des Landbeschaffungsgesetzes das Verlangen des Eigentümers tritt. Zuständige Behörde ist die in § 26 genannte Behörde.
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