Waffengesetz - WaffG 2002 | § 15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.

(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine


(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,2

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2018 - V R 48/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016  6 K 418/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2016 - 4 Bf 299/13

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 09. Feb. 2016 - 5 K 826/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird endgültig auf 750,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Feb. 2014 - 1 K 2423/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anzuerkennen und daher von

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Feb. 2014 - 20 K 6992/12

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2012 – soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist – werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die neuen Disziplinen der Sportordnung Teil Liste B -

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(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,2. mindestens...