Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680

bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.

Die Antragsteller ließen gegen diesen Bescheid durch ihre Bevollmächtigten am 4. März 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 2 K 15.50205), über die noch nicht entschieden ist. Den ebenfalls am 4. März 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn anzuordnen (Az. M 2 S 15.50206), lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. April 2015 ab. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragsteller am 17. April 2015 und der Antragsgegnerin am 21. April 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen keine systemischen Mängel auf.

Am 27. Juli 2015 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. März 2015 anzuordnen.

Zur Begründung ließen sie u. a. Folgendes ausführen: Es lägen veränderte Umstände vor, da zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO abgelaufen sei. Ungarn habe der Rücknahme der Antragsteller am 21. Januar 2015 zugestimmt. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO mit Ablauf des 21. Juli 2015 auf Deutschland übergegangen. Die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn dieser negativ verbeschieden werden, hemme oder unterbreche den Ablauf der Frist nicht. Der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO sei eindeutig. Die Frist beginne ab der Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats oder ab der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe. Ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO habe keine aufschiebende Wirkung. Hieran ändere auch das in § 34 a Abs. 2 S. 2 AsylVfG geregelte Vollzugshemmnis nichts. Deutschland habe von den drei möglichen Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO gerade diejenige gewählt - lit c) -, nach welcher einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterbrechung der sechsmonatigen Frist, damit die Antragsgegnerin volle sechs Monate Zeit habe, um die Überstellungsmodalitäten zu regeln, bestehe nicht. Es sei erfahrungsgemäß möglich, eine Überstellung auch in sechs bis acht Wochen zu bewerkstelligen. Nach der Dublin lll-VO bestehe hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung ein Beschleunigungsgebot. Angeregt werde auch eine Änderung des Beschlusses vom 10. April 2015 von Amts wegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 2 S7 15.50680, M 2 S 15.50206 und M 2 K 15.50205 verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist unzulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Zulässigkeit eines Änderungsantrags setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 103 m. w. N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 25.8.2008 -2 VR 1/08-juris Rn. 5; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 101).

Daran gemessen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bereits unzulässig, weil die Antragsteller keine veränderten oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vortragen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Antragsteller lassen vorbringen, es lägen veränderte Umstände vor, da zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen und damit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Allerdings ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen und damit kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO eingetreten. Mithin wurde kein veränderter Umstand vorgetragen, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte:

1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Absatz 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Diese Frist kann gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorzusehen haben: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b), dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen; die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist (...).

Im deutschen Recht ist diesbezüglich vorgesehen, dass ein Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wird, wenn ein anderer Staat u. a. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll der Ausländer in diesen anderen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsanordnung kann der Asylsuchende Klage erheben, die allerdings wegen § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat. Um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung zu erreichen, muss der Asylsuchende innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst, c Dublin lll-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen.

2. Es ist davon auszugehen, dass die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin lll-VO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag des Asylsuchenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in einen nach der Dublin lll-VO zuständigen Staat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolglos geblieben ist, mit der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag neu zu laufen beginnt (str.; so wie hier z. B. VG München, B. v. 5.3.2015 - M 17 S7 15.50146 - n.v.; VG Regensburg, B. v. 21.11.2014 - RN 5 S 14.50276- juris Rn. 15; VG München, B. v. 10.11.2014 - M 7 S7 14.50406 -n.v.; VG München, B. v. 2.10.2014 - M 25 S7 14.50563 - n.v.; VG München, B. v. 25.9.2014 - M 21 S7 14.50562 - n.v.; a.A., nur Hemmung während des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067 -juris Rn. 32; jeweils zur Vorgängerregelung in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin ll-VO -: VGH BW, U. v. 29.4.2014 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 28; VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58; a.A., weder Neubeginn noch Hemmung durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: OVG NRW, B. v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A-juris, ebenfalls zur Dublin ll-VO). Vorliegend wurde der Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erst mit Beschluss vom 10. April 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. April 2015, abgelehnt, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die sechsmonatige Überstellungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen ist. Im Einzelnen: 29.4.2014 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO bestimmt, dass die Überstellungsfrist u. a. (neu) beginnt mit „der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ Endgültige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgelehnt wird. Eine solche Entscheidung ist endgültig, da gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, und beendet das gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehende Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung, beseitigt mithin die durch diese Vorschrift bewirkte aufschiebende Wirkung einer rechtzeitigen Antragstellung nach 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.

Nur eine solche Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO wird den Grundsätzen gerecht, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08 - juris) zur Frage des Fristbeginns für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aufgestellt hat (diese Entscheidung betraf zwar noch die Vorgängerregelung in Art. 20 Dublin ll-VO und die hier nicht vorliegende Fallgestaltung, in der durch eine vorläufige gerichtliche Entscheidung die Durchführung der Überstellung ausgesetzt wurde, später aber die Klage in der Hauptsache gleichwohl abgewiesen wurde, dennoch gelten die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze auch bei der Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO für vorliegende Fallgestaltung). Danach gilt: Die Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung verfolgt in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (juris Rn. 40). Auch in der zweiten Konstellation - Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat -, bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen (juris Rn. 43). Angesichts dieses Ziels ist der Beginn der Frist auch in der zweiten Konstellation so zu bestimmen, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation - Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme - über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen (juris Rn. 44). Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (juris Rn. 45). Dieser Rechtsprechung ist somit zu entnehmen, dass nach Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO für eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat stets eine volle, d. h. ununterbrochene Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehen muss, die erst dann zu laufen beginnt, wenn verbindlich geklärt ist, dass eine solche Überstellung erfolgen kann und nur noch die Modalitäten zu regeln sind. Bezogen auf das deutsche Rechtsschutzsystem steht im Falle eines rechtzeitigen Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erst mit der ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag fest, dass eine Überstellung erfolgen kann und nur noch die Modalitäten zu regeln sind, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Abschiebung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG noch unzulässig ist (hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg, steht dies erst viel später, nämlich erst mit einem rechtskräftigen klageabweisenden Urteil in der Hauptsache fest). Ab diesem Zeitpunkt, also ab der den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ablehnenden Entscheidung, verbleibt dann noch eine Frist von sechs Monaten, die in vollem Umfang (EuGH, a. a. O., juris Rn. 44) zur Regelung der Modalitäten der Überstellung genutzt werden kann.

Zu Unrecht meinen die Antragsteller, diesem Ergebnis könne der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO entgegengehalten werden. Zwar ist es richtig, dass nach deutscher Rechtsterminologie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG keine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat und auch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine solche „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des deutschen Rechts bewirkt. Der Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO ist aber nicht mit der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne des deutschen Rechts identisch. Vielmehr meint „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO gemessen an der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Sinn und Zweck der Regelung auch das durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kraft Gesetzes bewirkte Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung. Erst mit einer ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag fällt dieses Hindernis weg und steht fest, dass eine Überstellung erfolgen kann und nur noch die Modalitäten zu regeln sind.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsteller, Deutschland habe von den drei möglichen Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO mit der Variante c) gerade diejenige gewählt, nach der einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung (im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO) zukomme. Dass dies nicht richtig sein kann, zeigt schon der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO: Dort ist ausdrücklich von einer aufschiebenden Wirkung „gemäß Artikel 27 Absatz 3“ die Rede, eine Beschränkung auf einzelne Buchstaben dieser Vorschrift findet nicht statt. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO verweist somit schon nach seinem Wortlaut auch auf die in Art. 27 Abs. 3 Buchst, c) Dublin lll-VO umschriebene Rechtsschutzvariante, die im deutschen Recht durch § 75 Abs. 1 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO und § 34 a AsylVfG realisiert ist. Dieser Wortlaut belegt neben Sinn und Zweck der Regelung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO zusätzlich, dass auch das in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG normierte Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung eine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO darstellt.

Nicht weiterhelfen kann den Antragstellern auch ihr Argument, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterbrechung der sechsmonatigen Frist, damit die Antragsgegnerin volle sechs Monate Zeit habe, um die Überstellungsmodalitäten zu regeln, erfahrungsgemäß sei eine Überstellung in sechs bis acht Wochen möglich. Entscheidend ist, dass der Normgeber in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO eine Überstellungsfrist von sechs Monaten (und nicht etwa nur von sechs bis acht Wochen) vorgesehen hat, die den Mitgliedstaaten gemäß der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang zur Verfügung stehen soll und erst dann zu laufen beginnt, wenn verbindlich geklärt ist, dass eine solche Überstellung erfolgten kann.

Unbehelflich sind schließlich auch die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich eines Beschleunigungsgebots für die Zuständigkeitsbestimmung. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem o.g. Urteil vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sei, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Rechtsschutz zu opfern (juris Rn. 48). Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung vorsähen, dürften nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage gesetzt werden als Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten (juris Rn. 49). Auch liefe es dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zuwider, wenn das nationale Gericht veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der Überstellungsfrist durch einen Entscheidung zu befinden, die wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte (juris Rn. 52). Daraus folgt, dass es auch unter dem Gesichtspunkt eines Beschleunigungsgebots für die Asylverfahren und insbesondere die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht veranlasst ist, dem im Falle eines rechtzeitigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kraft Gesetzes bewirkten Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung die Eigenschaft der „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO abzusprechen.

Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Nicht zu folgen vermag das Gericht dem in der Rechtsprechung vertretenen Ansatz, die vorliegende Fallgestaltung, in der ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolglos geblieben ist, sei in der Dublin lll-VO nicht geregelt, es liege deshalb eine planwidrige Regelungslücke vor, diese sei nach Maßgabe eines Interessenausgleichs zu schließen, danach sei für die Zeit des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses des § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine bloße Ablaufhemmung anzunehmen (so aber VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067-juris Rn. 32; VGH BW, U. v. 29.4.2015-A 11 S 121/15-juris Rn. 28; VGH BW, U. v. 27.8.2014 -A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58). Vielmehr ist auch die Fallgestaltung des erfolglosen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG von der Regelung in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO umfasst, wie eine Auslegung dieser Vorschrift nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck - siehe dazu im Einzelnen schon oben - ergibt. Es liegt demnach schon kein planwidrige Regelungslücke vor. Auf die weiteren Fragen, ob eine solche Regelungslücke wirklich nach Maßgabe eines Interessensausgleichs geschlossen werden könnte und ob dieser dann quasi als „Mittellösung“ zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ablaufhemmung führen würde, kommt es deshalb nicht mehr an.

Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 10. April 2015 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO), wie von den Antragstellern angeregt, besteht nicht. Wie dargelegt, ist die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen. Das Gericht sieht gegenwärtig auch keinen Grund, von seiner Einschätzung, in Ungarn bestünden keine systemischen Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (so jetzt auch BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097-juris) abzurücken.

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 34


§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2015 - W 3 S 15.50067

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2014 - RN 5 S 14.50276

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin eine individuelle Garantie Italiens einzuholen hat, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie bei Rückführung nach Italien eine gemein

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - M 2 S 15.50206

bei uns veröffentlicht am 10.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... Se

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - M 2 K 15.50205

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2015 - A 11 S 121/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 - A 3 K 4877/13 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Aug. 2014 - A 11 S 1285/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am xx.xx.1992

Referenzen

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und deren Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen am 8. August 2014 ihr Heimatland und gelangten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn - dort wurden ihnen am 8. November 2014 Fingerabdrücke abgenommen - und Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).

Am 9. Dezember 2014 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Klägerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. Dezember 2014 wurden sie dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zugewiesen.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 14. Januar 2015 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality" mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass die Kläger zu 1) bis 3) am 8. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für die Kläger zu 1) bis 3) an.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigten am 4. März 2015 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom 30. Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vor allem vorgetragen, in Ungarn bestünden systemische Mängel im Asylsystem.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Einen ebenfalls am 4. März 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn anzuordnen (Az. M 2 S 15.50206), lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. April 2015 ab. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 21. April 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen keine systemischen Mängel auf. Einen am 27. Juli 2015 von den Klägern durch ihre Bevollmächtigen gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 4. August 2015 (Az. M 2 S7 15.50680) ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, entgegen der Auffassung der Kläger sei die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen und damit noch kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO eingetreten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2015 ließen die Kläger vorbringen, sie hätten von der katholischen Vertreterin, die zur Eingabe von Härtefällen an die Clearing-Stelle beim Bundesamt berechtigt sei, die Nachricht erhalten, das Bundesamt habe für die Kläger das Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Die Beklagte werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Der gerichtlichen Aufforderung mit Schreiben vom 17. September 2015, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen, kam die Beklagte nicht nach.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 gab das Gericht der Beklagten u. a. auf, dem Gericht bis 6. November 2015 mitzuteilen, ob die Kläger zwischenzeitlich nach Ungarn überstellt worden seien und/oder Ungarn über eine Fristverlängerung nach

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO informiert worden sei. Die Beklagte hat auch dieses Schreiben nicht beantwortet.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 16. November 2015 verzichteten die Kläger auf mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 25. November 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015, die Beklagte hat allgemein mit Schreiben an die Präsidentin des Gerichts vom 24. Juni 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung von Oberbayern allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt auf grund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27 a AsylG die Anfechtungsklage ist (BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, B. v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A-juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 -A 11 S 121/15-juris Rn. 35 ff.).

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig (sogleich 1.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (sogleich 2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig geworden (sogleich a)) und kann auch nicht umgedeutet werden (sogleich b)).

a) Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO).

Daran gemessen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen ist, wodurch der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig geworden ist (angesichts dieses Ergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte bereits ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat, wovon das Gericht nicht ausgehen kann, da die Beklagte der gerichtlichen Aufforderung vom 17. September 2015, zum Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom gleichen Tage Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen ist):

aa) Nachdem der unanfechtbare Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Beklagten am 21. April 2015 zugestellt worden war, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO zwischenzeitlich zweifellos abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man wie das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin lll-VO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag des Asylsuchenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in einen nach der Dublin lll-VO zuständigen Staat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolglos geblieben ist, mit der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag neu zu laufen beginnt (vgl. dazu den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Gerichts vom 4. August 2015, Az. M2S7 15.50680).

bb) Ein Tatbestand, der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, liegt nicht vor: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger inhaftiert oder flüchtig sind oder waren. Diesbezüglich hat die Beklagte nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich geworden. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ungarischen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 4 Dublin-lll-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1560/2003 i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 über die Fristverlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist hätte informieren müssen (so auch: VG München, U. v. 4.9.2015-M 11 K 14.50168 - n. v.; VG München, B. v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189 - juris Rn. 10). Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Insbesondere hat die Beklagte das gerichtliche Schreiben vom 23. Oktober 2015, mit dem ihr u. a. aufgegeben worden war mitzuteilen, ob eine solche Information über eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO erfolgt ist, nicht beantwortet.

cc) Ist demnach die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen, sind die Asylanträge der Kläger nicht mehr nach § 27 a AsylG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34 a AsylG nicht mehr in Betracht. Dass Ungarn sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Kläger bereit ist, wurde weder mitgeteilt noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005-juris Rn. 4). Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, kann nicht genügen. Im Übrigen würde es der Beklagten, der insoweit die Darlegungslast zukommt, obliegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2015-11 ZB 15.50090-juris Rn. 9).

b) Der somit rechtswidrig gewordene streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts kann nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71 a AsylG umgedeutet werden, wie dies teilweise von der Beklagten in anderen Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 11 ZB 14.50053 -juris Rn. 17; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 -juris Rn. 8 ff.).

2. Die Kläger sind durch den rechtwidrigen Bescheid auch in ihren Rechten verletzt:

Zwar kann eine Asylbewerber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend: EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Die Fristbestimmungen der Dublin Ill-Verordnung richten sich als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedsstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (OVG SH, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15-juris Rn. 7 m. w. N.).

Die durch den streitgegenständlichen Bescheid verletzte subjektive Rechtsstellung der Kläger ergibt sich aber aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO (so auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach haben die Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung ihrer Asylbegehren in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn wie vorliegend eine Überstellung in den ursprünglich für die Prüfung der Asylanträge zuständigen Mitgliedstaat - hier also Ungarn - nicht erfolgte und nach Ablauf der Überstellungsfrist auch nicht mehr zu erwarten ist, dass eine Überstellung noch erfolgen wird, die Kläger aber wegen Fortbestehens des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der nunmehr objektiv zuständigen Beklagten auch nicht durchsetzen können, dass diese die bei ihr gestellten Asylanträge inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte der Kläger deren Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also Ungarn - trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung der Asylbegehren bereit sei. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit, die nur dann eine hinreichende Gewährleistung der subjektiven Rechte der Kläger darstellen könnte, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat in eindeutiger Weise zu erkennen gibt, dass er alsbald so verfahren werde (vgl. dazu auch OVG RhPf., U. v. 5.8.

2015-1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.). Vorliegend gibt es indes keinerlei Hinweise darauf, dass Ungarn trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit ist, die Kläger aufzunehmen und deren Asylbegehren inhaltlich zu prüfen (vgl. dazu schon oben unter 1. a) cc)). Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung der Asylbegehren der Kläger durch Ungarn nicht zu erwarten, verletzt der streitgegenständliche Bescheid die Rechte der Kläger, weil er der Durchsetzung einer inhaltlichen Prüfung ihrer Asylbegehren durch die Beklagte entgegensteht. Zur Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger ist es deshalb erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... September 2008 - und der Antragsteller zu 3) - geboren am ... Juni 2012 - sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen am 8. August 2014 ihr Heimatland und gelangten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn - dort wurden ihnen am 8. November 2014 Fingerabdrücke abgenommen - und Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).

Am 9. Dezember 2014 stellten sie beim Bundesamt ... (Bundesamt) Asylanträge. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Antragstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Dezember 2014 wurden sie dem Landkreis ... zugewiesen.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 14. Januar 2015 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) am 8. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für die Antragsteller zu 1) bis 3) an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 4. März 2015 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.50205 geführte Klage ist noch nicht entschieden. Ferner ließen die Antragsteller ebenfalls am 4. März 2015 beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Überstellung der Antragsteller nach Ungarn aufgrund dort vorliegender systemischer Mängel und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung lägen vor. Die Antragsteller hätten in Ungarn eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten. Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass Ungarn nicht die in der Aufnahmerichtlinie sowie in der Verfahrensrichtlinie normierten Standards gewährleiste und einen effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleiste. Die materiellen Grundbedürfnisse und Versorgungsleistungen von Asylsuchenden seien in Ungarn nicht sichergestellt. Den Antragstellern drohe in Ungarn willkürliche Verhaftung ohne effektive Rechtschutzmöglichkeit. Beispielhaft werde auf diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verwiesen. Die systemischen Mängel seien aufgrund von regelmäßigen übereinstimmenden Berichten von NGOs und UNHCR offenkundig. Aufgrund einer zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung drohe den Antragstellern im Falle einer Rückführung die Inhaftierung. Darüber hinaus habe Ungarn ein Gesetz beschlossen, das Obdachlosen das Schlafen auf Straßen und Plätzen untersage, bei Zuwiderhandlung drohten Geld- und Gefängnisstrafen. Auch habe die Antragsgegnerin entgegen dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 betreffend die Rückschiebung einer afghanischen Familie nach Italien die Unterbringung der Familie in Ungarn bislang nicht abgeklärt.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid vom... Januar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektivöffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Da vorliegend Ungarn mit Schreiben vom 21. Januar 2015 seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ausdrücklich anerkannt hat, kommt es somit allein darauf an, ob in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen.

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Derartige systemische Mängel sind indes in Bezug auf Ungarn zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3) nicht erkennbar:

a) Das Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wird in der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte insbesondere im Hinblick auf die ungarische Inhaftierungspraxis äußerst uneinheitlich bewertet (siehe dazu statt vieler folgende aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: systemische Mängel werden bejaht u. a. von VG München, B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; keine systemischen Mängel sehen u. a. VG München, B. v. 20.3.2015 - M 12 S 15.50022 - n. v.; VG München, B. v. 13.1.2015 - M 17 S 14.50704 - n. v.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris; offene Erfolgsaussichten für die Hauptsacheverfahren werden angenommen u. a. von VG München, B. v. 18.2.2015 - M 11 S7 15.50095 - n. v.; VG München, B. v. 4.2.2015 - M 23 S 15.50049 - juris; VG Stuttgart, B. v. 10.2.2015 - A 13 K 444/15 - juris). Eine die aktuelle Entwicklung berücksichtigende, gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Nach einer Prüfung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel folgt das Gericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf die auch von den Antragstellern zentral vorgebrachte Thematik der Inhaftierung von Asylsuchenden nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden kann. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 20 ff.) verwiesen, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht:

„Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.

Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2015, a. a. O.. Rn. 33).

Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.

Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Soweit der Antragsteller insofern angibt, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein, weil er wie andere Insassen auch geschlagen, gefesselt und bespuckt worden sei, vermag dies zwar die Annahme rechtfertigen, dass das ungarische Flüchtlingsaufnahmesystem weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliegt. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass Ungarn potentiellen Schutzsuchenden keine Möglichkeit zur Asylantragstellung einräume, ist dies bereits dadurch widerlegt, dass nach dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 30. Dezember 2014 der Antragsteller seit 4. November 2014 als Asylsuchender geführt worden war („the above mentioned person applied for asylom in Hungary“, Bl. 73 der Bundesamtsakte). Schließlich ist allein aus der Anzahl der beim hiesigen Verwaltungsgericht bislang eingegangenen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen, welche in Ungarn (oder Bulgarien) subsidiären Schutzstatus erhalten haben, nicht ableitbar, dass Schutzsuchende von diesen Staaten lediglich „weitergeleitet“ werden würden.“

Systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben könnten, ergeben sich auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3): Im Gegenteil: Eine Inhaftierung müssen die Antragsteller schon deshalb nicht befürchten, weil sie aus Syrien und damit aus einem sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsland stammen. Asylbewerber aus Syrien werden in Ungarn grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen (VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 29 m. w. N.; siehe dazu insbesondere die Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, S. 2, sowie die Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, S. 6, jeweils abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamts: „Afghan, Somali and Syrian applicants have rarely been found in detention“). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass es sich bei den Antragstellern zu 2) und 3) noch um Kleinkinder handelt. Es steht außer Frage, dass eine Inhaftierung von Kleinkindern in Bezug auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta äußerst kritisch zu bewerten wäre. Allerdings ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass die Antragsteller zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen müssen: Zum einen handelt es sich bei diesen Kindern um syrische Asylbewerber, die schon aufgrund ihres Herkunftslands - wie eben bereits ausgeführt - keine Inhaftierung befürchten müssen. Hinzu kommt, dass nach der o.g. Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014, S. 2, 5 und 6, jedenfalls Familien sowie schutzbedürftige Asylbewerber unter den sog. Dublin-Rückkehrern in der Praxis gerade nicht mit einer Inhaftierung rechnen müssen.

b) Auch im Übrigen kann nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden. Insbesondere kann bei einer Prüfung und Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die materiellen Grundbedürfnisse bzw. die Versorgung der Antragsteller nicht sichergestellt wären, etwa die Unterbringung der Familie ernsthaft gefährdet wäre oder ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und in der Folge Geld- und Gefängnisstrafen drohten. Der bloße Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12) betreffend die Abschiebung einer afghanischen Familie nach Italien ist unzureichend. Diese Entscheidung des EGMR betrifft die Verhältnisse in Italien (a. a. O., Rn. 106 ff.). Warum auch im Fall von Ungarn die Unterbringung zurückkehrender Familien einer vorherigen Abklärung bedürfen sollte, wurde weder substantiiert vorgetragen, noch sind dem Gericht sonst Gründe hierfür ersichtlich. Das Gericht hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern zu 1) bis 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit drohen sollte und sie deshalb mit Geld- und Gefängnisstrafen rechnen müssten. Hierzu ist weder substantiierter Vortrag der Antragsteller erfolgt, noch sind dem Gericht sonst Anhaltspunkte hierfür bekannt geworden. Aus dem Bericht von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, auf den die Antragsteller pauschal verweisen, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dort beschriebenen Missstände die Qualität systemischer Mängel erreicht hätten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bericht mit Stand von Oktober 2013 nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann. Schließlich ist bei alldem auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als syrische Staatsangehörige in Ungarn mit einer Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte rechnen können. Denn von Ausnahmen abgesehen erhalten syrische Asylbewerber in Ungarn eine solche Anerkennung, die Quote soll sogar 96% betragen (VG Regensburg, B. v. 4.2.2015 - RO 1 S 15.50021 - juris Rn. 30).

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Ungarn auch objektivrechtlich der für die Asylverfahren der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Antragsgegnerin wird auch nicht deshalb zum zuständigen Mitgliedstaat, weil sie (aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null) dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung kann sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt systemischer Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ergeben, da hinsichtlich Ungarns - wie eben unter 1. näher ausgeführt - nicht von derartigen systemischen Mängeln auszugehen ist.

3. Auch sonst sind hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine die Rechte der Antragsteller zu 1) bis 3) verletzenden Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, wonach die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... September 2008 - und der Antragsteller zu 3) - geboren am ... Juni 2012 - sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen am 8. August 2014 ihr Heimatland und gelangten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn - dort wurden ihnen am 8. November 2014 Fingerabdrücke abgenommen - und Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).

Am 9. Dezember 2014 stellten sie beim Bundesamt ... (Bundesamt) Asylanträge. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Antragstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Dezember 2014 wurden sie dem Landkreis ... zugewiesen.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 14. Januar 2015 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) am 8. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für die Antragsteller zu 1) bis 3) an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 4. März 2015 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.50205 geführte Klage ist noch nicht entschieden. Ferner ließen die Antragsteller ebenfalls am 4. März 2015 beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Überstellung der Antragsteller nach Ungarn aufgrund dort vorliegender systemischer Mängel und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung lägen vor. Die Antragsteller hätten in Ungarn eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten. Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass Ungarn nicht die in der Aufnahmerichtlinie sowie in der Verfahrensrichtlinie normierten Standards gewährleiste und einen effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleiste. Die materiellen Grundbedürfnisse und Versorgungsleistungen von Asylsuchenden seien in Ungarn nicht sichergestellt. Den Antragstellern drohe in Ungarn willkürliche Verhaftung ohne effektive Rechtschutzmöglichkeit. Beispielhaft werde auf diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verwiesen. Die systemischen Mängel seien aufgrund von regelmäßigen übereinstimmenden Berichten von NGOs und UNHCR offenkundig. Aufgrund einer zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung drohe den Antragstellern im Falle einer Rückführung die Inhaftierung. Darüber hinaus habe Ungarn ein Gesetz beschlossen, das Obdachlosen das Schlafen auf Straßen und Plätzen untersage, bei Zuwiderhandlung drohten Geld- und Gefängnisstrafen. Auch habe die Antragsgegnerin entgegen dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 betreffend die Rückschiebung einer afghanischen Familie nach Italien die Unterbringung der Familie in Ungarn bislang nicht abgeklärt.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid vom... Januar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektivöffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Da vorliegend Ungarn mit Schreiben vom 21. Januar 2015 seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ausdrücklich anerkannt hat, kommt es somit allein darauf an, ob in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen.

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Derartige systemische Mängel sind indes in Bezug auf Ungarn zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3) nicht erkennbar:

a) Das Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wird in der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte insbesondere im Hinblick auf die ungarische Inhaftierungspraxis äußerst uneinheitlich bewertet (siehe dazu statt vieler folgende aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: systemische Mängel werden bejaht u. a. von VG München, B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; keine systemischen Mängel sehen u. a. VG München, B. v. 20.3.2015 - M 12 S 15.50022 - n. v.; VG München, B. v. 13.1.2015 - M 17 S 14.50704 - n. v.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris; offene Erfolgsaussichten für die Hauptsacheverfahren werden angenommen u. a. von VG München, B. v. 18.2.2015 - M 11 S7 15.50095 - n. v.; VG München, B. v. 4.2.2015 - M 23 S 15.50049 - juris; VG Stuttgart, B. v. 10.2.2015 - A 13 K 444/15 - juris). Eine die aktuelle Entwicklung berücksichtigende, gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Nach einer Prüfung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel folgt das Gericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf die auch von den Antragstellern zentral vorgebrachte Thematik der Inhaftierung von Asylsuchenden nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden kann. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 20 ff.) verwiesen, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht:

„Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.

Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2015, a. a. O.. Rn. 33).

Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.

Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Soweit der Antragsteller insofern angibt, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein, weil er wie andere Insassen auch geschlagen, gefesselt und bespuckt worden sei, vermag dies zwar die Annahme rechtfertigen, dass das ungarische Flüchtlingsaufnahmesystem weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliegt. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass Ungarn potentiellen Schutzsuchenden keine Möglichkeit zur Asylantragstellung einräume, ist dies bereits dadurch widerlegt, dass nach dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 30. Dezember 2014 der Antragsteller seit 4. November 2014 als Asylsuchender geführt worden war („the above mentioned person applied for asylom in Hungary“, Bl. 73 der Bundesamtsakte). Schließlich ist allein aus der Anzahl der beim hiesigen Verwaltungsgericht bislang eingegangenen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen, welche in Ungarn (oder Bulgarien) subsidiären Schutzstatus erhalten haben, nicht ableitbar, dass Schutzsuchende von diesen Staaten lediglich „weitergeleitet“ werden würden.“

Systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben könnten, ergeben sich auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3): Im Gegenteil: Eine Inhaftierung müssen die Antragsteller schon deshalb nicht befürchten, weil sie aus Syrien und damit aus einem sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsland stammen. Asylbewerber aus Syrien werden in Ungarn grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen (VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 29 m. w. N.; siehe dazu insbesondere die Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, S. 2, sowie die Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, S. 6, jeweils abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamts: „Afghan, Somali and Syrian applicants have rarely been found in detention“). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass es sich bei den Antragstellern zu 2) und 3) noch um Kleinkinder handelt. Es steht außer Frage, dass eine Inhaftierung von Kleinkindern in Bezug auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta äußerst kritisch zu bewerten wäre. Allerdings ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass die Antragsteller zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen müssen: Zum einen handelt es sich bei diesen Kindern um syrische Asylbewerber, die schon aufgrund ihres Herkunftslands - wie eben bereits ausgeführt - keine Inhaftierung befürchten müssen. Hinzu kommt, dass nach der o.g. Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014, S. 2, 5 und 6, jedenfalls Familien sowie schutzbedürftige Asylbewerber unter den sog. Dublin-Rückkehrern in der Praxis gerade nicht mit einer Inhaftierung rechnen müssen.

b) Auch im Übrigen kann nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden. Insbesondere kann bei einer Prüfung und Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die materiellen Grundbedürfnisse bzw. die Versorgung der Antragsteller nicht sichergestellt wären, etwa die Unterbringung der Familie ernsthaft gefährdet wäre oder ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und in der Folge Geld- und Gefängnisstrafen drohten. Der bloße Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12) betreffend die Abschiebung einer afghanischen Familie nach Italien ist unzureichend. Diese Entscheidung des EGMR betrifft die Verhältnisse in Italien (a. a. O., Rn. 106 ff.). Warum auch im Fall von Ungarn die Unterbringung zurückkehrender Familien einer vorherigen Abklärung bedürfen sollte, wurde weder substantiiert vorgetragen, noch sind dem Gericht sonst Gründe hierfür ersichtlich. Das Gericht hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern zu 1) bis 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit drohen sollte und sie deshalb mit Geld- und Gefängnisstrafen rechnen müssten. Hierzu ist weder substantiierter Vortrag der Antragsteller erfolgt, noch sind dem Gericht sonst Anhaltspunkte hierfür bekannt geworden. Aus dem Bericht von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, auf den die Antragsteller pauschal verweisen, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dort beschriebenen Missstände die Qualität systemischer Mängel erreicht hätten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bericht mit Stand von Oktober 2013 nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann. Schließlich ist bei alldem auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als syrische Staatsangehörige in Ungarn mit einer Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte rechnen können. Denn von Ausnahmen abgesehen erhalten syrische Asylbewerber in Ungarn eine solche Anerkennung, die Quote soll sogar 96% betragen (VG Regensburg, B. v. 4.2.2015 - RO 1 S 15.50021 - juris Rn. 30).

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Ungarn auch objektivrechtlich der für die Asylverfahren der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Antragsgegnerin wird auch nicht deshalb zum zuständigen Mitgliedstaat, weil sie (aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null) dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung kann sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt systemischer Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ergeben, da hinsichtlich Ungarns - wie eben unter 1. näher ausgeführt - nicht von derartigen systemischen Mängeln auszugehen ist.

3. Auch sonst sind hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine die Rechte der Antragsteller zu 1) bis 3) verletzenden Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, wonach die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin eine individuelle Garantie Italiens einzuholen hat, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie bei Rückführung nach Italien eine gemeinsame Unterkunft erhält und für die Antragstellerin in Italien bereits rechtzeitig nach der Ankunft die aufgrund der ärztlich bescheinigten Risikoschwangerschaft bei bestehender HIV-Infektion erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt mit dem am 10.11.2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereichten Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.6.2014, Az. RN 5 S 14.50136,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.5.2014 anzuordnen.

Gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen:

Die Überstellungsfrist nach Italien sei zwischenzeitlich abgelaufen. Das Übernahmeersuchen sei am 28.2.2014 an Italien gerichtet und nicht beantwortet worden. Damit beginne die Frist mit Ablauf des 28.4.2014. Die Überstellungsfrist sei somit Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung am 28.10.2014 abgelaufen. Daran ändere auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 30.6.2014 nichts. Nach dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2014, Az. 13 A 1347/14.A, habe ein erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine Auswirkungen auf die Überstellungsfrist. Auch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG führe nicht dazu, dass die Überstellungsfrist erst oder erneut mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu laufen beginne.

Außerdem liege bei der Antragstellerin neben der HIV-Erkrankung eine Risikoschwangerschaft vor. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Reisefähigkeit. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des Praxiszentrum ... vom 6.11.2014 und aus der ärztlichen Bescheinigung des Frauenarztes ... vom 10.11.2014.

Außerdem könne die Antragstellerin nach der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 4.11.2014 und auch des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - nach Italien nicht rückgeführt werden, sofern für die Rücküberstellung keine individuelle Garantie hinsichtlich des Wohls und der Unterbringung der Familie in Italien vorliege.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 30.6.2014, RN 5 S 14.50136, wird mit der tenorierten Maßgabe abgelehnt. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

1. Es liegen keine veränderten Umstände vor.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III) ist noch nicht abgelaufen. Somit ist die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Art. 29 Abs. 2 zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Antragstellerin verpflichtet. Nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist entweder nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Im Gegensatz zu der Dublin-II-VO, auf die sich die Entscheidung des OVG NRW vom 8.9.2014 bezieht, hat die Dublin-III-VO ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in Art. 27 Abs. 3 der Verordnung zwingend vorgesehen. Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) muss die betreffende Person die Möglichkeit haben, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen danach für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Dublin-III-VO sieht in Art. 27 Abs. 3 Buchst. b) zwingend vor, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Überprüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird.

Der nationale Gesetzgeber ist diesen EG-rechtlichen zwingenden Vorschriften durch die Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG nachgekommen. Seit dem 6.9.2013 kann auch für nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebungen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden. Nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitigen Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Damit ist die Überstellung bei rechtzeitiger Antragstellung automatisch ausgesetzt im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Buchst. b) der Dublin-III-VO. Diese Aussetzung dauert nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 3, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Unter „Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung“ ist die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Aussetzung der Überstellung zu verstehen. Bei einer negativen Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO läuft somit die Überstellungsfrist nicht mit der Annahme der Aufnahme des ersuchten Mitgliedstaates, sondern erst mit der Entscheidung des Gerichts über den ersten Antrag auf Aussetzung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Damit lief im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses vom 30.6.2014, RN 5 S 14.50136, die am 2.7.2014 bei der Antragsgegnerin erfolgte, an. Somit ist derzeit die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Antragsgegnerin ist somit nicht zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit ist auch nicht auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO übergegangen.

2. Durch die von der Antragstellerseite angeführten Entscheidungen des EGMR vom 4.11.2014 und auch des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.6.2014 ist ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung und aufgrund ihres neugeborenen Kindes zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört, für die nach der Aufnahmerichtlinie 2013/33 EU besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die Antragstellerin gehört mit ihrer Familie damit zu den besonders schutzbedürftigen Personen. Für solche Personen besteht in Italien ein reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem der SPAR. Das Gericht ging bei dem Beschluss davon aus, dass die deutschen und italienischen Behörden diese EG-rechtlichen Bestimmungen von Amts wegen einhalten, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Tenorierung bedarf. Nachdem allerdings der EGMR im Urteil vom 4.11.2014, Az. 29217/12, für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern verlangt, dass eine individuelle Garantie (Zusicherung) Italiens vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist, erfolgt im Tenor dieser Entscheidung die klarstehende Maßgabe für eine Rückführung.

3. Das Gericht hat im Beschluss vom 30.6.2014 bereits ausgeführt, dass in Italien die medizinische Versorgung auch für eine HIV-Erkrankung vorhanden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Die nun neu im Verfahren vorgebrachte Risikoschwangerschaft der Antragstellerin wegen der bestehenden HIV-Infektion begründet noch kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich lediglich, dass bei der Antragstellerin eine Risikoschwangerschaft wegen der HIV-Infektion besteht. In beiden ärztlichen Bescheinigungen wird aber nicht dargelegt, warum die Antragstellerin, die sich erst in der 7. plus 1 Schwangerschaftswoche befindet, nicht reisefähig ist. Nur ein Attest, das die Reiseunfähigkeit nachvollziehbar darlegt, ist zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses geeignet. Erforderlich ist, wie bereits im Ausgangsbeschluss ausgeführt, eine konkrete Äußerung zur Frage der Transportunfähigkeit bzw. dazu, ob sich der Gesundheitszustand durch eine Ausreise oder Abschiebung als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern wird oder ob sich daraus ggf. eine Suizidgefahr ergibt. Warum die Antragstellerin nicht reisefähig sein soll, ergibt sich aus diesen ärztlichen Bescheinigungen aber nicht. Zwar gilt eine Schwangerschaft einer HIV infizierten Frau als Risikoschwangerschaft. Damit soll eine regelmäßige und engmaschige Schwangerschaftsvorsorge bei HIV-infizierten Frauen sichergestellt werden. Nach dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. empfiehlt sich, einen Frauenarzt alle zwei Wochen aufzusuchen (so www.frauenärzte-netz.de). Ein Transport nach Italien erfordert aber in der Regel nur wenige Stunden. Somit kann eine regelmäßige Schwangerschaftsvorsorge auch bei Rückführung nach Italien erfolgen. Eine ausreichende medizinische Versorgung der Antragstellerin in Italien ist jedenfalls dann gesichert, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die individuellen Bedürfnisse der Antragstellerin informieren und von den italienischen Behörden zugesichert wird, dass für die Antragstellerin in Italien bereits rechtzeitig nach der Ankunft die erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 Rn.10 u.14 - erfolgt die Antragsablehnung nun mit der tenorierten Maßgabe.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens bleibt im Abänderungsverfahren ohnehin unberührt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiziehung des Prozessbevollmächtigten war ebenfalls abzulehnen, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 10. März 2014 in München als Asylsuchender. Er gab an, er habe Somalia am 1. März 2013 verlassen und sei über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gelangt. Von dort sei er im Februar 2014 mit einem Schlauchboot nach Italien gefahren. Kurz vor Sizilien seien sie am 5. Februar 2014 von der Küstenwache aufgenommen und auf dem Schiff erkennungsdienstlich behandelt worden. In Sizilien habe er sich 20 Tage aufgehalten, ein Schleuser habe ihn dann mit einem Pkw nach Rom gebracht und ihm ein Busticket gegeben. Am 3. März 2014 sei er von Rom nach München gefahren, wo er sich als Asylsuchender gemeldet habe.

Eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am 29. April 2014 einen EURODAC-Treffer Italien der Kategorie 2. Am 22. Mai 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, dem Antragsteller am 22. Oktober 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig sei. Italien habe auf das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet, so dass gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - das Übernahmeersuchen als angenommen und akzeptiert gelte. Dies ziehe die Verpflichtung nach sich, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft in Italien zu treffen. Diesbezüglich seien die italienischen Behörden vom Bundesamt am 31. Juli 2014 unterrichtet worden. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 28. Oktober 2014 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Verpflichtungsklage (W 3 K 14.50155) erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (W 3 S 14.50156). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2014 und dem Bundesamt am 11. Dezember 2014, lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen.

Er ließ beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - zu ändern und aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf der um das Eilverfahren W 3 S 14.50156 verlängerten Überstellungsfrist am 5. März 2015 habe der Antragsteller nach den Grundsätzen des VG Würzburg vom 10. Februar 2015 - W 7 S 15.50004 - und vom 16. März 2015 - W 3 S 15.50031 - Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zur Übernahme des Asylverfahrens bereit sei. Des Weiteren habe der Antragsteller die Möglichkeit, ab 13. April 2015 eine Vorbereitungsklasse der Berufsschule zu besuchen.

Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ging bei Gericht bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 S 14.50156 und W 3 K 14.50155 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom5. Dezember 2014 ist zulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 der Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 190 ff.).

Der Antrag eines Beteiligten ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Für die Zulässigkeit ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO weiterhin Voraussetzung, dass der Beteiligte veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Hierzu gehört eine Änderung der Sach- und Rechtslage, neue Fakten oder auch eine Änderung der Beweislage (VG München, B.v. 17.1.2006 - M 10 S7 05.6030 - juris Rn. 17).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller trägt vor, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Damit beruft er sich auf einen veränderten Umstand, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III VO - war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Gerichts vom 5. Dezember 2014 (W 3 S 14.50156) noch nicht abgelaufen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der vom Antragsteller behauptete Ablauf der Überstellungsfrist zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führt als im Beschluss vom 5. Dezember 2014. Somit erscheint es zumindest möglich, dass sich Umstände verändert haben und dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führen kann.

Der Antrag erweist sich auch als begründet. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber der Sach- und Rechtslage, die dem Beschluss vom 5. Dezember 2014 zugrunde lag, dahingehend geändert, dass nunmehr das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, der Klage vom 28. Oktober 2014 (W 3 K 14.50155), das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegt. Denn die in dem Bescheid vom 13. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage inzwischen rechtswidrig geworden. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann indes kein öffentliches Interesse bestehen.

Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Nicht durchgeführt werden kann die Abschiebung in einen anderen Staat in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.

Ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist, richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, wenn - wie hier - die Dublin III-VO nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 anwendbar ist, weil sowohl der Antrag des Asylsuchenden auf internationalen Schutz als auch das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist von sechs Monaten kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung Folgendes vorsehen:

a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass ein Asylsuchender, dessen Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erheben kann. Diese Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist vielmehr bei Gericht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Solche Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, so lange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.

Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat, nicht mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung. Letzteres sieht Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nur für den Fall vor, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung handelt und diese aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat. Das hat die Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 AsylVfG allerdings - wie bereits erläutert - nur dann, wenn dies durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde.

Dies wirft die Frage auf, wie im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitraum zu behandeln ist, in dem die Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht zulässig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: erstens könnte die Überstellungsfrist unabhängig von der Bestimmung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG weiterlaufen, zweitens könnte sie nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnen oder drittens könnte der Lauf der Überstellungsfrist während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt sein.

Eine ausdrückliche Regelung über den Neubeginn oder die Hemmung der Frist im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation enthält die Dublin III-VO nicht. Eine sich streng nach dem Wortlaut der Verordnung richtende Auslegung der Vorschriften der Dublin III-VO müsste daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Frist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Fallkonstellation ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterläuft. Allerdings sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - InfAuslR 2009, 139 Rn. 39 m. w. N.).

In der Dublin III-VO kommt zum Ausdruck, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche und tatsächliche Überstellungshindernisse zumindest innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. und Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, die regeln, dass die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen hat, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. Dublin III-VO) bzw. die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO -. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisteten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen könnten, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichten, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen könnten, dürften nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten (Rn. 48 f. der genannten EuGH-Entscheidung). In diesem Punkt hat die Dublin III-VO keine Änderungen gebracht (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92).

Dies spricht dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO auch der Umstand berücksichtigt werden können muss, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, die Überstellung durchzuführen. Dennoch ist die beschriebene Fallkonstellation (Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts durch das Gericht) nicht in der Dublin III-VO geregelt (VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Somit liegt eine planwidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers vor, die in einer Weise zu schließen ist, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, deren Interessenschutz die Fristenregelungen der Dublin III-VO dienen, bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Gerichts am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses eine Hemmung des Fristlaufs angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (ebenso VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann zwar zur Folge haben, dass nach einer für den Asylsuchenden negativen Gerichtsentscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur noch wenig Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht. Eben dadurch wird aber den berechtigten Interessen des ersuchten Mitgliedstaats Rechnung getragen (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Es erscheint nicht gerechtfertigt, in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats liegende Verzögerungen, die zur Überschreitung der Überstellungsfrist von sechs Monaten führen und nicht ausdrücklich in der Dublin III-VO geregelt sind, über das zur Verwirklichung der auch unionsrechtlich anerkannten und von der Dublin III-VO (vgl. deren Art. 27) vorausgesetzten Rechtsschutzmöglichkeiten notwendige Mindestmaß hinaus zulasten des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Länge des Zeitraums, der dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Vorbereitung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung steht, wesentlich von den für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats abhängt. Ihnen obliegt es, die Überstellungsentscheidung so frühzeitig zu treffen, dass auch unter Berücksichtigung des etwaigen Abwartens des Ablaufs von Rechtsbehelfsfristen gegen ihre Entscheidung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Überstellung verbleibt. Der Verordnungsgeber der Dublin III-VO hat in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zum Ausdruck gebracht, dass er hierfür grundsätzlich einen Zeitraum von (höchstens) sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens für angemessen und ausreichend hält, sofern kein Fall des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gegeben ist. Durch die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird dieser Zeitraum nicht in einem solchem Maße gekürzt, dass es mit Blick auf die Ziele der Dublin III-VO und die darin enthaltenen ausdrücklichen Fristverlängerungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen würde, die Überstellungsfrist mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu beginnen zu lassen. Vielmehr kann dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an einer Überstellung gehindert ist (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), durch die Annahme einer Hemmung der Überstellungsfrist während der Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Abschluss des Eilverfahrens Vorbereitungshandlungen für die Überstellung, die bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs erfolgten, erneut vorgenommen werden müssten. Bei Annahme einer Hemmung während des gerichtlichen Eilverfahrens steht der Antragsgegnerin im Falle der Durchführung eines Eilverfahrens zwischen dem Erlass der negativen gerichtlichen Eilentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zeitraum für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung, der fast genau so lang, allenfalls jedoch im Hinblick auf die Rechtsbehelfsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Woche kürzer ist als der Zeitraum, der ihr für die Durchführung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden hätte, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt worden wäre. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, bei Durchführung eines Eilverfahrens zulasten des ersuchten Mitgliedstaats von einem Neubeginn der Überstellungsfrist mit Erlass der Eilentscheidung des Gerichts auszugehen. Der Wertung der Dublin III-VO, dass eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, um eine Überstellung durchzuführen, gleichzeitig aber auch wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten ist und daher bei der Berechnung der Überstellungsfrist die Dauer von Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung durchaus zu berücksichtigen ist, entspricht es vor diesem Hintergrund vielmehr, eine Hemmung während der Durchführung des Eilverfahrens (und damit des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) anzunehmen.

Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es die Dublin III-VO dem ersuchten Mitgliedstaat zumutet, in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO einen späteren Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist als die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat und in den Fällen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist von bis zu einem Jahr bzw. von bis zu achtzehn Monaten hinnehmen zu müssen. Die Regelungen über den Beginn der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) lassen sich nicht auf die Fallkonstellation der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts übertragen, da es in der letztgenannten Fallgestaltung gerade nicht um den erstmaligen Beginn der Überstellungsfrist geht, sondern um die Frage der Behandlung einer Überstellungsfrist, deren Lauf nach den Regelungen der Dublin III-VO (Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) bereits begonnen hat. Auch eine Verlängerung etwa analog Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt in der hier in Frage stehenden Fallgestaltung nicht in Betracht, weil die Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO insoweit als abschließend zu betrachten ist, jedenfalls die vorliegende Konstellation nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Fällen vergleichbar ist und auch unklar wäre, ob auf eine Verlängerung von einem Jahr oder von achtzehn Monaten abzustellen wäre.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hemmung der Überstellungsfrist für den Zeitraum, in dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 34a Abs. 2 AsylVfG an einer Überstellung gehindert ist, als die der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Interesses des ersuchenden Mitgliedstaats an einer möglichst langen Überstellungsfrist und dem Interesse des ersuchten Mitgliedstaats an einer kurzen Überstellungsfrist und einer raschen Gewissheit über die Überstellung und seine Zuständigkeit am ehesten entsprechende Lösung. All dies spricht für die Annahme einer Hemmung während des Bestehens des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses in Form des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (so bereits VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) entschieden hat, dass der Beginn der regulären Überstellungsfrist in den Fällen, in denen sich der Fristbeginn nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung richtet, so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. In dieser Konstellation - so der Gerichtshof der Europäischen Union - laufe die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt werde, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne (Rn. 42 ff. der genannten EuGH-Entscheidung). In seiner genannten Entscheidung bezog sich der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings weder auf die vorliegend in Frage stehende Fallkonstellation noch die Dublin III-VO. Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war vielmehr die Dublin II-VO. Diese enthielt in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d kein zwischen endgültigen und vorläufigen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen differenzierendes System, wie es nunmehr Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorsieht, der in der zweiten in ihm genannten Konstellation hinsichtlich des Beginns der Überstellungsfrist ausdrücklich auf den Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Entscheidung abstellt, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Mitgliedstaaten, die am Dublin-III-System teilnehmen, die Überstellungsfrist in der Praxis so berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt. Denn selbst wenn dies in der Praxis von Mitgliedstatten so gehandhabt werden sollte, ist es doch allein Aufgabe der zuständigen Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, hier des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, Regelungen im Bereich der Dublin III-VO zu treffen, sofern die Rechtssetzungsbefugnis nicht delegiert ist (etwa nach Art. 45 Dublin III-VO auf die Kommission). Die Mitgliedstaaten können zwar nach Maßgabe von Art. 36 Dublin III-VO Verwaltungsvereinbarungen treffen. Eine etwaige allgemeine stillschweigende Akzeptanz der Praxis eines Mitgliedstaats, etwa der Antragsgegnerin, die Überstellungsfrist auf die Weise zu berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt, stellt jedoch keine den Anforderungen des Art. 36 Dublin III-VO genügende Verwaltungsvereinbarung dar. Jedenfalls wenn sich - wie hier - aus der Dublin III-VO selbst bzw. ihren Wertungen eine Regelung ableiten lässt, ist auf die Dublin III-VO selbst und auf die aus ihr abzuleitenden Regelungen abzustellen, nicht auf eine etwaige hiervon abweichende, von anderen Mitgliedstaaten unbeanstandete Praxis einzelner Mitgliedstaaten.

Auch wenn sich auf der Grundlage dieser Kriterien ergibt, dass die Überstellungsfrist im Einzelfall abgelaufen ist, ist allerdings zu beachten, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO berufen kann. Denn die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen allein der zeitnahen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne den Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Antragsteller, sondern allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander (vgl. nur EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, B.v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - juris, Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 18 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dies gilt jedoch nur im Grundsatz. Ausnahmsweise können sich auch Asylsuchende auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, wenn ausnahmsweise eine Verletzung subjektiver Rechte gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist oder wenn es sonst zu unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen kommt. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO zumindest insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. nur VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 59; U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 19 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 19 m. w. N. VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dieses Zuständigkeitssystem suspendiert nicht das subjektive öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin resultiert dieser materielle Prüfungsanspruch letztlich aus Art. 16a Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sind. (VG Regenburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 18). Nach Auffassung des Gerichts hat daher die Antragsgegnerin im Einzelfall nachzuweisen, dass der ersuchte Mitgliedstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist den Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens übernimmt, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist (VG Würzburg, B.v. 10.2.2015 - W 7 S 15.50004; B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Frist für die Überstellung des Antragstellers abgelaufen. Der Lauf der Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO unterstellten Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 22. Juli 2014. Während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Beschlussdatum) bzw. bis zum 11. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Zustellungsdatum) und somit für längstens 45 Tage war der Fristlauf gehemmt. Hieraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 8. März 2015 endete. Spätestens seit dem 9. März 2015 ist somit die Antragsgegnerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.

Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 13. Oktober 2014, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit ist, den Antragsteller zur Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen. Daher ist im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass eine solche Übernahmebereitschaft Italiens nicht besteht. Da der Antragsteller - wie bereits dargestellt - ein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens im Sinne eines materiellen Prüfungsanspruchs in einem der Vertragsstaaten hat, kann er sich folglich ausnahmsweise auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen.

Nach alledem ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass keine ausnahmsweise Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs im Einzelfall besteht, eine Überstellung des Antragstellers nach Italien daher aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht möglich ist, und das Bundesamt deshalb eine Überstellung nicht auf seinen Bescheid vom 13. Oktober 2014 stützen kann. Somit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO als begründet.

Darüber hinaus hätte der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO selbst dann in der Sache Erfolg, wenn man nicht aus den vorstehenden Gründen davon ausgehen würde, dass es an einer Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs fehlt, sondern dies mangels Nachweises einer solchen Bereitschaft als offen betrachten würde. Denn auch dann würde das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 28. Oktober 2014 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegen. Denn selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten im Hinblick auf die ungeklärte Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten. Dies würde den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1992 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger Er reiste seinen Angaben zufolge am 04.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.10.2013 einen Asylantrag. Bei der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsyIVfG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger am 22.10.2013 an, im September 2013 mit dem Schiff kommend in Italien eingereist zu sein, wo er auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.12.2013 an die zuständige italienische Behörde reagierte Italien nicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies Italien mit Schreiben vom 03.03.2014 darauf hin, dass das Übernahmeersuchen gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als angenommen gelte.
Hierauf stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.03.2014 fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Die Zustellung des Bescheids an den Kläger erfolgte am 17.03.2014.
Am 19.03.2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die nicht näher begründet wurde und mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 12.03.2014 und die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens begehrte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Ein beim Verwaltungsgericht am 19.03.2014 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 07.04.2014 - A 4 K 1411/14 - zugestellt am 09.04.2014).
Durch Urteil vom 05.05.2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Nach § 27a AsyIVfG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers sei Italien zuständig. Die Zuständigkeit bestimme sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (VO Dublin II), da noch unter der Geltung der VO Dublin II um Aufnahme nachgesucht worden sei (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - VO Dublin III). Damit sei Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Dublin II gehalten, den Kläger nach Maßgabe des Art. 20 VO Dublin II wiederaufzunehmen. Im Rahmen des Art. 20 bestehe dabei zum einen die Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat der Wiederaufnahme ausdrücklich zustimme (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d); zum anderen könne davon ausgegangen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiere, wenn er innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen, wenn das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalte, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen könne, dass er zuständig sei, keine Antwort erteile (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c). Im vorliegenden Fall habe die Beklagte am 30.12.2013 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Dieses Übernahmeersuchen sei bis heute unbeantwortet geblieben. Damit stehe gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c) fest, dass Italien der Wiederaufnahme des Klägers (stillschweigend) zugestimmt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne der Asylbewerber in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers zugestimmt habe bzw. eine solche Zustimmung als erteilt gelte, einer Überstellung nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Es obliege dem Asylbewerber, der sich auf systemische Mängel im jeweiligen Aufnahmestaat berufe, diese unter Angabe von Quellen darzulegen Der Kläger habe das Vorliegen solcher systemischer Mängel für Italien nicht geltend gemacht, solche seien im Übrigen für das Gericht auch nicht erkennbar Die Abschiebungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordne das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, d. h. rechtlich und tatsächlich möglich sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inländischen Vollstreckungshindernisses, das vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Urteil wurde dem Kläger am 09.05.2014 zugestellt.
Am 10.06.2014 (Dienstag nach Pfingsten) hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
10 
Durch Beschluss vom 02.07.2014 hat der Senat hinsichtlich der im Bescheid vom 12.03.2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung (Ziffer 2) die Berufung zugelassen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.07.2014 zugestellt.
11 
Am 11.08.2014 (einem Montag) hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
12 
Er trägt vor: § 34a Abs. 1 AsylVfG sei nicht mit Unionsrecht vereinbar, weil es eine Abschiebung anordne, die typischerweise mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werde und dadurch eine Eingriffsschärfe aufweise, die unverhältnismäßig sei und bei realistischer Betrachtung das abgestufte Regelungswerk der Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung ausschließe, welches das Unionsrecht vorgebe. Es sei auch keine unionsrechtskonforme Auslegung oder Handhabung möglich, da der Inhalt des Begriffes der Abschiebungsanordnung einen zwingenden Imperativ enthalte, von dem nicht ersichtlich sei, wie von ihm abgerückt werden könne. Die Abschiebungsanordnung sei ein dem Aufenthaltsrecht durchaus bekanntes Regelungsinstrument, es finde sich ebenfalls in der Regelung des § 58a AufenthG. Danach könne die Oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer unter anderem zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung eine Abschiebungsandrohung erlassen. Hier sei eine hohe Eingriffsschwelle gegeben. Es bedeute für einen Flüchtling eine diskriminierende Behandlung, wenn er durch die identische Rechtsfolge des angeordneten Verwaltungshandelns im Grunde genommen mit Gefährdern der öffentlichen Sicherheit oder mit Terroristen auf eine Stufe gestellt werde. In materiell-rechtlicher Hinsicht stelle eine Abschiebungsanordnung eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung dar, da sie ohne vorherige Ausweisung ergehen könne und zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führe. Sie lasse anders als die Ausweisung keine Abwägung zwischen den Belangen der Betroffenen zu, sondern verabsolutiere einseitig das öffentliche Interesse. Sie schließe auch für dauernd die Wiederkehroption aus (§ 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG). Insofern stelle die Abschiebungsanordnung ein bislang dem deutschen Recht nicht bekanntes schärfstes Schwert zur Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts dar. Bei realistischer und praktischer Betrachtung sei es für einen betroffenen Asylbewerber selbst dann, wenn die Behörde die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht ausführe, wohl eher nicht möglich, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Die „Selbstüberstellung" sei aus der Sicht eines einfachen Flüchtlings kaum durchführbar, da Akte der Zusammenarbeit und der Kontaktaufnahme zwischen den Behörden der beiden zuständigen Mitgliedstaaten notwendig seien und es schwer vorstellbar sei, wie und auf welche Art und Weise ein Flüchtling sich anschicken solle, selbst die Reise anzutreten, denn es müsse geregelt sein, wohin genau er sich begeben müsse und wie die Reise vonstattengehen solle. Deshalb würden auch so wenige Überstellungsentscheidungen später tatsächlich vollzogen. Die Ausführungen der Beklagten zu der Rechtsterminologie würden ebenfalls nicht weiterhelfen. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelung im Unionsrecht, wonach die Überstellung „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates" erfolge, keine Freigabe enthalte, Maßnahmen zu ergreifen, die über eine „Überstellung" hinausgingen, der Begriff der Überstellung markiere einen Rahmen. Dieser werde zum Beispiel in der englischen Sprache mit „Transfer" beschrieben. Für den Begriff der „Abschiebung" gebe es sowohl in der englischen als auch in der französischen Sprache einen eigenständigen Begriff, nämlich den der sogenannten „Deportation". Somit handele es sich um zwei unterschiedliche Arten des Verwaltungshandelns. „Überstellung" schließe nicht als allgemeiner Begriff eine „Abschiebung" mit ein. Aus der Sicht des Klägers bedeute die „Überstellung" eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung, nämlich eine Aufenthaltsbeendigung „sui generis", welche die Notwendigkeit einer eigenständigen Ergänzung des Asylverfahrensgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erforderlich gemacht hätte. Gegebenenfalls müssten auch die Detailregelungen VO Dublin III direkt angewandt werden. Auch verlange Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II, dass im Bescheid bereits die Frist für die Überstellung und ggf. der Zeitpunkt und der Ort anzugeben seien, zu dem oder an dem sich der Betroffene zu melden habe; diesen Anforderungen genüge der Bescheid der Beklagten nicht.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 05.05.2014 - A 4 K 1410/14 - zu ändern und Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 12.03.2014 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie führt aus: § 34a Abs. 1 AsylVfG stehe nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben, zumindest sei er einer Auslegung zugänglich, die die Wirksamkeit der Vorschrift unberührt lasse. Soweit geltend gemacht werde, § 34a Abs. 1 AsylVfG verstoße gegen die in Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin genannten drei unterschiedlichen Modalitäten der Überstellung, sei zunächst fraglich, ob der europäische Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten überhaupt die Vorgabe habe machen wollen, grundsätzlich alle drei Überstellungsmodalitäten nebeneinander vorzusehen, oder ob er dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum eingeräumt habe. Hinsichtlich der deutschen Gesetzeslage sei insbesondere die Frage von Bedeutung, ob dem Asylbewerber die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich auf eigene Initiative innerhalb einer vorgegebenen Frist in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Letzteres sei vom Wortlaut her nicht zwingend. Für einen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers spreche vielmehr die Formulierung, "die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen". Von einem Gestaltungsspielraum gehe auch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VO Dublin III aus, wonach die Überstellung "gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats" erfolge. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften wäre überflüssig, wenn der europäische Verordnungsgeber die Modalitäten der Überstellung abschließend hätte regeln wollen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet sei, eine Durchsetzung der Überstellung ausschließlich im Wege des Verwaltungszwangs vorzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin liege damit auch dann nicht vor, wenn § 34a AsylVfG keine freiwillige Ausreise zulassen sollte. Es sei auch fraglich, ob der betroffene Asylbewerber durch eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung rechtlich gehindert sei, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Dies sei nicht der Fall. Denn wegen § 34a Abs. 2 AsylVfG könne die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe nicht vollstreckt werden. Zwar erkläre § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung nur bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig. Das Recht, gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, liefe jedoch leer, wenn eine Abschiebung innerhalb dieser Wochenfrist zulässig wäre. Der Zeitraum einer Woche verbleibe dem Asylbewerber also in jedem Fall, um sich freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben, es sei denn, er befinde sich in Haft. Haft jedoch komme nach Art. 28 Abs. 1 u. 2 VO Dublin III nur in begründeten Einzelfällen in Betracht. Der mögliche Ausreisezeitraum sei von Gesetzes wegen mit einer Woche klar umrissen, was den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a DVO Dublin genüge. Damit stehe § 34a AsylVfG auch dann nicht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin, falls diese Vorschrift die Möglichkeit einer Ausreise "auf Initiative" zwingend vorschreiben sollte. Soweit weitergehend vertreten werde, § 34a Abs. 1 AsylVfG verstoße bereits deshalb gegen Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bzw. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 VO Dublin III, weil diese nur eine "Überstellung" zuließen, nicht jedoch eine "Abschiebung", werde verkannt, dass europäische Rechtstexte, die regelmäßig in englischer oder französischer Sprache verfasst und für die Übersetzung in weitere Sprachen gedacht seien, nicht an der Rechtsterminologie eines einzelnen Mitgliedstaates gemessen werden könnten. Die Formulierung "Überstellungen (..) in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung" (engl. "transfers (...) carried out by supervised departure or under escort") sei deshalb im "untechnischen" Sinne zu verstehen. Sowohl die "kontrollierte Ausreise" als auch die "begleitete Ausreise" ließen sich unter den deutschen Rechtsbegriff der "Abschiebung" subsumieren, so dass bei zutreffender Auslegung ein Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben nicht bestehe.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
19 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung eines Antrags frist- und formgerecht begründet.
21 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
22 
I. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung vom 12.03.2014 ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.
23 
1. Diese Bestimmung ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II) wie auch der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) vereinbar. Der Senat kann daher offen lassen, ob hier im Hinblick auf Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III auf das eigentliche Überstellungsverfahren, das erst nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurde, schon die Neufassung anzuwenden ist, auch wenn das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen bereits vor dem 01.01.2014 gestellt worden war.
24 
a) Es widerspricht insbesondere nicht dem Union, wenn nach dem nationalen Recht zwingend der Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen ist, die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, dass feststehen muss, dass die Abschiebung in den jeweiligen Zielstaat durchgeführt werden kann. Denn der Wortlaut ist zumindest in einer Weise offen, dass hieraus nicht abgleitet werden kann, dass eine Abschiebung ausnahmslos stattfinden muss, selbst wenn Union dem entgegensteht.
25 
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II teilt u. a. im Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e) der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und „gegebenenfalls“ der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 VO Dublin II festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II erfolgt die Überstellung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
26 
Diese Regelungen entsprechen den für die Aufnahme geltenden Vorgaben in Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 UA 1 und 2 VO Dublin II.
27 
Die VO Dublin III unterscheidet hinsichtlich des Überstellungsverfahrens nicht mehr zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme und trifft insoweit einheitliche Regelungen. Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III bestimmt, dass die Entscheidung nach Absatz 1 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die, falls „erforderlich“, auch auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, hinzuweisen hat; außerdem hat sie Informationen zu enthalten über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Art. 29 Abs. 1 VO Dublin III regelt, dass die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgt.
28 
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. 2003, Nr. L 222 S. 3 - im Folgenden DVO Dublin), der nicht durch die DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (ABl. Nr. L 39, 1) geändert wurde, sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung erhält der Asylbewerber in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) und b) einen Passierschein und im Fall lit. c) ein Laissez-passer.
29 
Das insoweit unmittelbar anzuwendende Unionsrecht geht - in Kenntnis des Risikos, dass der Asylbewerber diese ihm eingeräumte Möglichkeit missbrauchen kann - nach den dargestellten Bestimmungen somit unzweifelhaft von der Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat aus. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob diese Möglichkeit nur dann zu gewähren ist, wenn auch das nationale Recht die freiwillige oder kontrollierte Ausreise bei Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorsieht, oder ob es eine bindende unionsrechtliche Vorgabe darstellt, dass jeder Mitgliedstaat - quasi als milderes Mittel - auch eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise vorsehen muss und in welchem (rechtlichen) Rahmen dies zu geschehen hat.
30 
b) Unter Berufung auf die in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II enthaltene Klausel „gegebenenfalls“, die auch so schon im Kommissionsentwurf enthalten war (vgl. Art. 21 KOM/2001/0447endg.), sowie den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften, wird die Auffassung vertreten, eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehe, was im deutschen Recht nicht der Fall sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass Art. 7 DVO Dublin die dort genannten Alternativen der Aufenthaltsbeendigung nicht in ein Rangverhältnis stelle und die begleitete Überstellung nicht von dem Erfordernis der vorher eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise oder kontrollierten Ausreise abhängig gemacht werde (HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A - juris). Wenn nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen könne, so bedeute dies nur, dass die Wahl des Vorgehens im Einzelfall allein nach den innerstaatlichen Vorschriften erfolge (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris Rn. 3). Gem. Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bestehe eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (VG Bremen, Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - juris Rn. 20). Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ zeige, dass es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit des die Überstellung durchführenden Mitgliedstaats liege, ob tatsächlich eine freiwillige Überstellung erfolgen solle, mithin jedenfalls kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf eine solche Vorgehensweise bestehen könne. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung wird mit diesen Überlegungen als unionsrechtskonform angesehen (vgl. auch BremOVG, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 A 460/06 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - juris - Rn. 20; a.A. aber etwa GK-AsylVfG, § 34a Rn. 53 und § 27a Rn. 252 ff. ; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 27a AsylVfG Rn. 2).
31 
c) Dem folgt der Senat nicht. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften besagt nur, dass die Verordnung insoweit keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung treffen wollte, was das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung bzw. Überstellung betrifft, nicht aber, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehen soll, nationale Regelungen zu treffen, die eine Überstellung ausschließlich im Wege der Abschiebung, d.h. einer förmlichen Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zulassen. Sowohl der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III liegt vielmehr zugrunde, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine konkrete Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll, denn die unionsrechtlich vorgesehenen Varianten der Aufenthaltsbeendigung werden zumindest auch mit Blick auf die Betroffenen und deren hiervon berührte Interessen eröffnet, weshalb auch in diesem Sinne von ihnen Gebrauch zu machen ist. Dieses Ermessen ist nationalrechtlich für die Bundesrepublik allerdings in zulässiger Weise durch § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG gebunden.
32 
Dem steht die von der VO Dublin II verwendete „Gegebenenfalls-Klausel“, die sich in der VO Dublin III in sinngemäßer, aber inhaltsgleicher Weise in Art. 26 Abs. 2 wiederfindet, nicht entgegen. Diesen Begriff als eine derart weitgehende „Öffnungsklausel“ für das nationale Recht einzustufen, stellt eine nicht gerechtfertigte Überinterpretation dar; nichts anderes gilt für den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Klausel bezieht sich nur auf eine Notwendigkeit, dem oder der Betroffenen Ort und Zeit zu nennen, wo bzw. wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat zu melden hat, wenn die Überstellung auf freiwilliger Basis ermöglicht wird. Durch die Nennung dieser Daten wird sichergestellt, dass der Asylbewerber seinen „Treffpunkt“ kennt - falls er (oder ihn betreuende Organisationen oder sein Rechtsanwalt) nicht ohnehin im Rahmen einer Ausreise aus eigener Initiative unmittelbar mit den für ihn zuständigen Stellen im Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmemitgliedstaat im Vorfeld Kontakt aufgenommen hat und ihm daher bekannt ist, wann und wo er sich einzufinden hat. Im Übrigen kann die Bekanntgabe von Ort und Zeit auch dazu dienen, dem zuständigen Mitgliedstaat die Mitteilung an den ersuchenden Staat über das Eintreffen des Asylbewerbers zu erleichtern (vgl. Art. 19 Abs. 3 UA 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II bzw. Art. 29 Abs. 1 UA 4 VO Dublin III). Soweit die VO Dublin II in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. in Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2 bzw. die VO Dublin III in Art. 29 Abs. 1 UA 1 auf die „Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ abstellen, zwingt dies nicht dazu, von einer unbegrenzten Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten auszugehen. Mit einer solchen Sicht der Dinge würde nicht angemessen berücksichtigt, dass Zwangsmittel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglichst zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151). Der Umstand, dass jedes staatliche Handeln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss und eine zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht – ungeachtet der hierdurch möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG verbundenen Rechtsfolgen – stets mit erheblichen Beeinträchtigungen von Freiheitsrechten verbunden ist (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 19. und 32. Erwägungsgrund der VO Dublin III), spricht auch dafür, dass es unionsrechtlich nicht zulässig ist, völlig ungeachtet der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen die Überstellung allein im Wege der Abschiebung vorzusehen und durchzuführen. Da bei einer Abschiebung immer auch Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 6 GRCh) betroffen sind, steht für den Senat außer Zweifel, dass die Art der Überstellung und deren Durchführung an ihnen zu messen sind und in letzter Konsequenz eigene einklagbare Rechte des Asylbewerbers betreffen. Für die neue Rechtslage wird dies durch den 24. Erwägungsgrund der VO Dublin III, namentlich dessen Satz 2, unterstrichen, wonach die Mitgliedstaaten sich durch entsprechende Informationen des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen sollten, dass Überstellungen in Form der kontrollierten Ausreise oder Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dem Wohl des Kindes etc. vorgenommen werden. Dieser „Sicherstellungsauftrag“ verbietet eine Interpretation der Verordnung dahingehend, dass es in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt sein könnte, ob sie die Möglichkeit einer Überstellung in freiwilliger oder kontrollierter Form vorsehen wollen (ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151 u. zu Art. 7 DVO K4, S. 224).
33 
c) Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III lässt sich allerdings nicht entnehmen, den Betroffenen müsste zunächst generell die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in der Weise eingeräumt werden, dass ihnen – dem deutschen allgemeinen Aufenthaltsrecht vergleichbar (vgl. § 59 AufenthG) – die Abschiebung unter Setzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise angedroht werden muss (vgl. auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle). Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II bzw. des Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III auch so gedeutet werden, dass all das, was die Überstellung betrifft, also die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einschließlich der Modalitäten der Überstellung, in einer einzigen Entscheidung geregelt werden soll, gegen die dann Rechtsschutz möglich ist; zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Es ist nämlich zu bedenken, dass der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, so dass auch ein Ineinandergreifen verschiedener Behördenzuständigkeiten durch das Unionsrecht akzeptiert wird mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist. Insoweit kommt dann der in beiden Verordnungen enthaltene Vorbehalt zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften zum Tragen, wenn wie hier, keine eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Wesentlich ist allein, dass die Entscheidung über die konkrete Form der geplanten Überstellung und alle Einzelheiten und Modalitäten so rechtzeitig getroffen und gleichermaßen rechtzeitig den Betroffenen bekanntgeben werden, dass sie noch effektiven Rechtsschutz erlangen können, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die von der nach nationalem Recht für den Vollzug zuständigen Behörde getroffenen wurde.
34 
Der Senat leitet dieses Ergebnis auch aus der Tatsache ab, dass etwa die Informationsrechte nach Art. 4 VO Dublin III i.V.m. den Anhängen X bis XIII der DVO Dublin zu umfangreichen bis ins Detail gehenden Vorgaben führen, worüber der Asylbewerber zu belehren und zu informieren ist. Ihm werden die Fristen für die Überstellung und die möglichen Rechtsmittel erklärt. Es findet sich aber kein Hinweis auf die Arten der Überstellung, insbesondere auch nicht zur freiwilligen Ausreise. Das spricht dagegen, dass nach den beiden Verordnungen generell die freiwillige Ausreise einzuräumen ist - auch wenn die VO Dublin II diese umfangreichen Informationsblätter noch nicht kannte. Des Weiteren spricht die in Art. 7 Abs. 1 der DVO zum Ausdruck kommende Wahlfreiheit dafür, es allein der Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, wie die Überstellung erfolgt.
35 
Will der Betroffene freiwillig ausreisen, so müssen ihm folglich die Einzelheiten (bis wann er ausgereist sein muss, wo und wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat einzufinden hat) durch die Ausländerbehörde im Außenverhältnis (und nicht durch das Bundesamt) mitgeteilt werden. Eine Konsequenz des seit 06.09.2013 nunmehr ausdrücklich in § 34a Abs. 2 AsylVfG eröffneten Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO (der im Übrigen auch schon für Überstellungen nach der VO Dublin II gilt, falls diese hier noch anzuwenden sein sollte) ist, dass, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Abschiebungen nunmehr erst konkret geplant werden, wenn die Wochenfrist für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelaufen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine ins Detail gehende Regelung durch das Bundesamt in der von ihm zu erlassenden Verfügung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wenig praktikabel wäre und v.a. auch nicht immer ausreichend zeitnah die konkreten individuellen Verhältnisse der Betroffenen in den Blick nehmen könnte. Die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genügt für die Betroffenen ebenfalls, um sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu klären. Kommt die zuständige Ausländerbehörde zu der Auffassung, dass eine Abschiebung (zunächst) nicht erforderlich ist und unverhältnismäßig wäre und insbesondere die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, sind die dargestellten weiteren Einzelheiten von ihr zu veranlassen. Eine Konsequenz der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ist allerdings, dass unterschiedlicher bzw. zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden kann. Das ist etwa dann denkbar, wenn der Asylbewerber sich primär gegenüber der Beklagten z.B. mit dem Argument, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig (geworden), gegen die Aufnahme oder Wiederaufnahme wendet, er allerdings jedenfalls auch seine freiwillige Ausreise durchsetzen möchte, die ihm bisher als Möglichkeit von der Ausländerbehörde verweigert wird (gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde). Solches ist jedoch nicht unzumutbar, zumal dadurch auch eine zeitnahe Beurteilung der konkreten Verhältnisse möglich ist.
36 
2. a) Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsanordnung auch nicht deshalb infrage, weil etwa die Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden könnte. Geht man davon aus, dass das Übernahmeersuchen am 30.12.2013 an Italien übermittelt wurde, so war die hier maßgebliche Beantwortungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 VO Dublin II von zwei Wochen am 13.01.2014 abgelaufen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II wäre dann möglicherweise am Montag, den 14.07.2014, abgelaufen mit der Folge, dass die Bundesrepublik wieder zuständig geworden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, das im vorliegenden Fall ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – allerdings mit für den Kläger negativem Ausgang – durchgeführt worden war, während dessen Anhängigkeit gem. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Vollziehung der Überstellungsentscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig war, und dass auch vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Beklagten an den Kläger bis zur Antragstellung mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 47 Abs. 1 GRCh ein vorübergehendes Abschiebungsverbot bestanden hatte. Nach den in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II oder Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III enthaltenen Wertungen kann kaum angenommen werden, dass die Überstellungsfrist in dieser Zeit uneingeschränkt läuft und in letzter Konsequenz ablaufen kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu betonen, dass der unionsrechtliche Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ nicht in dem spezifischen rechtstechnischen Sinn des deutschen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts verstanden werden kann und darf, da das Unionsrecht keine genauere Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bzw. Rechtschutzsystems vornimmt, sondern den nationalen Regelungsbestand voraussetzt (vgl. zu alledem auch GK-AsylVfG, § 27a Stand November 2013 Rn. 227 ff.). Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt). Der EuGH hat im genannten Urteil u.a. Folgendes ausgeführt:
37 
„…32. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den Mitgliedstaat, der ihn wieder aufnehmen muss, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 20 Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
38 
33. Der Wortlaut dieser Bestimmungen an sich erlaubt nicht die Feststellung, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird.
39 
34. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
40 
35. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.
41 
36. Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, dessentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht.
42 
37. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
43 
38. Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat.
44 
39. Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen.
45 
40. In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt.
46 
41. Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am 26. Juli 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM[2001] 447 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht.
47 
42. Für die zweite Konstellation – wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt – sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ läuft.
48 
43. In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.
49 
44. Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen.
50 
45. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.
51 
46. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
52 
47. Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten.
53 
48. Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen.
54 
49. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben.
55 
50. So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird – letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden.
56 
51. Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte.
57 
52. Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39)…“
58 
Die vorliegend vom Senat zu beurteilende Fallkonstellation wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht genauer angesprochen, geschweige denn beschieden. Die VO Dublin II, aber auch die VO Dublin III, die insoweit keine Änderungen gebracht hat, befassen sich mit dieser Fallgestaltung nicht. Orientiert man sich (zu) eng am Wortlaut der Bestimmungen, so wäre der Fristlauf nicht gehemmt, noch viel weniger wäre die Frist erst mit der Bekanntgabe der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt worden. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre. Andererseits akzeptiert, wie der Europäische Gerichtshof im genannten Urteil ausdrücklich herausgearbeitet hat, das Unionsrecht ausdrücklich, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Dieses zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass eine zu schließende Regelungslücke vorliegt. Diese ist in einer Weise zu schließen, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Senates am besten, wenn hier während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier vom 17.03.2014 bis zum 09.04.2014) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (vgl. § 209 BGB entspr.). Allerderdings ist dieser Sicht der Dinge immanent, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung unverzüglich erlassen muss, um nach einer negativen Gerichtsentscheidung noch ausreichend Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung zu haben. Diese Konsequenz entspricht aber durchaus den berechtigen und wohl verstandenen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats (und mittelbar auch denen des betroffenen Flüchtlings). Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre die Überstellungsfrist hiernach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen mit der Folge, dass die Zuständigkeit gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 29, Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
59 
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris) kann allerdings der Kläger den Zuständigkeitsübergang nicht mit Erfolg einwenden, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Abgesehen davon ist ihm der Einwand hier auch deshalb abgeschnitten, weil die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids unanfechtbar geworden ist; er müsste insoweit erst ein Verfahren auf Wiederaufgreifen einleiten. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn Italien eine zeitnahe Durchführung der Überstellung nunmehr ablehnen würde. Von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ist jedoch nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Denn die Beklagte hatte Italien im vorliegenden Fall mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit Rücksicht auf ein durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erst am 09.10.2014 ablaufe, was darauf beruht, dass die Beklagte der Auffassung ist, die Überstellungsfrist werde erst durch die Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt. Nach den plausiblen weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters werden diese nationalen Vorgaben und Mitteilungen jedoch regelmäßig von den ersuchten Mitgliedstaaten akzeptiert, weshalb der Senat davon ausgeht, dass eine Überstellung noch zeitnah möglich ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung eines Antrags frist- und formgerecht begründet.
21 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
22 
I. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung vom 12.03.2014 ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.
23 
1. Diese Bestimmung ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II) wie auch der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) vereinbar. Der Senat kann daher offen lassen, ob hier im Hinblick auf Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III auf das eigentliche Überstellungsverfahren, das erst nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurde, schon die Neufassung anzuwenden ist, auch wenn das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen bereits vor dem 01.01.2014 gestellt worden war.
24 
a) Es widerspricht insbesondere nicht dem Union, wenn nach dem nationalen Recht zwingend der Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen ist, die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, dass feststehen muss, dass die Abschiebung in den jeweiligen Zielstaat durchgeführt werden kann. Denn der Wortlaut ist zumindest in einer Weise offen, dass hieraus nicht abgleitet werden kann, dass eine Abschiebung ausnahmslos stattfinden muss, selbst wenn Union dem entgegensteht.
25 
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II teilt u. a. im Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e) der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und „gegebenenfalls“ der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 VO Dublin II festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II erfolgt die Überstellung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
26 
Diese Regelungen entsprechen den für die Aufnahme geltenden Vorgaben in Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 UA 1 und 2 VO Dublin II.
27 
Die VO Dublin III unterscheidet hinsichtlich des Überstellungsverfahrens nicht mehr zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme und trifft insoweit einheitliche Regelungen. Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III bestimmt, dass die Entscheidung nach Absatz 1 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die, falls „erforderlich“, auch auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, hinzuweisen hat; außerdem hat sie Informationen zu enthalten über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Art. 29 Abs. 1 VO Dublin III regelt, dass die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgt.
28 
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. 2003, Nr. L 222 S. 3 - im Folgenden DVO Dublin), der nicht durch die DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (ABl. Nr. L 39, 1) geändert wurde, sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung erhält der Asylbewerber in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) und b) einen Passierschein und im Fall lit. c) ein Laissez-passer.
29 
Das insoweit unmittelbar anzuwendende Unionsrecht geht - in Kenntnis des Risikos, dass der Asylbewerber diese ihm eingeräumte Möglichkeit missbrauchen kann - nach den dargestellten Bestimmungen somit unzweifelhaft von der Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat aus. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob diese Möglichkeit nur dann zu gewähren ist, wenn auch das nationale Recht die freiwillige oder kontrollierte Ausreise bei Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorsieht, oder ob es eine bindende unionsrechtliche Vorgabe darstellt, dass jeder Mitgliedstaat - quasi als milderes Mittel - auch eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise vorsehen muss und in welchem (rechtlichen) Rahmen dies zu geschehen hat.
30 
b) Unter Berufung auf die in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II enthaltene Klausel „gegebenenfalls“, die auch so schon im Kommissionsentwurf enthalten war (vgl. Art. 21 KOM/2001/0447endg.), sowie den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften, wird die Auffassung vertreten, eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehe, was im deutschen Recht nicht der Fall sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass Art. 7 DVO Dublin die dort genannten Alternativen der Aufenthaltsbeendigung nicht in ein Rangverhältnis stelle und die begleitete Überstellung nicht von dem Erfordernis der vorher eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise oder kontrollierten Ausreise abhängig gemacht werde (HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A - juris). Wenn nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen könne, so bedeute dies nur, dass die Wahl des Vorgehens im Einzelfall allein nach den innerstaatlichen Vorschriften erfolge (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris Rn. 3). Gem. Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bestehe eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (VG Bremen, Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - juris Rn. 20). Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ zeige, dass es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit des die Überstellung durchführenden Mitgliedstaats liege, ob tatsächlich eine freiwillige Überstellung erfolgen solle, mithin jedenfalls kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf eine solche Vorgehensweise bestehen könne. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung wird mit diesen Überlegungen als unionsrechtskonform angesehen (vgl. auch BremOVG, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 A 460/06 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - juris - Rn. 20; a.A. aber etwa GK-AsylVfG, § 34a Rn. 53 und § 27a Rn. 252 ff. ; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 27a AsylVfG Rn. 2).
31 
c) Dem folgt der Senat nicht. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften besagt nur, dass die Verordnung insoweit keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung treffen wollte, was das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung bzw. Überstellung betrifft, nicht aber, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehen soll, nationale Regelungen zu treffen, die eine Überstellung ausschließlich im Wege der Abschiebung, d.h. einer förmlichen Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zulassen. Sowohl der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III liegt vielmehr zugrunde, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine konkrete Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll, denn die unionsrechtlich vorgesehenen Varianten der Aufenthaltsbeendigung werden zumindest auch mit Blick auf die Betroffenen und deren hiervon berührte Interessen eröffnet, weshalb auch in diesem Sinne von ihnen Gebrauch zu machen ist. Dieses Ermessen ist nationalrechtlich für die Bundesrepublik allerdings in zulässiger Weise durch § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG gebunden.
32 
Dem steht die von der VO Dublin II verwendete „Gegebenenfalls-Klausel“, die sich in der VO Dublin III in sinngemäßer, aber inhaltsgleicher Weise in Art. 26 Abs. 2 wiederfindet, nicht entgegen. Diesen Begriff als eine derart weitgehende „Öffnungsklausel“ für das nationale Recht einzustufen, stellt eine nicht gerechtfertigte Überinterpretation dar; nichts anderes gilt für den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Klausel bezieht sich nur auf eine Notwendigkeit, dem oder der Betroffenen Ort und Zeit zu nennen, wo bzw. wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat zu melden hat, wenn die Überstellung auf freiwilliger Basis ermöglicht wird. Durch die Nennung dieser Daten wird sichergestellt, dass der Asylbewerber seinen „Treffpunkt“ kennt - falls er (oder ihn betreuende Organisationen oder sein Rechtsanwalt) nicht ohnehin im Rahmen einer Ausreise aus eigener Initiative unmittelbar mit den für ihn zuständigen Stellen im Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmemitgliedstaat im Vorfeld Kontakt aufgenommen hat und ihm daher bekannt ist, wann und wo er sich einzufinden hat. Im Übrigen kann die Bekanntgabe von Ort und Zeit auch dazu dienen, dem zuständigen Mitgliedstaat die Mitteilung an den ersuchenden Staat über das Eintreffen des Asylbewerbers zu erleichtern (vgl. Art. 19 Abs. 3 UA 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II bzw. Art. 29 Abs. 1 UA 4 VO Dublin III). Soweit die VO Dublin II in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. in Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2 bzw. die VO Dublin III in Art. 29 Abs. 1 UA 1 auf die „Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ abstellen, zwingt dies nicht dazu, von einer unbegrenzten Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten auszugehen. Mit einer solchen Sicht der Dinge würde nicht angemessen berücksichtigt, dass Zwangsmittel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglichst zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151). Der Umstand, dass jedes staatliche Handeln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss und eine zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht – ungeachtet der hierdurch möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG verbundenen Rechtsfolgen – stets mit erheblichen Beeinträchtigungen von Freiheitsrechten verbunden ist (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 19. und 32. Erwägungsgrund der VO Dublin III), spricht auch dafür, dass es unionsrechtlich nicht zulässig ist, völlig ungeachtet der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen die Überstellung allein im Wege der Abschiebung vorzusehen und durchzuführen. Da bei einer Abschiebung immer auch Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 6 GRCh) betroffen sind, steht für den Senat außer Zweifel, dass die Art der Überstellung und deren Durchführung an ihnen zu messen sind und in letzter Konsequenz eigene einklagbare Rechte des Asylbewerbers betreffen. Für die neue Rechtslage wird dies durch den 24. Erwägungsgrund der VO Dublin III, namentlich dessen Satz 2, unterstrichen, wonach die Mitgliedstaaten sich durch entsprechende Informationen des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen sollten, dass Überstellungen in Form der kontrollierten Ausreise oder Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dem Wohl des Kindes etc. vorgenommen werden. Dieser „Sicherstellungsauftrag“ verbietet eine Interpretation der Verordnung dahingehend, dass es in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt sein könnte, ob sie die Möglichkeit einer Überstellung in freiwilliger oder kontrollierter Form vorsehen wollen (ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151 u. zu Art. 7 DVO K4, S. 224).
33 
c) Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III lässt sich allerdings nicht entnehmen, den Betroffenen müsste zunächst generell die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in der Weise eingeräumt werden, dass ihnen – dem deutschen allgemeinen Aufenthaltsrecht vergleichbar (vgl. § 59 AufenthG) – die Abschiebung unter Setzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise angedroht werden muss (vgl. auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle). Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II bzw. des Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III auch so gedeutet werden, dass all das, was die Überstellung betrifft, also die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einschließlich der Modalitäten der Überstellung, in einer einzigen Entscheidung geregelt werden soll, gegen die dann Rechtsschutz möglich ist; zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Es ist nämlich zu bedenken, dass der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, so dass auch ein Ineinandergreifen verschiedener Behördenzuständigkeiten durch das Unionsrecht akzeptiert wird mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist. Insoweit kommt dann der in beiden Verordnungen enthaltene Vorbehalt zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften zum Tragen, wenn wie hier, keine eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Wesentlich ist allein, dass die Entscheidung über die konkrete Form der geplanten Überstellung und alle Einzelheiten und Modalitäten so rechtzeitig getroffen und gleichermaßen rechtzeitig den Betroffenen bekanntgeben werden, dass sie noch effektiven Rechtsschutz erlangen können, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die von der nach nationalem Recht für den Vollzug zuständigen Behörde getroffenen wurde.
34 
Der Senat leitet dieses Ergebnis auch aus der Tatsache ab, dass etwa die Informationsrechte nach Art. 4 VO Dublin III i.V.m. den Anhängen X bis XIII der DVO Dublin zu umfangreichen bis ins Detail gehenden Vorgaben führen, worüber der Asylbewerber zu belehren und zu informieren ist. Ihm werden die Fristen für die Überstellung und die möglichen Rechtsmittel erklärt. Es findet sich aber kein Hinweis auf die Arten der Überstellung, insbesondere auch nicht zur freiwilligen Ausreise. Das spricht dagegen, dass nach den beiden Verordnungen generell die freiwillige Ausreise einzuräumen ist - auch wenn die VO Dublin II diese umfangreichen Informationsblätter noch nicht kannte. Des Weiteren spricht die in Art. 7 Abs. 1 der DVO zum Ausdruck kommende Wahlfreiheit dafür, es allein der Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, wie die Überstellung erfolgt.
35 
Will der Betroffene freiwillig ausreisen, so müssen ihm folglich die Einzelheiten (bis wann er ausgereist sein muss, wo und wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat einzufinden hat) durch die Ausländerbehörde im Außenverhältnis (und nicht durch das Bundesamt) mitgeteilt werden. Eine Konsequenz des seit 06.09.2013 nunmehr ausdrücklich in § 34a Abs. 2 AsylVfG eröffneten Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO (der im Übrigen auch schon für Überstellungen nach der VO Dublin II gilt, falls diese hier noch anzuwenden sein sollte) ist, dass, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Abschiebungen nunmehr erst konkret geplant werden, wenn die Wochenfrist für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelaufen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine ins Detail gehende Regelung durch das Bundesamt in der von ihm zu erlassenden Verfügung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wenig praktikabel wäre und v.a. auch nicht immer ausreichend zeitnah die konkreten individuellen Verhältnisse der Betroffenen in den Blick nehmen könnte. Die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genügt für die Betroffenen ebenfalls, um sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu klären. Kommt die zuständige Ausländerbehörde zu der Auffassung, dass eine Abschiebung (zunächst) nicht erforderlich ist und unverhältnismäßig wäre und insbesondere die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, sind die dargestellten weiteren Einzelheiten von ihr zu veranlassen. Eine Konsequenz der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ist allerdings, dass unterschiedlicher bzw. zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden kann. Das ist etwa dann denkbar, wenn der Asylbewerber sich primär gegenüber der Beklagten z.B. mit dem Argument, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig (geworden), gegen die Aufnahme oder Wiederaufnahme wendet, er allerdings jedenfalls auch seine freiwillige Ausreise durchsetzen möchte, die ihm bisher als Möglichkeit von der Ausländerbehörde verweigert wird (gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde). Solches ist jedoch nicht unzumutbar, zumal dadurch auch eine zeitnahe Beurteilung der konkreten Verhältnisse möglich ist.
36 
2. a) Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsanordnung auch nicht deshalb infrage, weil etwa die Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden könnte. Geht man davon aus, dass das Übernahmeersuchen am 30.12.2013 an Italien übermittelt wurde, so war die hier maßgebliche Beantwortungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 VO Dublin II von zwei Wochen am 13.01.2014 abgelaufen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II wäre dann möglicherweise am Montag, den 14.07.2014, abgelaufen mit der Folge, dass die Bundesrepublik wieder zuständig geworden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, das im vorliegenden Fall ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – allerdings mit für den Kläger negativem Ausgang – durchgeführt worden war, während dessen Anhängigkeit gem. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Vollziehung der Überstellungsentscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig war, und dass auch vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Beklagten an den Kläger bis zur Antragstellung mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 47 Abs. 1 GRCh ein vorübergehendes Abschiebungsverbot bestanden hatte. Nach den in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II oder Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III enthaltenen Wertungen kann kaum angenommen werden, dass die Überstellungsfrist in dieser Zeit uneingeschränkt läuft und in letzter Konsequenz ablaufen kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu betonen, dass der unionsrechtliche Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ nicht in dem spezifischen rechtstechnischen Sinn des deutschen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts verstanden werden kann und darf, da das Unionsrecht keine genauere Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bzw. Rechtschutzsystems vornimmt, sondern den nationalen Regelungsbestand voraussetzt (vgl. zu alledem auch GK-AsylVfG, § 27a Stand November 2013 Rn. 227 ff.). Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt). Der EuGH hat im genannten Urteil u.a. Folgendes ausgeführt:
37 
„…32. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den Mitgliedstaat, der ihn wieder aufnehmen muss, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 20 Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
38 
33. Der Wortlaut dieser Bestimmungen an sich erlaubt nicht die Feststellung, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird.
39 
34. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
40 
35. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.
41 
36. Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, dessentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht.
42 
37. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
43 
38. Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat.
44 
39. Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen.
45 
40. In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt.
46 
41. Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am 26. Juli 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM[2001] 447 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht.
47 
42. Für die zweite Konstellation – wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt – sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ läuft.
48 
43. In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.
49 
44. Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen.
50 
45. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.
51 
46. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
52 
47. Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten.
53 
48. Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen.
54 
49. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben.
55 
50. So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird – letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden.
56 
51. Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte.
57 
52. Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39)…“
58 
Die vorliegend vom Senat zu beurteilende Fallkonstellation wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht genauer angesprochen, geschweige denn beschieden. Die VO Dublin II, aber auch die VO Dublin III, die insoweit keine Änderungen gebracht hat, befassen sich mit dieser Fallgestaltung nicht. Orientiert man sich (zu) eng am Wortlaut der Bestimmungen, so wäre der Fristlauf nicht gehemmt, noch viel weniger wäre die Frist erst mit der Bekanntgabe der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt worden. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre. Andererseits akzeptiert, wie der Europäische Gerichtshof im genannten Urteil ausdrücklich herausgearbeitet hat, das Unionsrecht ausdrücklich, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Dieses zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass eine zu schließende Regelungslücke vorliegt. Diese ist in einer Weise zu schließen, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Senates am besten, wenn hier während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier vom 17.03.2014 bis zum 09.04.2014) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (vgl. § 209 BGB entspr.). Allerderdings ist dieser Sicht der Dinge immanent, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung unverzüglich erlassen muss, um nach einer negativen Gerichtsentscheidung noch ausreichend Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung zu haben. Diese Konsequenz entspricht aber durchaus den berechtigen und wohl verstandenen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats (und mittelbar auch denen des betroffenen Flüchtlings). Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre die Überstellungsfrist hiernach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen mit der Folge, dass die Zuständigkeit gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 29, Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
59 
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris) kann allerdings der Kläger den Zuständigkeitsübergang nicht mit Erfolg einwenden, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Abgesehen davon ist ihm der Einwand hier auch deshalb abgeschnitten, weil die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids unanfechtbar geworden ist; er müsste insoweit erst ein Verfahren auf Wiederaufgreifen einleiten. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn Italien eine zeitnahe Durchführung der Überstellung nunmehr ablehnen würde. Von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ist jedoch nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Denn die Beklagte hatte Italien im vorliegenden Fall mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit Rücksicht auf ein durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erst am 09.10.2014 ablaufe, was darauf beruht, dass die Beklagte der Auffassung ist, die Überstellungsfrist werde erst durch die Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt. Nach den plausiblen weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters werden diese nationalen Vorgaben und Mitteilungen jedoch regelmäßig von den ersuchten Mitgliedstaaten akzeptiert, weshalb der Senat davon ausgeht, dass eine Überstellung noch zeitnah möglich ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 10. März 2014 in München als Asylsuchender. Er gab an, er habe Somalia am 1. März 2013 verlassen und sei über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gelangt. Von dort sei er im Februar 2014 mit einem Schlauchboot nach Italien gefahren. Kurz vor Sizilien seien sie am 5. Februar 2014 von der Küstenwache aufgenommen und auf dem Schiff erkennungsdienstlich behandelt worden. In Sizilien habe er sich 20 Tage aufgehalten, ein Schleuser habe ihn dann mit einem Pkw nach Rom gebracht und ihm ein Busticket gegeben. Am 3. März 2014 sei er von Rom nach München gefahren, wo er sich als Asylsuchender gemeldet habe.

Eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am 29. April 2014 einen EURODAC-Treffer Italien der Kategorie 2. Am 22. Mai 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, dem Antragsteller am 22. Oktober 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig sei. Italien habe auf das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet, so dass gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - das Übernahmeersuchen als angenommen und akzeptiert gelte. Dies ziehe die Verpflichtung nach sich, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft in Italien zu treffen. Diesbezüglich seien die italienischen Behörden vom Bundesamt am 31. Juli 2014 unterrichtet worden. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 28. Oktober 2014 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Verpflichtungsklage (W 3 K 14.50155) erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (W 3 S 14.50156). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2014 und dem Bundesamt am 11. Dezember 2014, lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen.

Er ließ beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - zu ändern und aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf der um das Eilverfahren W 3 S 14.50156 verlängerten Überstellungsfrist am 5. März 2015 habe der Antragsteller nach den Grundsätzen des VG Würzburg vom 10. Februar 2015 - W 7 S 15.50004 - und vom 16. März 2015 - W 3 S 15.50031 - Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zur Übernahme des Asylverfahrens bereit sei. Des Weiteren habe der Antragsteller die Möglichkeit, ab 13. April 2015 eine Vorbereitungsklasse der Berufsschule zu besuchen.

Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ging bei Gericht bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 S 14.50156 und W 3 K 14.50155 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom5. Dezember 2014 ist zulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 der Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 190 ff.).

Der Antrag eines Beteiligten ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Für die Zulässigkeit ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO weiterhin Voraussetzung, dass der Beteiligte veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Hierzu gehört eine Änderung der Sach- und Rechtslage, neue Fakten oder auch eine Änderung der Beweislage (VG München, B.v. 17.1.2006 - M 10 S7 05.6030 - juris Rn. 17).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller trägt vor, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Damit beruft er sich auf einen veränderten Umstand, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III VO - war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Gerichts vom 5. Dezember 2014 (W 3 S 14.50156) noch nicht abgelaufen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der vom Antragsteller behauptete Ablauf der Überstellungsfrist zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führt als im Beschluss vom 5. Dezember 2014. Somit erscheint es zumindest möglich, dass sich Umstände verändert haben und dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führen kann.

Der Antrag erweist sich auch als begründet. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber der Sach- und Rechtslage, die dem Beschluss vom 5. Dezember 2014 zugrunde lag, dahingehend geändert, dass nunmehr das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, der Klage vom 28. Oktober 2014 (W 3 K 14.50155), das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegt. Denn die in dem Bescheid vom 13. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage inzwischen rechtswidrig geworden. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann indes kein öffentliches Interesse bestehen.

Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Nicht durchgeführt werden kann die Abschiebung in einen anderen Staat in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.

Ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist, richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, wenn - wie hier - die Dublin III-VO nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 anwendbar ist, weil sowohl der Antrag des Asylsuchenden auf internationalen Schutz als auch das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist von sechs Monaten kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung Folgendes vorsehen:

a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass ein Asylsuchender, dessen Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erheben kann. Diese Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist vielmehr bei Gericht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Solche Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, so lange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.

Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat, nicht mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung. Letzteres sieht Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nur für den Fall vor, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung handelt und diese aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat. Das hat die Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 AsylVfG allerdings - wie bereits erläutert - nur dann, wenn dies durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde.

Dies wirft die Frage auf, wie im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitraum zu behandeln ist, in dem die Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht zulässig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: erstens könnte die Überstellungsfrist unabhängig von der Bestimmung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG weiterlaufen, zweitens könnte sie nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnen oder drittens könnte der Lauf der Überstellungsfrist während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt sein.

Eine ausdrückliche Regelung über den Neubeginn oder die Hemmung der Frist im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation enthält die Dublin III-VO nicht. Eine sich streng nach dem Wortlaut der Verordnung richtende Auslegung der Vorschriften der Dublin III-VO müsste daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Frist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Fallkonstellation ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterläuft. Allerdings sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - InfAuslR 2009, 139 Rn. 39 m. w. N.).

In der Dublin III-VO kommt zum Ausdruck, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche und tatsächliche Überstellungshindernisse zumindest innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. und Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, die regeln, dass die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen hat, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. Dublin III-VO) bzw. die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO -. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisteten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen könnten, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichten, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen könnten, dürften nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten (Rn. 48 f. der genannten EuGH-Entscheidung). In diesem Punkt hat die Dublin III-VO keine Änderungen gebracht (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92).

Dies spricht dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO auch der Umstand berücksichtigt werden können muss, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, die Überstellung durchzuführen. Dennoch ist die beschriebene Fallkonstellation (Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts durch das Gericht) nicht in der Dublin III-VO geregelt (VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Somit liegt eine planwidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers vor, die in einer Weise zu schließen ist, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, deren Interessenschutz die Fristenregelungen der Dublin III-VO dienen, bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Gerichts am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses eine Hemmung des Fristlaufs angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (ebenso VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann zwar zur Folge haben, dass nach einer für den Asylsuchenden negativen Gerichtsentscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur noch wenig Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht. Eben dadurch wird aber den berechtigten Interessen des ersuchten Mitgliedstaats Rechnung getragen (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Es erscheint nicht gerechtfertigt, in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats liegende Verzögerungen, die zur Überschreitung der Überstellungsfrist von sechs Monaten führen und nicht ausdrücklich in der Dublin III-VO geregelt sind, über das zur Verwirklichung der auch unionsrechtlich anerkannten und von der Dublin III-VO (vgl. deren Art. 27) vorausgesetzten Rechtsschutzmöglichkeiten notwendige Mindestmaß hinaus zulasten des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Länge des Zeitraums, der dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Vorbereitung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung steht, wesentlich von den für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats abhängt. Ihnen obliegt es, die Überstellungsentscheidung so frühzeitig zu treffen, dass auch unter Berücksichtigung des etwaigen Abwartens des Ablaufs von Rechtsbehelfsfristen gegen ihre Entscheidung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Überstellung verbleibt. Der Verordnungsgeber der Dublin III-VO hat in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zum Ausdruck gebracht, dass er hierfür grundsätzlich einen Zeitraum von (höchstens) sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens für angemessen und ausreichend hält, sofern kein Fall des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gegeben ist. Durch die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird dieser Zeitraum nicht in einem solchem Maße gekürzt, dass es mit Blick auf die Ziele der Dublin III-VO und die darin enthaltenen ausdrücklichen Fristverlängerungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen würde, die Überstellungsfrist mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu beginnen zu lassen. Vielmehr kann dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an einer Überstellung gehindert ist (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), durch die Annahme einer Hemmung der Überstellungsfrist während der Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Abschluss des Eilverfahrens Vorbereitungshandlungen für die Überstellung, die bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs erfolgten, erneut vorgenommen werden müssten. Bei Annahme einer Hemmung während des gerichtlichen Eilverfahrens steht der Antragsgegnerin im Falle der Durchführung eines Eilverfahrens zwischen dem Erlass der negativen gerichtlichen Eilentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zeitraum für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung, der fast genau so lang, allenfalls jedoch im Hinblick auf die Rechtsbehelfsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Woche kürzer ist als der Zeitraum, der ihr für die Durchführung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden hätte, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt worden wäre. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, bei Durchführung eines Eilverfahrens zulasten des ersuchten Mitgliedstaats von einem Neubeginn der Überstellungsfrist mit Erlass der Eilentscheidung des Gerichts auszugehen. Der Wertung der Dublin III-VO, dass eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, um eine Überstellung durchzuführen, gleichzeitig aber auch wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten ist und daher bei der Berechnung der Überstellungsfrist die Dauer von Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung durchaus zu berücksichtigen ist, entspricht es vor diesem Hintergrund vielmehr, eine Hemmung während der Durchführung des Eilverfahrens (und damit des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) anzunehmen.

Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es die Dublin III-VO dem ersuchten Mitgliedstaat zumutet, in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO einen späteren Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist als die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat und in den Fällen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist von bis zu einem Jahr bzw. von bis zu achtzehn Monaten hinnehmen zu müssen. Die Regelungen über den Beginn der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) lassen sich nicht auf die Fallkonstellation der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts übertragen, da es in der letztgenannten Fallgestaltung gerade nicht um den erstmaligen Beginn der Überstellungsfrist geht, sondern um die Frage der Behandlung einer Überstellungsfrist, deren Lauf nach den Regelungen der Dublin III-VO (Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) bereits begonnen hat. Auch eine Verlängerung etwa analog Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt in der hier in Frage stehenden Fallgestaltung nicht in Betracht, weil die Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO insoweit als abschließend zu betrachten ist, jedenfalls die vorliegende Konstellation nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Fällen vergleichbar ist und auch unklar wäre, ob auf eine Verlängerung von einem Jahr oder von achtzehn Monaten abzustellen wäre.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hemmung der Überstellungsfrist für den Zeitraum, in dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 34a Abs. 2 AsylVfG an einer Überstellung gehindert ist, als die der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Interesses des ersuchenden Mitgliedstaats an einer möglichst langen Überstellungsfrist und dem Interesse des ersuchten Mitgliedstaats an einer kurzen Überstellungsfrist und einer raschen Gewissheit über die Überstellung und seine Zuständigkeit am ehesten entsprechende Lösung. All dies spricht für die Annahme einer Hemmung während des Bestehens des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses in Form des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (so bereits VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) entschieden hat, dass der Beginn der regulären Überstellungsfrist in den Fällen, in denen sich der Fristbeginn nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung richtet, so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. In dieser Konstellation - so der Gerichtshof der Europäischen Union - laufe die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt werde, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne (Rn. 42 ff. der genannten EuGH-Entscheidung). In seiner genannten Entscheidung bezog sich der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings weder auf die vorliegend in Frage stehende Fallkonstellation noch die Dublin III-VO. Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war vielmehr die Dublin II-VO. Diese enthielt in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d kein zwischen endgültigen und vorläufigen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen differenzierendes System, wie es nunmehr Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorsieht, der in der zweiten in ihm genannten Konstellation hinsichtlich des Beginns der Überstellungsfrist ausdrücklich auf den Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Entscheidung abstellt, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Mitgliedstaaten, die am Dublin-III-System teilnehmen, die Überstellungsfrist in der Praxis so berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt. Denn selbst wenn dies in der Praxis von Mitgliedstatten so gehandhabt werden sollte, ist es doch allein Aufgabe der zuständigen Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, hier des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, Regelungen im Bereich der Dublin III-VO zu treffen, sofern die Rechtssetzungsbefugnis nicht delegiert ist (etwa nach Art. 45 Dublin III-VO auf die Kommission). Die Mitgliedstaaten können zwar nach Maßgabe von Art. 36 Dublin III-VO Verwaltungsvereinbarungen treffen. Eine etwaige allgemeine stillschweigende Akzeptanz der Praxis eines Mitgliedstaats, etwa der Antragsgegnerin, die Überstellungsfrist auf die Weise zu berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt, stellt jedoch keine den Anforderungen des Art. 36 Dublin III-VO genügende Verwaltungsvereinbarung dar. Jedenfalls wenn sich - wie hier - aus der Dublin III-VO selbst bzw. ihren Wertungen eine Regelung ableiten lässt, ist auf die Dublin III-VO selbst und auf die aus ihr abzuleitenden Regelungen abzustellen, nicht auf eine etwaige hiervon abweichende, von anderen Mitgliedstaaten unbeanstandete Praxis einzelner Mitgliedstaaten.

Auch wenn sich auf der Grundlage dieser Kriterien ergibt, dass die Überstellungsfrist im Einzelfall abgelaufen ist, ist allerdings zu beachten, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO berufen kann. Denn die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen allein der zeitnahen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne den Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Antragsteller, sondern allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander (vgl. nur EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, B.v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - juris, Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 18 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dies gilt jedoch nur im Grundsatz. Ausnahmsweise können sich auch Asylsuchende auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, wenn ausnahmsweise eine Verletzung subjektiver Rechte gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist oder wenn es sonst zu unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen kommt. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO zumindest insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. nur VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 59; U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 19 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 19 m. w. N. VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dieses Zuständigkeitssystem suspendiert nicht das subjektive öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin resultiert dieser materielle Prüfungsanspruch letztlich aus Art. 16a Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sind. (VG Regenburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 18). Nach Auffassung des Gerichts hat daher die Antragsgegnerin im Einzelfall nachzuweisen, dass der ersuchte Mitgliedstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist den Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens übernimmt, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist (VG Würzburg, B.v. 10.2.2015 - W 7 S 15.50004; B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Frist für die Überstellung des Antragstellers abgelaufen. Der Lauf der Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO unterstellten Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 22. Juli 2014. Während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Beschlussdatum) bzw. bis zum 11. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Zustellungsdatum) und somit für längstens 45 Tage war der Fristlauf gehemmt. Hieraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 8. März 2015 endete. Spätestens seit dem 9. März 2015 ist somit die Antragsgegnerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.

Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 13. Oktober 2014, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit ist, den Antragsteller zur Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen. Daher ist im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass eine solche Übernahmebereitschaft Italiens nicht besteht. Da der Antragsteller - wie bereits dargestellt - ein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens im Sinne eines materiellen Prüfungsanspruchs in einem der Vertragsstaaten hat, kann er sich folglich ausnahmsweise auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen.

Nach alledem ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass keine ausnahmsweise Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs im Einzelfall besteht, eine Überstellung des Antragstellers nach Italien daher aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht möglich ist, und das Bundesamt deshalb eine Überstellung nicht auf seinen Bescheid vom 13. Oktober 2014 stützen kann. Somit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO als begründet.

Darüber hinaus hätte der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO selbst dann in der Sache Erfolg, wenn man nicht aus den vorstehenden Gründen davon ausgehen würde, dass es an einer Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs fehlt, sondern dies mangels Nachweises einer solchen Bereitschaft als offen betrachten würde. Denn auch dann würde das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 28. Oktober 2014 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegen. Denn selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten im Hinblick auf die ungeklärte Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten. Dies würde den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 - A 3 K 4877/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die in den Jahren 1980, 1982, 2002, 2004, 2006, 2008, 2010 und 2012 geborenen Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 16.06.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17.06.2013 Asylanträge.
Bei ihrer auf den Flucht- und Reiseweg beschränkten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben die Kläger Ziffer 1 und 2 unter anderem an, sie hätten bereits zuvor am 12.06.2013 in Polen Asylanträge gestellt.
Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2013 erklärten die zuständigen polnischen Behörden mit Schreiben vom 24.10.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II.
Hierauf stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.11.2013 fest, dass die Asylanträge unzulässig sind, und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an.
Die Kläger erhoben am 05.12.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und trugen zu deren Begründung zunächst vor, dass Tschetschenen auch vor Übergriffen im europäischen Ausland nicht zurückschreckten, zeige die Verurteilung von drei Attentätern durch die österreichische Justiz wegen der Tötung von Umar Isrilov am 13.01.2009. Deshalb habe die Beklagte vorliegend ausnahmsweise von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Bei der Klage handle es sich um eine Anfechtungsklage kombiniert mit einer Untätigkeitsklage. Die Untätigkeit ergebe sich daraus, dass das Bundesamt gegenüber dem zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe mittlerweile eingeräumt habe, dass die Frist für ihre Rücküberstellung am 10.07.2014 abgelaufen sei. Im Übrigen sei sie, die Klägerin Ziffer 2, nicht reisefähig. Ergänzend wurden drei ärztliche Befundberichte des C. Bad Göppingen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 08.04., 04.08. und 02.10.2014 sowie eine ausführliche psychologische Stellungnahme der Diplom-Psychologin R... M... vorgelegt, bei der sich die Klägerin Ziffer 2 seit dem 11.06.2014 in tiefenpsychologisch fundierter traumaadaptierter Psychotherapie befindet.
Die Beklagte trat den Klagen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids entgegen.
Ein von den Klägern betriebenes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss vom 02.01.2014 - A 3 K 4848/13).
In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin Ziffer 2 nach ihrem Gesundheitszustand befragt an, neben ihren massiven psychischen Problemen, wegen derer sie nach wie vor in psychologischer Behandlung sei, habe sie nun auch noch Probleme mit dem Herzen.
Durch Urteil vom 11.11.2014 hob das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei lediglich teilweise als (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2013 zulässig. Dies gelte auch insoweit, als die Beklagte den Asylantrag der Kläger als unzulässig verbeschieden habe. In den Fällen, in denen die Beklagte einen von einem Ausländer gestellten ersten Asylantrag noch nicht in der Sache beschieden habe, sei nämlich kein Raum für eine Verpflichtungsklage.
10 
Die danach allein zulässige Anfechtungsklage sei auch begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtwidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dies folge allerdings nicht schon aus § 27a AsylVfG. Danach sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger sei Polen zuständig. Auch seien den vorliegenden Erkenntnisquellen keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen zu entnehmen. Indessen erweise sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung jedenfalls in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordne das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Zwar sei eine Abschiebung der Kläger nach Polen nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist unzulässig geworden. Jedoch liege bei der Klägerin Ziffer 2 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein inländisches Vollstreckungshindernis vor. Es sei anerkannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anders als bei Erlass einer Abschiebungsandrohung bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen habe. Aus den von den Klägern mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2014 vorgelegten Unterlagen ergäben sich nach Überzeugung des Gerichts bereits hinreichende Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit der Klägerin Ziffer 2 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt. Liege jedoch bei der Klägerin Ziffer 2 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein inländisches Vollstreckungshindernis vor, erstrecke sich dieses im Hinblick auf das Erfordernis der Wahrung der Familieneinheit gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 bis 11 VO Dublin III auch auf die anderen Kläger des vorliegenden Verfahrens.
11 
Das Urteil wurde der Beklagten am 21.11.2014 zugestellt.
12 
Am 17.12.2014 beantragte die Beklagte die Zulassung der Berufung.
13 
Durch am 23.01.2015 der Beklagten zugestellten Beschluss vom 14.01.2015 ließ der Senat die Berufung zu, soweit die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids aufgehoben worden war, und lehnte den Antrag im Übrigen ab.
14 
Am 23.02.2015 begründete die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Zulassungsantrag. Die Überstellungsfrist nach der VO Dublin II sei zwar mittlerweile abgelaufen, es sei auch nicht mehr beabsichtigt, die Kläger nach Polen zu überstellen. Polen würde zwar im Falle einer Rückkehr bis zu zwei Jahre nach einer erfolgten vorläufigen Einstellung des Verfahrens dieses wiedereröffnen. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass Polen im Falle einer Einreise der Kläger ein Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik stellen würde. Damit könne die im Streit befindliche Entscheidung, wonach die Asylanträge unzulässig seien, nicht mehr auf § 27a AsylVfG gestützt werden. Allerdings lägen mittlerweile Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG vor. Da aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, könne die angegriffene Entscheidung insoweit aufrechterhalten bleiben, jedenfalls könnten die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Ungeachtet dessen sei der isolierte Anfechtungsantrag schon nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Sache spruchreif zu machen. Deshalb seien die Klagen mit dem Anfechtungsantrag auch aus diesem Grund abzuweisen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 11.11.2014 - A 3 K 4877/13 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie machen sich im Wesentlichen das angegriffene Urteil zu eigen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
21 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig und den gesetzlichen Formerfordernissen genügend begründet.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
24 
Die Klage gegen die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig (vgl. hierzu im Folgenden). Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht durch den lediglich im Entwurf vorgelegten Bescheid vom 28.04.2015 erledigt, der den Klägern bislang noch nicht zugestellt wurde. Im Übrigen hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Ziffer 1 nicht als Zweitbescheid, sondern lediglich als Erläuterung und Bekräftigung der Rechtsauffassung der Beklagten zu verstehen sei.
25 
Sie ist auch in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 22.11.2013, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
26 
Nach dem für den Senat gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ist die Ziffer 1, mit der die Asylanträge der Kläger gem. § 31 Abs. 6 AsylVfG der Sache nach als unzulässig abgelehnt wurden (vgl. zur Auslegung des Tenors Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77), rechtswidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sind die Asylanträge nicht mehr unzulässig im Sinne des § 27a AsylVfG, weil die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, welcher Mitglied- oder Vertragsstaat zuständig ist, ist hier allein die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (VO Dublin II), denn im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht nur ihre Asylanträge vor dem 01.01.2014 (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - VO Dublin III) gestellt, vielmehr wurde auch das Wiederaufnahmegesuch vor diesem Datum eingereicht.
28 
Polen hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland am 24.10.2013 zugestimmt, weshalb die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II an sich am 24.04.2014 fruchtlos abgelaufen wäre. Da die Kläger das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg betrieben hatten, war der Fristlauf zwar im Zeitraum zwischen dem Zugang des angegriffenen Bescheids (frühestens am 27.11.2013, dem Tag nach der Datierung des dem Bescheid beigefügten Anschreibens vom 26.11.2013) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 02.01.2014 gehemmt (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - InfAuslR 2014, 452). Der Senat geht davon aus, dass während des Laufs der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sowie im Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 02.01.2014 mit Rücksicht auf § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung unmittelbar kraft Gesetzes ausgesetzt und der Ablauf der Frist gehemmt war (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG, § 27a, Rn. 228). Dieses zugrunde gelegt, wäre die Frist aber spätestens Ende Juni/Anfang Juli 2014 abgelaufen. Infolge des Fristablaufs ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn eine Überstellung noch zeitnah möglich wäre, weil Polen den Fristablauf nicht einwendet, sich die Kläger allerdings auf den Zuständigkeitsübergang nicht berufen könnten (vgl. Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293 und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris). Es entspricht der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, dass, sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (wie z.B. in Art. 8 VO Dublin II), Antragsteller auf internationalen Schutz grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung ihres Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat haben, und Fehler bei der Auslegung und Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich irrelevant sind (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170, und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; vgl. auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/ 13 - InfAuslR 2014, 293). Daraus folgt - dem unionsrechtlichen System immanent - notwendigerweise, dass ein allein infolge des Ablaufs einer Frist für die Stellung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens oder für die Durchführung einer Überstellung erfolgter gesetzlicher Übergang der Zuständigkeit noch kein subjektives Recht berühren kann (vgl. Senatsurteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; ebenso OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 24.02.2015 - 2 LA 15/15 - juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 A 975/14 A - juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris; so wohl auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und vom 14.07.2014 - 1 B 9/14, 1 PKH 10/14 - juris; Berlit, jurisPR-BVerwG, 17/2014, Anm. 2). Deshalb wurde entgegen verschiedener gegenteiliger Stimmen in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2015 - 22 K 2262/14.A - juris) dieser Fragenkomplex durch den Europäischen Gerichtshof eindeutig beantwortet. Eine andere Frage ist, ob im Falle einer unzumutbaren Verzögerung der Durchführung des Aufnahme- und/oder Überstellungsverfahrens durch den Mitgliedstaat der Antragstellung für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen muss, eine sachliche Prüfung durch den Antragsmitgliedstaat zu erzwingen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/ 13 - InfAuslR 2014, 293). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor.
29 
Hieran hat sich im Übrigen durch die nunmehr in Kraft getretene VO Dublin III nichts Grundsätzliches geändert. Die Tatsache, dass möglicherweise der gerichtliche Rechtsschutz tendenziell aufgewertet wurde (vgl. den 19. Erwägungsgrund; vgl. aber auch schon Art. 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VO Dublin II und Art. 47 GRCh), vermag die - völlig unveränderte - Grundstruktur des Dublin-Mechanismus nicht infrage zu stellen (so aber etwa Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2014 - A 5 K 20026/14 - juris) und die jeweils für jede Konstellation erforderliche Feststellung des subjektiven Rechts bzw. der klagefähigen Rechtsposition, deren Verwirklichung die Rechtsschutzgarantie dienen soll, nicht zu ersetzen.
30 
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer Übernahmebereitschaft Polens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat zuständig sein könnte. Das folgt schon daraus, dass infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II (jetzt Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III) die Zuständigkeit endgültig auf die Bundesrepublik übergegangen ist, selbst wenn vorher noch die Zuständigkeit eines anderen Staates im Raum gestanden hätte (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 Rn. K 9).
31 
Eine Rückkehr der Kläger nach Polen mag zwar möglich sein; eine formlose Wiedereröffnung des Asylverfahrens (vgl. ausführlich noch unten zu den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Wiedereröffnung eines Asylverfahrens) wäre nach der Rechtslage in Polen an sich auch nicht ausgeschlossen, weil die Kläger ihre Asylanträge in Polen am 12.06.2013 gestellt haben und die Frist von zwei Jahren nach erfolgter vorläufiger Einstellung des Verfahrens noch nicht abgelaufen ist (vgl. hierzu auch aida, National Country Report Poland, Stand Juni 2014, S. 21). Unter diesen Voraussetzungen könnte auch erwogen werden, dass die Kläger kein Sachbescheidungsinteresse haben und daher die Asylanträge aus diesem Grund unzulässig sind. Eine Prüfung der Anträge wird aber nach den Ermittlungen der Beklagten in Polen deshalb nicht erfolgen, weil sich Polen auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik berufen und eine Überstellung der Kläger betreiben würde.
32 
In der vorliegenden Konstellation, in der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III) ausschließlich zuständig geworden ist und eine Überstellung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Polen nicht (mehr) möglich ist, liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anträge als unzulässig im Sinne des § 27a i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylVfG nicht mehr vor und die Kläger können die Durchführung der Asylverfahren durch die Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. Dabei kann eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, nicht genügen, da andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot (vgl. EuGH Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, Rn. 79, und vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, Rn. 53) verletzt wird. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, in welchem genauen zeitlichen Rahmen eine Überstellung noch möglich sein muss. Ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ist deshalb zu bejahen, weil dem Zuständigkeitssystem nämlich zugrunde liegt, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben müssen, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglied- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden. Dieses ergibt sich unmissverständlich aus Art. 3 Abs. 1 VO Dublin II bzw. Art. 3 Abs. 1 VO Dublin III (vgl. auch den 4. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 5. Erwägungsgrund der VO Dublin III). Eine andere Sichtweise würde dem Grundanliegen des gemeinsamen europäischen Asylsystems widersprechen. Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und – wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert – doch ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben. Andererseits bedeutet dies nicht, dass den Betroffenen prinzipiell nicht ein erfolgloses und abgeschlossenes Verfahren, das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat durchgeführt worden war, entgegengehalten werden könnte (vgl. hierzu noch im Folgenden).
33 
Vor diesem Hintergrund kann die angegriffene Ziffer 1 nicht mehr auf § 27a i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylVfG gestützt werden und ist daher aufzuheben.
34 
Der Beklagten ist im Ausgangspunkt zwar nicht zu widersprechen, dass eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verfügung nicht allein deshalb aufzuheben ist, weil die für die Verfügung herangezogene und in der Begründung als maßgeblich zugrunde gelegte Rechtsgrundlage diese nicht (mehr) zu tragen vermag, wenn sie gleichwohl in anderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ihre Rechtfertigung erfährt (vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 79 ff. m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt kann aber hier ein Aufrechterhalten der angegriffenen Verfügung nicht rechtfertigen.
35 
Dabei ergeben sich im vorliegenden Fall zunächst Besonderheiten schon deshalb, weil es der Sache nach auch um die Versagung einer Begünstigung geht, nämlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ggf. auch des subsidiären Schutzstatus (vgl. § 13 AsylVfG in der seit 01.12.2013 geltenden Fassung). Vorrangig ist daher die von der Beklagten zu Recht aufgeworfene Frage zu beantworten, ob der Senat verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen (vgl. allgemein Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 422 ff. m.w.N.). Ungeachtet der hier noch offen zu lassenden Frage, ob mittlerweile, wie die Beklagte meint, der Sache nach sog. Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG vorliegen, verneint der Senat dieses (vgl. schon ausführlich Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris, Rn. 18). Selbst wenn hier mittlerweile Zweitanträge vorlägen (vgl. aber noch im Folgenden), so bestünde gleichwohl keine Verpflichtung zur Spruchreifmachung und zu einer Entscheidung hierüber. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861) aus der Sicht des Senats ohnehin erheblichen Bedenken begegnet, auf die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat, bestehen schon gegenüber der zugrunde liegenden Folgeantragssituation nach § 71 AsylVfG zusätzliche grundlegende Unterschiede, die zu den Einwänden gegen eine Verpflichtung zur Spruchreifmachung im Falle eines Folgeantrags (vgl. ausführlich GK-AsylVfG, § 71 Rn. 296 ff., demnächst Rn. 367 ff.) noch hinzutreten. Geht man sachgerecht davon aus, dass die von den Klägern am 17.06.2013 eingereichten Asylanträge sinngemäß unter allen denkbaren Gesichtspunkten, also auch unter dem Aspekt eines möglichen Folgeschutzgesuchs, gestellt worden waren, konnten diese Anträge zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 22.11.2013 wegen der Zuständigkeit Polens keine Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG sein und wurden auch nicht als solche beschieden. Des Weiteren kann nicht außer Acht gelassen werden, dass in einem Zweitantragsverfahren umfangreichere Verfahrensgarantien bestehen, insbesondere auch nach § 25 AsylVfG (i.V.m. § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) – jedenfalls in der Regel – eine Anhörung stattzufinden hat, bei der sich das Bundesamt auch der (formellen und materiellen) Grundlagen des notwendigerweise in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durchgeführten Erstverfahrens zu vergewissern hat (vgl. GK-AsylVfG § 71a Rn. 30 ff.). Auch ist originär und nicht nur in einem Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden, um das unionsrechtliche und völkerrechtliche Refoulement-Verbot zu sichern. Diese Aufgabe ist zuvörderst dem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Bundesamt zugewiesen (vgl. hierzu auch § 72 Abs. 2 AufenthG). Weiter ist zu bedenken, dass das Verfahren im Falle der negativen Vorprüfen der Asylrelevanz wie auch im Falle einer negativen Sachprüfung auf eine Aufenthaltsbeendigung in den Herkunftsstaat gerichtet ist, was – insofern anders als im Folgeverfahren (vgl. § 71 Abs. 5 AsylVfG) – zwingend den erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung nach sich ziehen muss (vgl. § 71a Abs. 4 AsylVfG). Nicht anders als in den Fällen der zu Unrecht erfolgten Behandlung eines Asylantrags nach § 32 oder § 33 AsylVfG (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80, und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) gebietet der in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz, wonach die Verwaltungsgerichte grundsätzlich verpflichtet sind, den Rechtsstreit spruchreif zu machen, im vorliegenden Fall eine Entscheidung zur Sache durch den Senat nicht, wenn wesentliche Verfahrensgrundlage aufgrund der früher (an sich noch zu Recht) vorgenommenen Weichenstellung bislang ungeklärt geblieben sind (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 43; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 113 Rn. 101 f.).
36 
Schließlich kann - ungeachtet der vorliegenden Fallkonstellation, für die, wie dargelegt, feststeht, dass eine formlose Wiedereröffnung des Verfahrens in Polen möglich ist - gar nicht immer pauschal unterstellt werden, dass überhaupt eine „Zweitantragssituation“ vorliegt und daher möglicherweise zumindest von konkludent und (nur) hilfsweise durch die Kläger gestellten Hilfsanträgen ausgegangen werden muss. Denn § 71a AsylVfG setzt nicht anders als § 71 AsylVfG, dem die Vorschrift sachlich nachgebildet ist, voraus, dass das Verfahren im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erfolglos, d.h. unanfechtbar abgeschlossen wurde (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 71a Rn. 14 f.). Schon unter der Geltung der Verordnung Dublin II sowie der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 (Verfahrensrichtlinie – VRL a.F.) war es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie im Falle einer konkludenten Rücknahme bzw. eines Nichtbetreibens des Verfahrens im ersten Mitgliedstaat, wovon in Anbetracht fehlender Anhaltspunkte im Falle der Kläger auszugehen sein wird (vgl. auch zur Praxis Polens aida, a.a.O.), die Fortsetzung des Verfahrens nur im Regime des Folgeantrags zulassen oder - weitergehend - eine formlose Wiedereröffnung ermöglichen (vgl. Art. 20 Abs. 2 UA 1 VRL a.F.). Im letzteren Fall hätte der Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland aber die notwendige Folge, dass nicht von einem „erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens“ im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG ausgegangen werden kann. Denn dem unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergang infolge einer Fristversäumung ist immanent, dass der zuständig gewordene Mitgliedstaat das Verfahren in dem Stadium übernimmt, den es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hatte. Der VO Dublin II (wie auch der VO Dublin III) kann keine Regelung entnommen werden, die über den Zuständigkeitsübergang hinaus bestimmt, dass mit diesem auch ein formeller wie materieller Rechtsverlust verbunden sein könnte. Die Prüfung und Aufklärung all dieser Fragen ist unerlässlicher Inhalt des Verfahrens beim Bundesamt hinsichtlich der Verfahrensgrundlagen des Erstverfahrens.
37 
Noch viel mehr gilt dies nach dem nunmehr maßgeblichen, hier allerdings noch nicht anwendbaren Regime von Dublin III sowie künftig der bis zum 20.7. diesen Jahres umzusetzenden Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 – VRL n.F. Nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 Satz 1 VO Dublin III hat der zuständige Mitgliedstaat (hier nunmehr die zuständig gewordene Bundesrepublik Deutschland) in den Fällen (Absatz 1 lit. c), in denen über den Erstantrag im ersten Mitgliedstaat in erster Instanz keine sachliche Entscheidung getroffen worden war (wovon nach den Ermittlungen der Beklagten im Falle der Kläger auszugehen ist), sicherzustellen, dass die Betroffenen einen neuen Antrag stellen können, der nicht als Folgeantrag gewertet werden darf. Wenn es in Satz 2 sodann heißt, dass „die Mitgliedstaaten“ (und nicht nur „der Mitgliedstaat“) in diesen Fällen gewährleisten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird, so macht auch dieses deutlich, dass der Zuständigkeitsübergang allein nicht zum Verlust der formalen und materiellen Rechtsstellung führt, vielmehr der andere nunmehr zuständige Mitgliedstaat das Verfahren weiter zu führen hat. Nach Art. 18 Abs. 2 UA 3 VO Dublin III muss der Aufnahmemitgliedstaat weit über das Regime von Dublin II hinausgehend in den Fällen des Absatzes 1 lit. d), wenn der Antrag nur in erster Instanz, aber mit einer Sachentscheidung abgelehnt worden war, sogar ohne jede Einschränkung für die Betroffenen sicherstellen, dass noch ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und zwar auch dann, wenn die Sachentscheidung unanfechtbar geworden ist. Dabei muss, damit die Vorschrift zur Anwendung kommen kann, der Eintritt der Unanfechtbarkeit sicherlich darauf beruhen, dass die Entscheidung infolge der Ausreise der Betroffenen in deren Abwesenheit ergangen und ihnen nicht persönlich zur Kenntnis gebracht und infolge dessen von ihnen nicht angefochten werden konnte; auf einzelne Abgrenzungsfragen kommt es an dieser Stelle allerdings nicht an; sie werden aus gegebenem Anlass zu klären sein. Da allerdings das nationale Verfahrensrecht nicht vorsieht, dass eine Sachentscheidung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gerichtlich überprüft werden kann, könnte die Konsequenz dieser unionsrechtlich zwingenden Vorgabe die sein, dass im Falle eines Zuständigkeitsübergangs die Bundesrepublik eine neue Sachentscheidung zu treffen hat; allerdings fällt auf, dass in UA 3 ein dem in UA 2 enthaltener vergleichbarer Satz 2 fehlt, was auch die Deutung zulassen könnte, dass mit dem Zuständigkeitsübergang in dieser Konstellation ein Rechtsverlust einhergehen könnte; einer abschließenden Entscheidung bedarf es auch insoweit hier jedoch noch nicht.
38 
Art. 28 Abs. 2 UA 1 VRL n.F. bestimmt zusätzlich, dass die Antragsteller im Fall einer stillschweigenden Rücknahme oder eines Nichtbetreibens des Verfahrens berechtigt sind, um eine Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41, d.h. nicht als Folgeantrag, geprüft werden darf. Nach Art. 28 Abs. 2 UA 2 VRL n.F. besteht allerdings unter bestimmten Kautelen die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten – nur teilweise – restriktivere Regelungen vorgeben können. Auch insoweit bestehen Einschränkungen der nunmehr zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland, einen weiteren Asylantrag dem Regime des Zweitantragsverfahrens zu unterwerfen, insbesondere solange die Bundesrepublik von der Möglichkeit des teilweisen „Opt-Out“ keinen Gebrauch gemacht hat.
39 
All diese differenzierten Gründe grundsätzlicher und struktureller Art zwingen nach Auffassung des Senats dazu, den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Verfahrens strikt auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG zu beschränken und die weitere Prüfung dem Bundesamt zu überlassen; diese Sachgründe setzen sich nach Überzeugung des Senats gegenüber einer pauschalen Berufung auf ein sicherlich nicht zu verkennendes Beschleunigungsinteresse durch.
40 
Aufgrund der vorgenannten Überlegungen kommt es auch nicht in Betracht, die isoliert angefochtene Entscheidung als eine negative Entscheidung über einen Zweitantrag aufrechtzuerhalten, so denn überhaupt ein solcher vorliegt, was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Dieses liegt schon daran, dass dann nach den Vorstellungen der Beklagten der Sache nach ein Antrag auf Wiederaufgreifen und nicht ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wäre, was sich aber – nicht nur wegen der unterschiedlichen Tenorierung, was unter Umständen nicht hinreichend sein könnte – als eine Veränderung des Verwaltungsakts seinem Wesen nach darstellen würde (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 81 und 86 m.w.N.).
41 
Auch eine Umdeutung nach § 47 VwVfG ist nicht möglich. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2015 (1 B 2.15 - juris) ergibt sich nichts anderes. Zunächst betrifft er die nicht vergleichbare Fallkonstellation einer auf die §§ 32 und 33 Abs. 1 AsylVfG gestützten Verfahrenseinstellung, zum anderen lässt die Entscheidung jede Erläuterung vermissen, weshalb in dieser Verfahrenskonstellation eine Umdeutung oder Aufrechterhaltung überhaupt möglich sein soll. Eine Umdeutung scheitert im hier zu entscheidenden Fall, wie sich aus den vorgenannten Ausführungen ergibt, schon daran, dass der Verwaltungsakt nicht auf das gleiche oder ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 47 Rn. 13 ff.). Die Entscheidung der Beklagten war im vorliegenden Fall auf die Unzulässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylVfG gerichtet und darauf, die zwingende Rechtsfolge des § 34a Abs. 1 AsylVfG herbeizuführen. Hingegen wird mit der Entscheidung zu § 71a AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, d.h. ein Wiederaufgreifen eines nicht mehr angreifbaren Verfahrens abgelehnt, die dann in erster Linie die Rechtsfolge des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 bzw. § 36 AsylVfG (in Bezug auf den Herkunftsstaat) auslöst und damit eine völlig andere Qualität hat als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaat). Diese Entscheidung würde aber voraussetzen, dass nicht nur ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG vorliegt, sondern auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu verneinen sind, was, wie dargelegt, im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahren mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden ist, ungeachtet der Frage, ob die Antworten auf diese Fragen ein mehr oder weniger großes Maß an Evidenz aufweisen. Zwar verweist § 71a Abs. 4 auch auf § 34a AsylVfG; diese Verfahrensweise ist jedoch gerichtet auf die Überstellung nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG und nicht nach dem Dublin-System, worauf aber gerade der angegriffene Bescheid abzielt. Hinzukommt, dass fraglich ist, ob im Anwendungsbereich des Dublin-Systems überhaupt noch der andere Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat behandelt und von der nationalen Drittstaatenregelung Gebrauch gemacht werden darf mit der Folge, dass die Drittstaatenregelung nur noch solche – gegenwärtig nicht existierende – Drittstaaten betreffen könnte, die nicht Teil des Dublin-Systems sind (vgl. GK-AsylVfG, § 27a Rn. 56 ff.). Abgesehen davon ist hier die Rechtsfolge des § 34a AsylVfG allenfalls optional und von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhängig.
42 
Legt man, wie ausgeführt, zugrunde, dass die Antragsteller nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ihre Asylanträge zumindest in einem Mitglied- oder Vertragsstaat geprüft werden, so verletzt die Aufrechterhaltung der Ablehnung der Anträge als unzulässig auch ihre Rechte, selbst wenn nach diesen Strukturen äußerstenfalls am Ende eine Entscheidung durch das Bundesamt stehen kann, dass das Verfahren nicht wiederaufgegriffen wird, so denn überhaupt eine Zweitantragssituation vorliegt, was dieses jedoch vorrangig in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat.
43 
Geht man hingegen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Kläger im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach polnischem Recht eine formlose Wiedereröffnung des Verfahrens beanspruchen konnten und somit kein Folgeschutzgesuch vorliegt, so kann der angegriffene Bescheid gleichfalls keinen Bestand haben. Nicht anders als in den Fällen einer unzutreffenden Einstellung des Verfahrens wegen einer rechtsgeschäftlich erklärten oder einer fingierten Antragsrücknahme nach § 32 und § 33 (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80, und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158), in denen das Bundesamt - wie auch hier - entweder in der Sache noch gar nicht befasst, jedenfalls aber noch keine Sachentscheidung getroffen und eine eigenständige Bewertung des Vorbringens vorgenommen hatte, hat dieses zunächst das Verwaltungsverfahren in eigener Kompetenz durchzuführen und abzuschließen, weshalb der angegriffene Bescheid auf die von Klägern auch gestellten Anfechtungsanträge lediglich aufzuheben ist. Der Umstand, dass die Kläger auch Verpflichtungsanträge gestellt hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - a.a.O., in dem dieses offen gelassen hatte, ob im Falle eines gestellten Verpflichtungsantrags abschließend in der Sache zu entscheiden sein könnte), diese aber vom Verwaltungsgericht nach dem Tenor der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich abgewiesen wurden, ändert hieran nichts, selbst wenn man nicht der Auffassung des Senats folgen wollte, dass hier Verpflichtungsanträge generell nicht statthaft sind. Diese sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn entweder wurden nach den Entscheidungsgründen die Klagen insoweit abgewiesen, ohne dass die Kläger dieses angegriffen haben; dagegen spricht allerdings die Kostenentscheidung und die hierfür gegebene Begründung, die allein § 154 Abs. 1 VwGO zitiert; oder aber die Kläger haben es unterlassen, innerhalb der vorgesehenen Frist einen Ergänzungsantrag nach § 120 VwGO zu stellen.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
45 
Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig und den gesetzlichen Formerfordernissen genügend begründet.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
24 
Die Klage gegen die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig (vgl. hierzu im Folgenden). Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht durch den lediglich im Entwurf vorgelegten Bescheid vom 28.04.2015 erledigt, der den Klägern bislang noch nicht zugestellt wurde. Im Übrigen hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Ziffer 1 nicht als Zweitbescheid, sondern lediglich als Erläuterung und Bekräftigung der Rechtsauffassung der Beklagten zu verstehen sei.
25 
Sie ist auch in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 22.11.2013, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
26 
Nach dem für den Senat gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ist die Ziffer 1, mit der die Asylanträge der Kläger gem. § 31 Abs. 6 AsylVfG der Sache nach als unzulässig abgelehnt wurden (vgl. zur Auslegung des Tenors Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77), rechtswidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sind die Asylanträge nicht mehr unzulässig im Sinne des § 27a AsylVfG, weil die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, welcher Mitglied- oder Vertragsstaat zuständig ist, ist hier allein die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (VO Dublin II), denn im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht nur ihre Asylanträge vor dem 01.01.2014 (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - VO Dublin III) gestellt, vielmehr wurde auch das Wiederaufnahmegesuch vor diesem Datum eingereicht.
28 
Polen hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland am 24.10.2013 zugestimmt, weshalb die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II an sich am 24.04.2014 fruchtlos abgelaufen wäre. Da die Kläger das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg betrieben hatten, war der Fristlauf zwar im Zeitraum zwischen dem Zugang des angegriffenen Bescheids (frühestens am 27.11.2013, dem Tag nach der Datierung des dem Bescheid beigefügten Anschreibens vom 26.11.2013) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 02.01.2014 gehemmt (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - InfAuslR 2014, 452). Der Senat geht davon aus, dass während des Laufs der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sowie im Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 02.01.2014 mit Rücksicht auf § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung unmittelbar kraft Gesetzes ausgesetzt und der Ablauf der Frist gehemmt war (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG, § 27a, Rn. 228). Dieses zugrunde gelegt, wäre die Frist aber spätestens Ende Juni/Anfang Juli 2014 abgelaufen. Infolge des Fristablaufs ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn eine Überstellung noch zeitnah möglich wäre, weil Polen den Fristablauf nicht einwendet, sich die Kläger allerdings auf den Zuständigkeitsübergang nicht berufen könnten (vgl. Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293 und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris). Es entspricht der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, dass, sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (wie z.B. in Art. 8 VO Dublin II), Antragsteller auf internationalen Schutz grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung ihres Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat haben, und Fehler bei der Auslegung und Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich irrelevant sind (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170, und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; vgl. auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/ 13 - InfAuslR 2014, 293). Daraus folgt - dem unionsrechtlichen System immanent - notwendigerweise, dass ein allein infolge des Ablaufs einer Frist für die Stellung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens oder für die Durchführung einer Überstellung erfolgter gesetzlicher Übergang der Zuständigkeit noch kein subjektives Recht berühren kann (vgl. Senatsurteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; ebenso OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 24.02.2015 - 2 LA 15/15 - juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 A 975/14 A - juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris; so wohl auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und vom 14.07.2014 - 1 B 9/14, 1 PKH 10/14 - juris; Berlit, jurisPR-BVerwG, 17/2014, Anm. 2). Deshalb wurde entgegen verschiedener gegenteiliger Stimmen in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2015 - 22 K 2262/14.A - juris) dieser Fragenkomplex durch den Europäischen Gerichtshof eindeutig beantwortet. Eine andere Frage ist, ob im Falle einer unzumutbaren Verzögerung der Durchführung des Aufnahme- und/oder Überstellungsverfahrens durch den Mitgliedstaat der Antragstellung für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen muss, eine sachliche Prüfung durch den Antragsmitgliedstaat zu erzwingen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/ 13 - InfAuslR 2014, 293). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor.
29 
Hieran hat sich im Übrigen durch die nunmehr in Kraft getretene VO Dublin III nichts Grundsätzliches geändert. Die Tatsache, dass möglicherweise der gerichtliche Rechtsschutz tendenziell aufgewertet wurde (vgl. den 19. Erwägungsgrund; vgl. aber auch schon Art. 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VO Dublin II und Art. 47 GRCh), vermag die - völlig unveränderte - Grundstruktur des Dublin-Mechanismus nicht infrage zu stellen (so aber etwa Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2014 - A 5 K 20026/14 - juris) und die jeweils für jede Konstellation erforderliche Feststellung des subjektiven Rechts bzw. der klagefähigen Rechtsposition, deren Verwirklichung die Rechtsschutzgarantie dienen soll, nicht zu ersetzen.
30 
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer Übernahmebereitschaft Polens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat zuständig sein könnte. Das folgt schon daraus, dass infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II (jetzt Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III) die Zuständigkeit endgültig auf die Bundesrepublik übergegangen ist, selbst wenn vorher noch die Zuständigkeit eines anderen Staates im Raum gestanden hätte (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 Rn. K 9).
31 
Eine Rückkehr der Kläger nach Polen mag zwar möglich sein; eine formlose Wiedereröffnung des Asylverfahrens (vgl. ausführlich noch unten zu den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Wiedereröffnung eines Asylverfahrens) wäre nach der Rechtslage in Polen an sich auch nicht ausgeschlossen, weil die Kläger ihre Asylanträge in Polen am 12.06.2013 gestellt haben und die Frist von zwei Jahren nach erfolgter vorläufiger Einstellung des Verfahrens noch nicht abgelaufen ist (vgl. hierzu auch aida, National Country Report Poland, Stand Juni 2014, S. 21). Unter diesen Voraussetzungen könnte auch erwogen werden, dass die Kläger kein Sachbescheidungsinteresse haben und daher die Asylanträge aus diesem Grund unzulässig sind. Eine Prüfung der Anträge wird aber nach den Ermittlungen der Beklagten in Polen deshalb nicht erfolgen, weil sich Polen auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik berufen und eine Überstellung der Kläger betreiben würde.
32 
In der vorliegenden Konstellation, in der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III) ausschließlich zuständig geworden ist und eine Überstellung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Polen nicht (mehr) möglich ist, liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anträge als unzulässig im Sinne des § 27a i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylVfG nicht mehr vor und die Kläger können die Durchführung der Asylverfahren durch die Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. Dabei kann eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, nicht genügen, da andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot (vgl. EuGH Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, Rn. 79, und vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, Rn. 53) verletzt wird. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, in welchem genauen zeitlichen Rahmen eine Überstellung noch möglich sein muss. Ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ist deshalb zu bejahen, weil dem Zuständigkeitssystem nämlich zugrunde liegt, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben müssen, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglied- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden. Dieses ergibt sich unmissverständlich aus Art. 3 Abs. 1 VO Dublin II bzw. Art. 3 Abs. 1 VO Dublin III (vgl. auch den 4. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 5. Erwägungsgrund der VO Dublin III). Eine andere Sichtweise würde dem Grundanliegen des gemeinsamen europäischen Asylsystems widersprechen. Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und – wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert – doch ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben. Andererseits bedeutet dies nicht, dass den Betroffenen prinzipiell nicht ein erfolgloses und abgeschlossenes Verfahren, das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat durchgeführt worden war, entgegengehalten werden könnte (vgl. hierzu noch im Folgenden).
33 
Vor diesem Hintergrund kann die angegriffene Ziffer 1 nicht mehr auf § 27a i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylVfG gestützt werden und ist daher aufzuheben.
34 
Der Beklagten ist im Ausgangspunkt zwar nicht zu widersprechen, dass eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verfügung nicht allein deshalb aufzuheben ist, weil die für die Verfügung herangezogene und in der Begründung als maßgeblich zugrunde gelegte Rechtsgrundlage diese nicht (mehr) zu tragen vermag, wenn sie gleichwohl in anderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ihre Rechtfertigung erfährt (vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 79 ff. m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt kann aber hier ein Aufrechterhalten der angegriffenen Verfügung nicht rechtfertigen.
35 
Dabei ergeben sich im vorliegenden Fall zunächst Besonderheiten schon deshalb, weil es der Sache nach auch um die Versagung einer Begünstigung geht, nämlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ggf. auch des subsidiären Schutzstatus (vgl. § 13 AsylVfG in der seit 01.12.2013 geltenden Fassung). Vorrangig ist daher die von der Beklagten zu Recht aufgeworfene Frage zu beantworten, ob der Senat verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen (vgl. allgemein Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 422 ff. m.w.N.). Ungeachtet der hier noch offen zu lassenden Frage, ob mittlerweile, wie die Beklagte meint, der Sache nach sog. Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG vorliegen, verneint der Senat dieses (vgl. schon ausführlich Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris, Rn. 18). Selbst wenn hier mittlerweile Zweitanträge vorlägen (vgl. aber noch im Folgenden), so bestünde gleichwohl keine Verpflichtung zur Spruchreifmachung und zu einer Entscheidung hierüber. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861) aus der Sicht des Senats ohnehin erheblichen Bedenken begegnet, auf die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat, bestehen schon gegenüber der zugrunde liegenden Folgeantragssituation nach § 71 AsylVfG zusätzliche grundlegende Unterschiede, die zu den Einwänden gegen eine Verpflichtung zur Spruchreifmachung im Falle eines Folgeantrags (vgl. ausführlich GK-AsylVfG, § 71 Rn. 296 ff., demnächst Rn. 367 ff.) noch hinzutreten. Geht man sachgerecht davon aus, dass die von den Klägern am 17.06.2013 eingereichten Asylanträge sinngemäß unter allen denkbaren Gesichtspunkten, also auch unter dem Aspekt eines möglichen Folgeschutzgesuchs, gestellt worden waren, konnten diese Anträge zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 22.11.2013 wegen der Zuständigkeit Polens keine Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG sein und wurden auch nicht als solche beschieden. Des Weiteren kann nicht außer Acht gelassen werden, dass in einem Zweitantragsverfahren umfangreichere Verfahrensgarantien bestehen, insbesondere auch nach § 25 AsylVfG (i.V.m. § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) – jedenfalls in der Regel – eine Anhörung stattzufinden hat, bei der sich das Bundesamt auch der (formellen und materiellen) Grundlagen des notwendigerweise in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durchgeführten Erstverfahrens zu vergewissern hat (vgl. GK-AsylVfG § 71a Rn. 30 ff.). Auch ist originär und nicht nur in einem Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden, um das unionsrechtliche und völkerrechtliche Refoulement-Verbot zu sichern. Diese Aufgabe ist zuvörderst dem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Bundesamt zugewiesen (vgl. hierzu auch § 72 Abs. 2 AufenthG). Weiter ist zu bedenken, dass das Verfahren im Falle der negativen Vorprüfen der Asylrelevanz wie auch im Falle einer negativen Sachprüfung auf eine Aufenthaltsbeendigung in den Herkunftsstaat gerichtet ist, was – insofern anders als im Folgeverfahren (vgl. § 71 Abs. 5 AsylVfG) – zwingend den erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung nach sich ziehen muss (vgl. § 71a Abs. 4 AsylVfG). Nicht anders als in den Fällen der zu Unrecht erfolgten Behandlung eines Asylantrags nach § 32 oder § 33 AsylVfG (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80, und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) gebietet der in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz, wonach die Verwaltungsgerichte grundsätzlich verpflichtet sind, den Rechtsstreit spruchreif zu machen, im vorliegenden Fall eine Entscheidung zur Sache durch den Senat nicht, wenn wesentliche Verfahrensgrundlage aufgrund der früher (an sich noch zu Recht) vorgenommenen Weichenstellung bislang ungeklärt geblieben sind (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 43; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 113 Rn. 101 f.).
36 
Schließlich kann - ungeachtet der vorliegenden Fallkonstellation, für die, wie dargelegt, feststeht, dass eine formlose Wiedereröffnung des Verfahrens in Polen möglich ist - gar nicht immer pauschal unterstellt werden, dass überhaupt eine „Zweitantragssituation“ vorliegt und daher möglicherweise zumindest von konkludent und (nur) hilfsweise durch die Kläger gestellten Hilfsanträgen ausgegangen werden muss. Denn § 71a AsylVfG setzt nicht anders als § 71 AsylVfG, dem die Vorschrift sachlich nachgebildet ist, voraus, dass das Verfahren im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erfolglos, d.h. unanfechtbar abgeschlossen wurde (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 71a Rn. 14 f.). Schon unter der Geltung der Verordnung Dublin II sowie der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 (Verfahrensrichtlinie – VRL a.F.) war es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie im Falle einer konkludenten Rücknahme bzw. eines Nichtbetreibens des Verfahrens im ersten Mitgliedstaat, wovon in Anbetracht fehlender Anhaltspunkte im Falle der Kläger auszugehen sein wird (vgl. auch zur Praxis Polens aida, a.a.O.), die Fortsetzung des Verfahrens nur im Regime des Folgeantrags zulassen oder - weitergehend - eine formlose Wiedereröffnung ermöglichen (vgl. Art. 20 Abs. 2 UA 1 VRL a.F.). Im letzteren Fall hätte der Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland aber die notwendige Folge, dass nicht von einem „erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens“ im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG ausgegangen werden kann. Denn dem unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergang infolge einer Fristversäumung ist immanent, dass der zuständig gewordene Mitgliedstaat das Verfahren in dem Stadium übernimmt, den es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hatte. Der VO Dublin II (wie auch der VO Dublin III) kann keine Regelung entnommen werden, die über den Zuständigkeitsübergang hinaus bestimmt, dass mit diesem auch ein formeller wie materieller Rechtsverlust verbunden sein könnte. Die Prüfung und Aufklärung all dieser Fragen ist unerlässlicher Inhalt des Verfahrens beim Bundesamt hinsichtlich der Verfahrensgrundlagen des Erstverfahrens.
37 
Noch viel mehr gilt dies nach dem nunmehr maßgeblichen, hier allerdings noch nicht anwendbaren Regime von Dublin III sowie künftig der bis zum 20.7. diesen Jahres umzusetzenden Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 – VRL n.F. Nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 Satz 1 VO Dublin III hat der zuständige Mitgliedstaat (hier nunmehr die zuständig gewordene Bundesrepublik Deutschland) in den Fällen (Absatz 1 lit. c), in denen über den Erstantrag im ersten Mitgliedstaat in erster Instanz keine sachliche Entscheidung getroffen worden war (wovon nach den Ermittlungen der Beklagten im Falle der Kläger auszugehen ist), sicherzustellen, dass die Betroffenen einen neuen Antrag stellen können, der nicht als Folgeantrag gewertet werden darf. Wenn es in Satz 2 sodann heißt, dass „die Mitgliedstaaten“ (und nicht nur „der Mitgliedstaat“) in diesen Fällen gewährleisten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird, so macht auch dieses deutlich, dass der Zuständigkeitsübergang allein nicht zum Verlust der formalen und materiellen Rechtsstellung führt, vielmehr der andere nunmehr zuständige Mitgliedstaat das Verfahren weiter zu führen hat. Nach Art. 18 Abs. 2 UA 3 VO Dublin III muss der Aufnahmemitgliedstaat weit über das Regime von Dublin II hinausgehend in den Fällen des Absatzes 1 lit. d), wenn der Antrag nur in erster Instanz, aber mit einer Sachentscheidung abgelehnt worden war, sogar ohne jede Einschränkung für die Betroffenen sicherstellen, dass noch ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und zwar auch dann, wenn die Sachentscheidung unanfechtbar geworden ist. Dabei muss, damit die Vorschrift zur Anwendung kommen kann, der Eintritt der Unanfechtbarkeit sicherlich darauf beruhen, dass die Entscheidung infolge der Ausreise der Betroffenen in deren Abwesenheit ergangen und ihnen nicht persönlich zur Kenntnis gebracht und infolge dessen von ihnen nicht angefochten werden konnte; auf einzelne Abgrenzungsfragen kommt es an dieser Stelle allerdings nicht an; sie werden aus gegebenem Anlass zu klären sein. Da allerdings das nationale Verfahrensrecht nicht vorsieht, dass eine Sachentscheidung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gerichtlich überprüft werden kann, könnte die Konsequenz dieser unionsrechtlich zwingenden Vorgabe die sein, dass im Falle eines Zuständigkeitsübergangs die Bundesrepublik eine neue Sachentscheidung zu treffen hat; allerdings fällt auf, dass in UA 3 ein dem in UA 2 enthaltener vergleichbarer Satz 2 fehlt, was auch die Deutung zulassen könnte, dass mit dem Zuständigkeitsübergang in dieser Konstellation ein Rechtsverlust einhergehen könnte; einer abschließenden Entscheidung bedarf es auch insoweit hier jedoch noch nicht.
38 
Art. 28 Abs. 2 UA 1 VRL n.F. bestimmt zusätzlich, dass die Antragsteller im Fall einer stillschweigenden Rücknahme oder eines Nichtbetreibens des Verfahrens berechtigt sind, um eine Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41, d.h. nicht als Folgeantrag, geprüft werden darf. Nach Art. 28 Abs. 2 UA 2 VRL n.F. besteht allerdings unter bestimmten Kautelen die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten – nur teilweise – restriktivere Regelungen vorgeben können. Auch insoweit bestehen Einschränkungen der nunmehr zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland, einen weiteren Asylantrag dem Regime des Zweitantragsverfahrens zu unterwerfen, insbesondere solange die Bundesrepublik von der Möglichkeit des teilweisen „Opt-Out“ keinen Gebrauch gemacht hat.
39 
All diese differenzierten Gründe grundsätzlicher und struktureller Art zwingen nach Auffassung des Senats dazu, den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Verfahrens strikt auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG zu beschränken und die weitere Prüfung dem Bundesamt zu überlassen; diese Sachgründe setzen sich nach Überzeugung des Senats gegenüber einer pauschalen Berufung auf ein sicherlich nicht zu verkennendes Beschleunigungsinteresse durch.
40 
Aufgrund der vorgenannten Überlegungen kommt es auch nicht in Betracht, die isoliert angefochtene Entscheidung als eine negative Entscheidung über einen Zweitantrag aufrechtzuerhalten, so denn überhaupt ein solcher vorliegt, was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Dieses liegt schon daran, dass dann nach den Vorstellungen der Beklagten der Sache nach ein Antrag auf Wiederaufgreifen und nicht ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wäre, was sich aber – nicht nur wegen der unterschiedlichen Tenorierung, was unter Umständen nicht hinreichend sein könnte – als eine Veränderung des Verwaltungsakts seinem Wesen nach darstellen würde (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 81 und 86 m.w.N.).
41 
Auch eine Umdeutung nach § 47 VwVfG ist nicht möglich. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2015 (1 B 2.15 - juris) ergibt sich nichts anderes. Zunächst betrifft er die nicht vergleichbare Fallkonstellation einer auf die §§ 32 und 33 Abs. 1 AsylVfG gestützten Verfahrenseinstellung, zum anderen lässt die Entscheidung jede Erläuterung vermissen, weshalb in dieser Verfahrenskonstellation eine Umdeutung oder Aufrechterhaltung überhaupt möglich sein soll. Eine Umdeutung scheitert im hier zu entscheidenden Fall, wie sich aus den vorgenannten Ausführungen ergibt, schon daran, dass der Verwaltungsakt nicht auf das gleiche oder ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 47 Rn. 13 ff.). Die Entscheidung der Beklagten war im vorliegenden Fall auf die Unzulässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylVfG gerichtet und darauf, die zwingende Rechtsfolge des § 34a Abs. 1 AsylVfG herbeizuführen. Hingegen wird mit der Entscheidung zu § 71a AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, d.h. ein Wiederaufgreifen eines nicht mehr angreifbaren Verfahrens abgelehnt, die dann in erster Linie die Rechtsfolge des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 bzw. § 36 AsylVfG (in Bezug auf den Herkunftsstaat) auslöst und damit eine völlig andere Qualität hat als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaat). Diese Entscheidung würde aber voraussetzen, dass nicht nur ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG vorliegt, sondern auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu verneinen sind, was, wie dargelegt, im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahren mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden ist, ungeachtet der Frage, ob die Antworten auf diese Fragen ein mehr oder weniger großes Maß an Evidenz aufweisen. Zwar verweist § 71a Abs. 4 auch auf § 34a AsylVfG; diese Verfahrensweise ist jedoch gerichtet auf die Überstellung nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG und nicht nach dem Dublin-System, worauf aber gerade der angegriffene Bescheid abzielt. Hinzukommt, dass fraglich ist, ob im Anwendungsbereich des Dublin-Systems überhaupt noch der andere Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat behandelt und von der nationalen Drittstaatenregelung Gebrauch gemacht werden darf mit der Folge, dass die Drittstaatenregelung nur noch solche – gegenwärtig nicht existierende – Drittstaaten betreffen könnte, die nicht Teil des Dublin-Systems sind (vgl. GK-AsylVfG, § 27a Rn. 56 ff.). Abgesehen davon ist hier die Rechtsfolge des § 34a AsylVfG allenfalls optional und von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhängig.
42 
Legt man, wie ausgeführt, zugrunde, dass die Antragsteller nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ihre Asylanträge zumindest in einem Mitglied- oder Vertragsstaat geprüft werden, so verletzt die Aufrechterhaltung der Ablehnung der Anträge als unzulässig auch ihre Rechte, selbst wenn nach diesen Strukturen äußerstenfalls am Ende eine Entscheidung durch das Bundesamt stehen kann, dass das Verfahren nicht wiederaufgegriffen wird, so denn überhaupt eine Zweitantragssituation vorliegt, was dieses jedoch vorrangig in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat.
43 
Geht man hingegen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Kläger im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach polnischem Recht eine formlose Wiedereröffnung des Verfahrens beanspruchen konnten und somit kein Folgeschutzgesuch vorliegt, so kann der angegriffene Bescheid gleichfalls keinen Bestand haben. Nicht anders als in den Fällen einer unzutreffenden Einstellung des Verfahrens wegen einer rechtsgeschäftlich erklärten oder einer fingierten Antragsrücknahme nach § 32 und § 33 (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80, und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158), in denen das Bundesamt - wie auch hier - entweder in der Sache noch gar nicht befasst, jedenfalls aber noch keine Sachentscheidung getroffen und eine eigenständige Bewertung des Vorbringens vorgenommen hatte, hat dieses zunächst das Verwaltungsverfahren in eigener Kompetenz durchzuführen und abzuschließen, weshalb der angegriffene Bescheid auf die von Klägern auch gestellten Anfechtungsanträge lediglich aufzuheben ist. Der Umstand, dass die Kläger auch Verpflichtungsanträge gestellt hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - a.a.O., in dem dieses offen gelassen hatte, ob im Falle eines gestellten Verpflichtungsantrags abschließend in der Sache zu entscheiden sein könnte), diese aber vom Verwaltungsgericht nach dem Tenor der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich abgewiesen wurden, ändert hieran nichts, selbst wenn man nicht der Auffassung des Senats folgen wollte, dass hier Verpflichtungsanträge generell nicht statthaft sind. Diese sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn entweder wurden nach den Entscheidungsgründen die Klagen insoweit abgewiesen, ohne dass die Kläger dieses angegriffen haben; dagegen spricht allerdings die Kostenentscheidung und die hierfür gegebene Begründung, die allein § 154 Abs. 1 VwGO zitiert; oder aber die Kläger haben es unterlassen, innerhalb der vorgesehenen Frist einen Ergänzungsantrag nach § 120 VwGO zu stellen.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
45 
Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1992 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger Er reiste seinen Angaben zufolge am 04.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.10.2013 einen Asylantrag. Bei der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsyIVfG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger am 22.10.2013 an, im September 2013 mit dem Schiff kommend in Italien eingereist zu sein, wo er auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.12.2013 an die zuständige italienische Behörde reagierte Italien nicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies Italien mit Schreiben vom 03.03.2014 darauf hin, dass das Übernahmeersuchen gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als angenommen gelte.
Hierauf stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.03.2014 fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Die Zustellung des Bescheids an den Kläger erfolgte am 17.03.2014.
Am 19.03.2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die nicht näher begründet wurde und mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 12.03.2014 und die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens begehrte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Ein beim Verwaltungsgericht am 19.03.2014 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 07.04.2014 - A 4 K 1411/14 - zugestellt am 09.04.2014).
Durch Urteil vom 05.05.2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Nach § 27a AsyIVfG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers sei Italien zuständig. Die Zuständigkeit bestimme sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (VO Dublin II), da noch unter der Geltung der VO Dublin II um Aufnahme nachgesucht worden sei (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - VO Dublin III). Damit sei Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Dublin II gehalten, den Kläger nach Maßgabe des Art. 20 VO Dublin II wiederaufzunehmen. Im Rahmen des Art. 20 bestehe dabei zum einen die Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat der Wiederaufnahme ausdrücklich zustimme (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d); zum anderen könne davon ausgegangen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiere, wenn er innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen, wenn das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalte, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen könne, dass er zuständig sei, keine Antwort erteile (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c). Im vorliegenden Fall habe die Beklagte am 30.12.2013 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Dieses Übernahmeersuchen sei bis heute unbeantwortet geblieben. Damit stehe gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c) fest, dass Italien der Wiederaufnahme des Klägers (stillschweigend) zugestimmt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne der Asylbewerber in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers zugestimmt habe bzw. eine solche Zustimmung als erteilt gelte, einer Überstellung nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Es obliege dem Asylbewerber, der sich auf systemische Mängel im jeweiligen Aufnahmestaat berufe, diese unter Angabe von Quellen darzulegen Der Kläger habe das Vorliegen solcher systemischer Mängel für Italien nicht geltend gemacht, solche seien im Übrigen für das Gericht auch nicht erkennbar Die Abschiebungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordne das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, d. h. rechtlich und tatsächlich möglich sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inländischen Vollstreckungshindernisses, das vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Urteil wurde dem Kläger am 09.05.2014 zugestellt.
Am 10.06.2014 (Dienstag nach Pfingsten) hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
10 
Durch Beschluss vom 02.07.2014 hat der Senat hinsichtlich der im Bescheid vom 12.03.2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung (Ziffer 2) die Berufung zugelassen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.07.2014 zugestellt.
11 
Am 11.08.2014 (einem Montag) hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
12 
Er trägt vor: § 34a Abs. 1 AsylVfG sei nicht mit Unionsrecht vereinbar, weil es eine Abschiebung anordne, die typischerweise mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werde und dadurch eine Eingriffsschärfe aufweise, die unverhältnismäßig sei und bei realistischer Betrachtung das abgestufte Regelungswerk der Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung ausschließe, welches das Unionsrecht vorgebe. Es sei auch keine unionsrechtskonforme Auslegung oder Handhabung möglich, da der Inhalt des Begriffes der Abschiebungsanordnung einen zwingenden Imperativ enthalte, von dem nicht ersichtlich sei, wie von ihm abgerückt werden könne. Die Abschiebungsanordnung sei ein dem Aufenthaltsrecht durchaus bekanntes Regelungsinstrument, es finde sich ebenfalls in der Regelung des § 58a AufenthG. Danach könne die Oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer unter anderem zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung eine Abschiebungsandrohung erlassen. Hier sei eine hohe Eingriffsschwelle gegeben. Es bedeute für einen Flüchtling eine diskriminierende Behandlung, wenn er durch die identische Rechtsfolge des angeordneten Verwaltungshandelns im Grunde genommen mit Gefährdern der öffentlichen Sicherheit oder mit Terroristen auf eine Stufe gestellt werde. In materiell-rechtlicher Hinsicht stelle eine Abschiebungsanordnung eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung dar, da sie ohne vorherige Ausweisung ergehen könne und zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führe. Sie lasse anders als die Ausweisung keine Abwägung zwischen den Belangen der Betroffenen zu, sondern verabsolutiere einseitig das öffentliche Interesse. Sie schließe auch für dauernd die Wiederkehroption aus (§ 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG). Insofern stelle die Abschiebungsanordnung ein bislang dem deutschen Recht nicht bekanntes schärfstes Schwert zur Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts dar. Bei realistischer und praktischer Betrachtung sei es für einen betroffenen Asylbewerber selbst dann, wenn die Behörde die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht ausführe, wohl eher nicht möglich, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Die „Selbstüberstellung" sei aus der Sicht eines einfachen Flüchtlings kaum durchführbar, da Akte der Zusammenarbeit und der Kontaktaufnahme zwischen den Behörden der beiden zuständigen Mitgliedstaaten notwendig seien und es schwer vorstellbar sei, wie und auf welche Art und Weise ein Flüchtling sich anschicken solle, selbst die Reise anzutreten, denn es müsse geregelt sein, wohin genau er sich begeben müsse und wie die Reise vonstattengehen solle. Deshalb würden auch so wenige Überstellungsentscheidungen später tatsächlich vollzogen. Die Ausführungen der Beklagten zu der Rechtsterminologie würden ebenfalls nicht weiterhelfen. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelung im Unionsrecht, wonach die Überstellung „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates" erfolge, keine Freigabe enthalte, Maßnahmen zu ergreifen, die über eine „Überstellung" hinausgingen, der Begriff der Überstellung markiere einen Rahmen. Dieser werde zum Beispiel in der englischen Sprache mit „Transfer" beschrieben. Für den Begriff der „Abschiebung" gebe es sowohl in der englischen als auch in der französischen Sprache einen eigenständigen Begriff, nämlich den der sogenannten „Deportation". Somit handele es sich um zwei unterschiedliche Arten des Verwaltungshandelns. „Überstellung" schließe nicht als allgemeiner Begriff eine „Abschiebung" mit ein. Aus der Sicht des Klägers bedeute die „Überstellung" eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung, nämlich eine Aufenthaltsbeendigung „sui generis", welche die Notwendigkeit einer eigenständigen Ergänzung des Asylverfahrensgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erforderlich gemacht hätte. Gegebenenfalls müssten auch die Detailregelungen VO Dublin III direkt angewandt werden. Auch verlange Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II, dass im Bescheid bereits die Frist für die Überstellung und ggf. der Zeitpunkt und der Ort anzugeben seien, zu dem oder an dem sich der Betroffene zu melden habe; diesen Anforderungen genüge der Bescheid der Beklagten nicht.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 05.05.2014 - A 4 K 1410/14 - zu ändern und Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 12.03.2014 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie führt aus: § 34a Abs. 1 AsylVfG stehe nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben, zumindest sei er einer Auslegung zugänglich, die die Wirksamkeit der Vorschrift unberührt lasse. Soweit geltend gemacht werde, § 34a Abs. 1 AsylVfG verstoße gegen die in Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin genannten drei unterschiedlichen Modalitäten der Überstellung, sei zunächst fraglich, ob der europäische Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten überhaupt die Vorgabe habe machen wollen, grundsätzlich alle drei Überstellungsmodalitäten nebeneinander vorzusehen, oder ob er dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum eingeräumt habe. Hinsichtlich der deutschen Gesetzeslage sei insbesondere die Frage von Bedeutung, ob dem Asylbewerber die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich auf eigene Initiative innerhalb einer vorgegebenen Frist in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Letzteres sei vom Wortlaut her nicht zwingend. Für einen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers spreche vielmehr die Formulierung, "die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen". Von einem Gestaltungsspielraum gehe auch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VO Dublin III aus, wonach die Überstellung "gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats" erfolge. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften wäre überflüssig, wenn der europäische Verordnungsgeber die Modalitäten der Überstellung abschließend hätte regeln wollen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet sei, eine Durchsetzung der Überstellung ausschließlich im Wege des Verwaltungszwangs vorzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin liege damit auch dann nicht vor, wenn § 34a AsylVfG keine freiwillige Ausreise zulassen sollte. Es sei auch fraglich, ob der betroffene Asylbewerber durch eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung rechtlich gehindert sei, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Dies sei nicht der Fall. Denn wegen § 34a Abs. 2 AsylVfG könne die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe nicht vollstreckt werden. Zwar erkläre § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung nur bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig. Das Recht, gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, liefe jedoch leer, wenn eine Abschiebung innerhalb dieser Wochenfrist zulässig wäre. Der Zeitraum einer Woche verbleibe dem Asylbewerber also in jedem Fall, um sich freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben, es sei denn, er befinde sich in Haft. Haft jedoch komme nach Art. 28 Abs. 1 u. 2 VO Dublin III nur in begründeten Einzelfällen in Betracht. Der mögliche Ausreisezeitraum sei von Gesetzes wegen mit einer Woche klar umrissen, was den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a DVO Dublin genüge. Damit stehe § 34a AsylVfG auch dann nicht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin, falls diese Vorschrift die Möglichkeit einer Ausreise "auf Initiative" zwingend vorschreiben sollte. Soweit weitergehend vertreten werde, § 34a Abs. 1 AsylVfG verstoße bereits deshalb gegen Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bzw. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 VO Dublin III, weil diese nur eine "Überstellung" zuließen, nicht jedoch eine "Abschiebung", werde verkannt, dass europäische Rechtstexte, die regelmäßig in englischer oder französischer Sprache verfasst und für die Übersetzung in weitere Sprachen gedacht seien, nicht an der Rechtsterminologie eines einzelnen Mitgliedstaates gemessen werden könnten. Die Formulierung "Überstellungen (..) in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung" (engl. "transfers (...) carried out by supervised departure or under escort") sei deshalb im "untechnischen" Sinne zu verstehen. Sowohl die "kontrollierte Ausreise" als auch die "begleitete Ausreise" ließen sich unter den deutschen Rechtsbegriff der "Abschiebung" subsumieren, so dass bei zutreffender Auslegung ein Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben nicht bestehe.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
19 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung eines Antrags frist- und formgerecht begründet.
21 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
22 
I. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung vom 12.03.2014 ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.
23 
1. Diese Bestimmung ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II) wie auch der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) vereinbar. Der Senat kann daher offen lassen, ob hier im Hinblick auf Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III auf das eigentliche Überstellungsverfahren, das erst nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurde, schon die Neufassung anzuwenden ist, auch wenn das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen bereits vor dem 01.01.2014 gestellt worden war.
24 
a) Es widerspricht insbesondere nicht dem Union, wenn nach dem nationalen Recht zwingend der Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen ist, die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, dass feststehen muss, dass die Abschiebung in den jeweiligen Zielstaat durchgeführt werden kann. Denn der Wortlaut ist zumindest in einer Weise offen, dass hieraus nicht abgleitet werden kann, dass eine Abschiebung ausnahmslos stattfinden muss, selbst wenn Union dem entgegensteht.
25 
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II teilt u. a. im Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e) der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und „gegebenenfalls“ der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 VO Dublin II festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II erfolgt die Überstellung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
26 
Diese Regelungen entsprechen den für die Aufnahme geltenden Vorgaben in Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 UA 1 und 2 VO Dublin II.
27 
Die VO Dublin III unterscheidet hinsichtlich des Überstellungsverfahrens nicht mehr zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme und trifft insoweit einheitliche Regelungen. Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III bestimmt, dass die Entscheidung nach Absatz 1 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die, falls „erforderlich“, auch auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, hinzuweisen hat; außerdem hat sie Informationen zu enthalten über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Art. 29 Abs. 1 VO Dublin III regelt, dass die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgt.
28 
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. 2003, Nr. L 222 S. 3 - im Folgenden DVO Dublin), der nicht durch die DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (ABl. Nr. L 39, 1) geändert wurde, sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung erhält der Asylbewerber in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) und b) einen Passierschein und im Fall lit. c) ein Laissez-passer.
29 
Das insoweit unmittelbar anzuwendende Unionsrecht geht - in Kenntnis des Risikos, dass der Asylbewerber diese ihm eingeräumte Möglichkeit missbrauchen kann - nach den dargestellten Bestimmungen somit unzweifelhaft von der Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat aus. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob diese Möglichkeit nur dann zu gewähren ist, wenn auch das nationale Recht die freiwillige oder kontrollierte Ausreise bei Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorsieht, oder ob es eine bindende unionsrechtliche Vorgabe darstellt, dass jeder Mitgliedstaat - quasi als milderes Mittel - auch eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise vorsehen muss und in welchem (rechtlichen) Rahmen dies zu geschehen hat.
30 
b) Unter Berufung auf die in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II enthaltene Klausel „gegebenenfalls“, die auch so schon im Kommissionsentwurf enthalten war (vgl. Art. 21 KOM/2001/0447endg.), sowie den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften, wird die Auffassung vertreten, eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehe, was im deutschen Recht nicht der Fall sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass Art. 7 DVO Dublin die dort genannten Alternativen der Aufenthaltsbeendigung nicht in ein Rangverhältnis stelle und die begleitete Überstellung nicht von dem Erfordernis der vorher eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise oder kontrollierten Ausreise abhängig gemacht werde (HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A - juris). Wenn nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen könne, so bedeute dies nur, dass die Wahl des Vorgehens im Einzelfall allein nach den innerstaatlichen Vorschriften erfolge (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris Rn. 3). Gem. Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bestehe eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (VG Bremen, Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - juris Rn. 20). Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ zeige, dass es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit des die Überstellung durchführenden Mitgliedstaats liege, ob tatsächlich eine freiwillige Überstellung erfolgen solle, mithin jedenfalls kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf eine solche Vorgehensweise bestehen könne. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung wird mit diesen Überlegungen als unionsrechtskonform angesehen (vgl. auch BremOVG, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 A 460/06 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - juris - Rn. 20; a.A. aber etwa GK-AsylVfG, § 34a Rn. 53 und § 27a Rn. 252 ff. ; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 27a AsylVfG Rn. 2).
31 
c) Dem folgt der Senat nicht. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften besagt nur, dass die Verordnung insoweit keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung treffen wollte, was das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung bzw. Überstellung betrifft, nicht aber, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehen soll, nationale Regelungen zu treffen, die eine Überstellung ausschließlich im Wege der Abschiebung, d.h. einer förmlichen Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zulassen. Sowohl der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III liegt vielmehr zugrunde, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine konkrete Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll, denn die unionsrechtlich vorgesehenen Varianten der Aufenthaltsbeendigung werden zumindest auch mit Blick auf die Betroffenen und deren hiervon berührte Interessen eröffnet, weshalb auch in diesem Sinne von ihnen Gebrauch zu machen ist. Dieses Ermessen ist nationalrechtlich für die Bundesrepublik allerdings in zulässiger Weise durch § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG gebunden.
32 
Dem steht die von der VO Dublin II verwendete „Gegebenenfalls-Klausel“, die sich in der VO Dublin III in sinngemäßer, aber inhaltsgleicher Weise in Art. 26 Abs. 2 wiederfindet, nicht entgegen. Diesen Begriff als eine derart weitgehende „Öffnungsklausel“ für das nationale Recht einzustufen, stellt eine nicht gerechtfertigte Überinterpretation dar; nichts anderes gilt für den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Klausel bezieht sich nur auf eine Notwendigkeit, dem oder der Betroffenen Ort und Zeit zu nennen, wo bzw. wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat zu melden hat, wenn die Überstellung auf freiwilliger Basis ermöglicht wird. Durch die Nennung dieser Daten wird sichergestellt, dass der Asylbewerber seinen „Treffpunkt“ kennt - falls er (oder ihn betreuende Organisationen oder sein Rechtsanwalt) nicht ohnehin im Rahmen einer Ausreise aus eigener Initiative unmittelbar mit den für ihn zuständigen Stellen im Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmemitgliedstaat im Vorfeld Kontakt aufgenommen hat und ihm daher bekannt ist, wann und wo er sich einzufinden hat. Im Übrigen kann die Bekanntgabe von Ort und Zeit auch dazu dienen, dem zuständigen Mitgliedstaat die Mitteilung an den ersuchenden Staat über das Eintreffen des Asylbewerbers zu erleichtern (vgl. Art. 19 Abs. 3 UA 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II bzw. Art. 29 Abs. 1 UA 4 VO Dublin III). Soweit die VO Dublin II in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. in Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2 bzw. die VO Dublin III in Art. 29 Abs. 1 UA 1 auf die „Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ abstellen, zwingt dies nicht dazu, von einer unbegrenzten Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten auszugehen. Mit einer solchen Sicht der Dinge würde nicht angemessen berücksichtigt, dass Zwangsmittel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglichst zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151). Der Umstand, dass jedes staatliche Handeln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss und eine zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht – ungeachtet der hierdurch möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG verbundenen Rechtsfolgen – stets mit erheblichen Beeinträchtigungen von Freiheitsrechten verbunden ist (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 19. und 32. Erwägungsgrund der VO Dublin III), spricht auch dafür, dass es unionsrechtlich nicht zulässig ist, völlig ungeachtet der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen die Überstellung allein im Wege der Abschiebung vorzusehen und durchzuführen. Da bei einer Abschiebung immer auch Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 6 GRCh) betroffen sind, steht für den Senat außer Zweifel, dass die Art der Überstellung und deren Durchführung an ihnen zu messen sind und in letzter Konsequenz eigene einklagbare Rechte des Asylbewerbers betreffen. Für die neue Rechtslage wird dies durch den 24. Erwägungsgrund der VO Dublin III, namentlich dessen Satz 2, unterstrichen, wonach die Mitgliedstaaten sich durch entsprechende Informationen des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen sollten, dass Überstellungen in Form der kontrollierten Ausreise oder Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dem Wohl des Kindes etc. vorgenommen werden. Dieser „Sicherstellungsauftrag“ verbietet eine Interpretation der Verordnung dahingehend, dass es in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt sein könnte, ob sie die Möglichkeit einer Überstellung in freiwilliger oder kontrollierter Form vorsehen wollen (ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151 u. zu Art. 7 DVO K4, S. 224).
33 
c) Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III lässt sich allerdings nicht entnehmen, den Betroffenen müsste zunächst generell die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in der Weise eingeräumt werden, dass ihnen – dem deutschen allgemeinen Aufenthaltsrecht vergleichbar (vgl. § 59 AufenthG) – die Abschiebung unter Setzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise angedroht werden muss (vgl. auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle). Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II bzw. des Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III auch so gedeutet werden, dass all das, was die Überstellung betrifft, also die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einschließlich der Modalitäten der Überstellung, in einer einzigen Entscheidung geregelt werden soll, gegen die dann Rechtsschutz möglich ist; zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Es ist nämlich zu bedenken, dass der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, so dass auch ein Ineinandergreifen verschiedener Behördenzuständigkeiten durch das Unionsrecht akzeptiert wird mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist. Insoweit kommt dann der in beiden Verordnungen enthaltene Vorbehalt zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften zum Tragen, wenn wie hier, keine eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Wesentlich ist allein, dass die Entscheidung über die konkrete Form der geplanten Überstellung und alle Einzelheiten und Modalitäten so rechtzeitig getroffen und gleichermaßen rechtzeitig den Betroffenen bekanntgeben werden, dass sie noch effektiven Rechtsschutz erlangen können, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die von der nach nationalem Recht für den Vollzug zuständigen Behörde getroffenen wurde.
34 
Der Senat leitet dieses Ergebnis auch aus der Tatsache ab, dass etwa die Informationsrechte nach Art. 4 VO Dublin III i.V.m. den Anhängen X bis XIII der DVO Dublin zu umfangreichen bis ins Detail gehenden Vorgaben führen, worüber der Asylbewerber zu belehren und zu informieren ist. Ihm werden die Fristen für die Überstellung und die möglichen Rechtsmittel erklärt. Es findet sich aber kein Hinweis auf die Arten der Überstellung, insbesondere auch nicht zur freiwilligen Ausreise. Das spricht dagegen, dass nach den beiden Verordnungen generell die freiwillige Ausreise einzuräumen ist - auch wenn die VO Dublin II diese umfangreichen Informationsblätter noch nicht kannte. Des Weiteren spricht die in Art. 7 Abs. 1 der DVO zum Ausdruck kommende Wahlfreiheit dafür, es allein der Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, wie die Überstellung erfolgt.
35 
Will der Betroffene freiwillig ausreisen, so müssen ihm folglich die Einzelheiten (bis wann er ausgereist sein muss, wo und wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat einzufinden hat) durch die Ausländerbehörde im Außenverhältnis (und nicht durch das Bundesamt) mitgeteilt werden. Eine Konsequenz des seit 06.09.2013 nunmehr ausdrücklich in § 34a Abs. 2 AsylVfG eröffneten Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO (der im Übrigen auch schon für Überstellungen nach der VO Dublin II gilt, falls diese hier noch anzuwenden sein sollte) ist, dass, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Abschiebungen nunmehr erst konkret geplant werden, wenn die Wochenfrist für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelaufen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine ins Detail gehende Regelung durch das Bundesamt in der von ihm zu erlassenden Verfügung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wenig praktikabel wäre und v.a. auch nicht immer ausreichend zeitnah die konkreten individuellen Verhältnisse der Betroffenen in den Blick nehmen könnte. Die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genügt für die Betroffenen ebenfalls, um sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu klären. Kommt die zuständige Ausländerbehörde zu der Auffassung, dass eine Abschiebung (zunächst) nicht erforderlich ist und unverhältnismäßig wäre und insbesondere die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, sind die dargestellten weiteren Einzelheiten von ihr zu veranlassen. Eine Konsequenz der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ist allerdings, dass unterschiedlicher bzw. zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden kann. Das ist etwa dann denkbar, wenn der Asylbewerber sich primär gegenüber der Beklagten z.B. mit dem Argument, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig (geworden), gegen die Aufnahme oder Wiederaufnahme wendet, er allerdings jedenfalls auch seine freiwillige Ausreise durchsetzen möchte, die ihm bisher als Möglichkeit von der Ausländerbehörde verweigert wird (gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde). Solches ist jedoch nicht unzumutbar, zumal dadurch auch eine zeitnahe Beurteilung der konkreten Verhältnisse möglich ist.
36 
2. a) Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsanordnung auch nicht deshalb infrage, weil etwa die Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden könnte. Geht man davon aus, dass das Übernahmeersuchen am 30.12.2013 an Italien übermittelt wurde, so war die hier maßgebliche Beantwortungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 VO Dublin II von zwei Wochen am 13.01.2014 abgelaufen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II wäre dann möglicherweise am Montag, den 14.07.2014, abgelaufen mit der Folge, dass die Bundesrepublik wieder zuständig geworden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, das im vorliegenden Fall ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – allerdings mit für den Kläger negativem Ausgang – durchgeführt worden war, während dessen Anhängigkeit gem. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Vollziehung der Überstellungsentscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig war, und dass auch vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Beklagten an den Kläger bis zur Antragstellung mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 47 Abs. 1 GRCh ein vorübergehendes Abschiebungsverbot bestanden hatte. Nach den in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II oder Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III enthaltenen Wertungen kann kaum angenommen werden, dass die Überstellungsfrist in dieser Zeit uneingeschränkt läuft und in letzter Konsequenz ablaufen kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu betonen, dass der unionsrechtliche Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ nicht in dem spezifischen rechtstechnischen Sinn des deutschen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts verstanden werden kann und darf, da das Unionsrecht keine genauere Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bzw. Rechtschutzsystems vornimmt, sondern den nationalen Regelungsbestand voraussetzt (vgl. zu alledem auch GK-AsylVfG, § 27a Stand November 2013 Rn. 227 ff.). Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt). Der EuGH hat im genannten Urteil u.a. Folgendes ausgeführt:
37 
„…32. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den Mitgliedstaat, der ihn wieder aufnehmen muss, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 20 Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
38 
33. Der Wortlaut dieser Bestimmungen an sich erlaubt nicht die Feststellung, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird.
39 
34. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
40 
35. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.
41 
36. Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, dessentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht.
42 
37. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
43 
38. Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat.
44 
39. Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen.
45 
40. In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt.
46 
41. Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am 26. Juli 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM[2001] 447 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht.
47 
42. Für die zweite Konstellation – wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt – sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ läuft.
48 
43. In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.
49 
44. Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen.
50 
45. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.
51 
46. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
52 
47. Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten.
53 
48. Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen.
54 
49. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben.
55 
50. So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird – letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden.
56 
51. Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte.
57 
52. Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39)…“
58 
Die vorliegend vom Senat zu beurteilende Fallkonstellation wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht genauer angesprochen, geschweige denn beschieden. Die VO Dublin II, aber auch die VO Dublin III, die insoweit keine Änderungen gebracht hat, befassen sich mit dieser Fallgestaltung nicht. Orientiert man sich (zu) eng am Wortlaut der Bestimmungen, so wäre der Fristlauf nicht gehemmt, noch viel weniger wäre die Frist erst mit der Bekanntgabe der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt worden. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre. Andererseits akzeptiert, wie der Europäische Gerichtshof im genannten Urteil ausdrücklich herausgearbeitet hat, das Unionsrecht ausdrücklich, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Dieses zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass eine zu schließende Regelungslücke vorliegt. Diese ist in einer Weise zu schließen, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Senates am besten, wenn hier während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier vom 17.03.2014 bis zum 09.04.2014) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (vgl. § 209 BGB entspr.). Allerderdings ist dieser Sicht der Dinge immanent, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung unverzüglich erlassen muss, um nach einer negativen Gerichtsentscheidung noch ausreichend Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung zu haben. Diese Konsequenz entspricht aber durchaus den berechtigen und wohl verstandenen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats (und mittelbar auch denen des betroffenen Flüchtlings). Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre die Überstellungsfrist hiernach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen mit der Folge, dass die Zuständigkeit gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 29, Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
59 
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris) kann allerdings der Kläger den Zuständigkeitsübergang nicht mit Erfolg einwenden, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Abgesehen davon ist ihm der Einwand hier auch deshalb abgeschnitten, weil die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids unanfechtbar geworden ist; er müsste insoweit erst ein Verfahren auf Wiederaufgreifen einleiten. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn Italien eine zeitnahe Durchführung der Überstellung nunmehr ablehnen würde. Von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ist jedoch nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Denn die Beklagte hatte Italien im vorliegenden Fall mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit Rücksicht auf ein durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erst am 09.10.2014 ablaufe, was darauf beruht, dass die Beklagte der Auffassung ist, die Überstellungsfrist werde erst durch die Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt. Nach den plausiblen weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters werden diese nationalen Vorgaben und Mitteilungen jedoch regelmäßig von den ersuchten Mitgliedstaaten akzeptiert, weshalb der Senat davon ausgeht, dass eine Überstellung noch zeitnah möglich ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung eines Antrags frist- und formgerecht begründet.
21 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
22 
I. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung vom 12.03.2014 ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.
23 
1. Diese Bestimmung ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II) wie auch der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) vereinbar. Der Senat kann daher offen lassen, ob hier im Hinblick auf Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III auf das eigentliche Überstellungsverfahren, das erst nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurde, schon die Neufassung anzuwenden ist, auch wenn das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen bereits vor dem 01.01.2014 gestellt worden war.
24 
a) Es widerspricht insbesondere nicht dem Union, wenn nach dem nationalen Recht zwingend der Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen ist, die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, dass feststehen muss, dass die Abschiebung in den jeweiligen Zielstaat durchgeführt werden kann. Denn der Wortlaut ist zumindest in einer Weise offen, dass hieraus nicht abgleitet werden kann, dass eine Abschiebung ausnahmslos stattfinden muss, selbst wenn Union dem entgegensteht.
25 
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II teilt u. a. im Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e) der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und „gegebenenfalls“ der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 VO Dublin II festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II erfolgt die Überstellung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
26 
Diese Regelungen entsprechen den für die Aufnahme geltenden Vorgaben in Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 UA 1 und 2 VO Dublin II.
27 
Die VO Dublin III unterscheidet hinsichtlich des Überstellungsverfahrens nicht mehr zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme und trifft insoweit einheitliche Regelungen. Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III bestimmt, dass die Entscheidung nach Absatz 1 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die, falls „erforderlich“, auch auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, hinzuweisen hat; außerdem hat sie Informationen zu enthalten über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Art. 29 Abs. 1 VO Dublin III regelt, dass die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgt.
28 
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. 2003, Nr. L 222 S. 3 - im Folgenden DVO Dublin), der nicht durch die DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (ABl. Nr. L 39, 1) geändert wurde, sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung erhält der Asylbewerber in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) und b) einen Passierschein und im Fall lit. c) ein Laissez-passer.
29 
Das insoweit unmittelbar anzuwendende Unionsrecht geht - in Kenntnis des Risikos, dass der Asylbewerber diese ihm eingeräumte Möglichkeit missbrauchen kann - nach den dargestellten Bestimmungen somit unzweifelhaft von der Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat aus. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob diese Möglichkeit nur dann zu gewähren ist, wenn auch das nationale Recht die freiwillige oder kontrollierte Ausreise bei Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorsieht, oder ob es eine bindende unionsrechtliche Vorgabe darstellt, dass jeder Mitgliedstaat - quasi als milderes Mittel - auch eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise vorsehen muss und in welchem (rechtlichen) Rahmen dies zu geschehen hat.
30 
b) Unter Berufung auf die in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II enthaltene Klausel „gegebenenfalls“, die auch so schon im Kommissionsentwurf enthalten war (vgl. Art. 21 KOM/2001/0447endg.), sowie den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften, wird die Auffassung vertreten, eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehe, was im deutschen Recht nicht der Fall sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass Art. 7 DVO Dublin die dort genannten Alternativen der Aufenthaltsbeendigung nicht in ein Rangverhältnis stelle und die begleitete Überstellung nicht von dem Erfordernis der vorher eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise oder kontrollierten Ausreise abhängig gemacht werde (HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A - juris). Wenn nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen könne, so bedeute dies nur, dass die Wahl des Vorgehens im Einzelfall allein nach den innerstaatlichen Vorschriften erfolge (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris Rn. 3). Gem. Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bestehe eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (VG Bremen, Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - juris Rn. 20). Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ zeige, dass es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit des die Überstellung durchführenden Mitgliedstaats liege, ob tatsächlich eine freiwillige Überstellung erfolgen solle, mithin jedenfalls kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf eine solche Vorgehensweise bestehen könne. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung wird mit diesen Überlegungen als unionsrechtskonform angesehen (vgl. auch BremOVG, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 A 460/06 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - juris - Rn. 20; a.A. aber etwa GK-AsylVfG, § 34a Rn. 53 und § 27a Rn. 252 ff. ; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 27a AsylVfG Rn. 2).
31 
c) Dem folgt der Senat nicht. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften besagt nur, dass die Verordnung insoweit keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung treffen wollte, was das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung bzw. Überstellung betrifft, nicht aber, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehen soll, nationale Regelungen zu treffen, die eine Überstellung ausschließlich im Wege der Abschiebung, d.h. einer förmlichen Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zulassen. Sowohl der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III liegt vielmehr zugrunde, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine konkrete Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll, denn die unionsrechtlich vorgesehenen Varianten der Aufenthaltsbeendigung werden zumindest auch mit Blick auf die Betroffenen und deren hiervon berührte Interessen eröffnet, weshalb auch in diesem Sinne von ihnen Gebrauch zu machen ist. Dieses Ermessen ist nationalrechtlich für die Bundesrepublik allerdings in zulässiger Weise durch § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG gebunden.
32 
Dem steht die von der VO Dublin II verwendete „Gegebenenfalls-Klausel“, die sich in der VO Dublin III in sinngemäßer, aber inhaltsgleicher Weise in Art. 26 Abs. 2 wiederfindet, nicht entgegen. Diesen Begriff als eine derart weitgehende „Öffnungsklausel“ für das nationale Recht einzustufen, stellt eine nicht gerechtfertigte Überinterpretation dar; nichts anderes gilt für den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Klausel bezieht sich nur auf eine Notwendigkeit, dem oder der Betroffenen Ort und Zeit zu nennen, wo bzw. wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat zu melden hat, wenn die Überstellung auf freiwilliger Basis ermöglicht wird. Durch die Nennung dieser Daten wird sichergestellt, dass der Asylbewerber seinen „Treffpunkt“ kennt - falls er (oder ihn betreuende Organisationen oder sein Rechtsanwalt) nicht ohnehin im Rahmen einer Ausreise aus eigener Initiative unmittelbar mit den für ihn zuständigen Stellen im Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmemitgliedstaat im Vorfeld Kontakt aufgenommen hat und ihm daher bekannt ist, wann und wo er sich einzufinden hat. Im Übrigen kann die Bekanntgabe von Ort und Zeit auch dazu dienen, dem zuständigen Mitgliedstaat die Mitteilung an den ersuchenden Staat über das Eintreffen des Asylbewerbers zu erleichtern (vgl. Art. 19 Abs. 3 UA 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II bzw. Art. 29 Abs. 1 UA 4 VO Dublin III). Soweit die VO Dublin II in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. in Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2 bzw. die VO Dublin III in Art. 29 Abs. 1 UA 1 auf die „Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ abstellen, zwingt dies nicht dazu, von einer unbegrenzten Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten auszugehen. Mit einer solchen Sicht der Dinge würde nicht angemessen berücksichtigt, dass Zwangsmittel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglichst zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151). Der Umstand, dass jedes staatliche Handeln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss und eine zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht – ungeachtet der hierdurch möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG verbundenen Rechtsfolgen – stets mit erheblichen Beeinträchtigungen von Freiheitsrechten verbunden ist (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 19. und 32. Erwägungsgrund der VO Dublin III), spricht auch dafür, dass es unionsrechtlich nicht zulässig ist, völlig ungeachtet der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen die Überstellung allein im Wege der Abschiebung vorzusehen und durchzuführen. Da bei einer Abschiebung immer auch Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 6 GRCh) betroffen sind, steht für den Senat außer Zweifel, dass die Art der Überstellung und deren Durchführung an ihnen zu messen sind und in letzter Konsequenz eigene einklagbare Rechte des Asylbewerbers betreffen. Für die neue Rechtslage wird dies durch den 24. Erwägungsgrund der VO Dublin III, namentlich dessen Satz 2, unterstrichen, wonach die Mitgliedstaaten sich durch entsprechende Informationen des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen sollten, dass Überstellungen in Form der kontrollierten Ausreise oder Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dem Wohl des Kindes etc. vorgenommen werden. Dieser „Sicherstellungsauftrag“ verbietet eine Interpretation der Verordnung dahingehend, dass es in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt sein könnte, ob sie die Möglichkeit einer Überstellung in freiwilliger oder kontrollierter Form vorsehen wollen (ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151 u. zu Art. 7 DVO K4, S. 224).
33 
c) Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III lässt sich allerdings nicht entnehmen, den Betroffenen müsste zunächst generell die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in der Weise eingeräumt werden, dass ihnen – dem deutschen allgemeinen Aufenthaltsrecht vergleichbar (vgl. § 59 AufenthG) – die Abschiebung unter Setzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise angedroht werden muss (vgl. auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle). Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II bzw. des Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III auch so gedeutet werden, dass all das, was die Überstellung betrifft, also die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einschließlich der Modalitäten der Überstellung, in einer einzigen Entscheidung geregelt werden soll, gegen die dann Rechtsschutz möglich ist; zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Es ist nämlich zu bedenken, dass der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, so dass auch ein Ineinandergreifen verschiedener Behördenzuständigkeiten durch das Unionsrecht akzeptiert wird mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist. Insoweit kommt dann der in beiden Verordnungen enthaltene Vorbehalt zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften zum Tragen, wenn wie hier, keine eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Wesentlich ist allein, dass die Entscheidung über die konkrete Form der geplanten Überstellung und alle Einzelheiten und Modalitäten so rechtzeitig getroffen und gleichermaßen rechtzeitig den Betroffenen bekanntgeben werden, dass sie noch effektiven Rechtsschutz erlangen können, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die von der nach nationalem Recht für den Vollzug zuständigen Behörde getroffenen wurde.
34 
Der Senat leitet dieses Ergebnis auch aus der Tatsache ab, dass etwa die Informationsrechte nach Art. 4 VO Dublin III i.V.m. den Anhängen X bis XIII der DVO Dublin zu umfangreichen bis ins Detail gehenden Vorgaben führen, worüber der Asylbewerber zu belehren und zu informieren ist. Ihm werden die Fristen für die Überstellung und die möglichen Rechtsmittel erklärt. Es findet sich aber kein Hinweis auf die Arten der Überstellung, insbesondere auch nicht zur freiwilligen Ausreise. Das spricht dagegen, dass nach den beiden Verordnungen generell die freiwillige Ausreise einzuräumen ist - auch wenn die VO Dublin II diese umfangreichen Informationsblätter noch nicht kannte. Des Weiteren spricht die in Art. 7 Abs. 1 der DVO zum Ausdruck kommende Wahlfreiheit dafür, es allein der Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, wie die Überstellung erfolgt.
35 
Will der Betroffene freiwillig ausreisen, so müssen ihm folglich die Einzelheiten (bis wann er ausgereist sein muss, wo und wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat einzufinden hat) durch die Ausländerbehörde im Außenverhältnis (und nicht durch das Bundesamt) mitgeteilt werden. Eine Konsequenz des seit 06.09.2013 nunmehr ausdrücklich in § 34a Abs. 2 AsylVfG eröffneten Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO (der im Übrigen auch schon für Überstellungen nach der VO Dublin II gilt, falls diese hier noch anzuwenden sein sollte) ist, dass, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Abschiebungen nunmehr erst konkret geplant werden, wenn die Wochenfrist für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelaufen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine ins Detail gehende Regelung durch das Bundesamt in der von ihm zu erlassenden Verfügung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wenig praktikabel wäre und v.a. auch nicht immer ausreichend zeitnah die konkreten individuellen Verhältnisse der Betroffenen in den Blick nehmen könnte. Die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genügt für die Betroffenen ebenfalls, um sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu klären. Kommt die zuständige Ausländerbehörde zu der Auffassung, dass eine Abschiebung (zunächst) nicht erforderlich ist und unverhältnismäßig wäre und insbesondere die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, sind die dargestellten weiteren Einzelheiten von ihr zu veranlassen. Eine Konsequenz der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ist allerdings, dass unterschiedlicher bzw. zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden kann. Das ist etwa dann denkbar, wenn der Asylbewerber sich primär gegenüber der Beklagten z.B. mit dem Argument, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig (geworden), gegen die Aufnahme oder Wiederaufnahme wendet, er allerdings jedenfalls auch seine freiwillige Ausreise durchsetzen möchte, die ihm bisher als Möglichkeit von der Ausländerbehörde verweigert wird (gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde). Solches ist jedoch nicht unzumutbar, zumal dadurch auch eine zeitnahe Beurteilung der konkreten Verhältnisse möglich ist.
36 
2. a) Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsanordnung auch nicht deshalb infrage, weil etwa die Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden könnte. Geht man davon aus, dass das Übernahmeersuchen am 30.12.2013 an Italien übermittelt wurde, so war die hier maßgebliche Beantwortungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 VO Dublin II von zwei Wochen am 13.01.2014 abgelaufen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II wäre dann möglicherweise am Montag, den 14.07.2014, abgelaufen mit der Folge, dass die Bundesrepublik wieder zuständig geworden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, das im vorliegenden Fall ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – allerdings mit für den Kläger negativem Ausgang – durchgeführt worden war, während dessen Anhängigkeit gem. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Vollziehung der Überstellungsentscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig war, und dass auch vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Beklagten an den Kläger bis zur Antragstellung mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 47 Abs. 1 GRCh ein vorübergehendes Abschiebungsverbot bestanden hatte. Nach den in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II oder Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III enthaltenen Wertungen kann kaum angenommen werden, dass die Überstellungsfrist in dieser Zeit uneingeschränkt läuft und in letzter Konsequenz ablaufen kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu betonen, dass der unionsrechtliche Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ nicht in dem spezifischen rechtstechnischen Sinn des deutschen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts verstanden werden kann und darf, da das Unionsrecht keine genauere Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bzw. Rechtschutzsystems vornimmt, sondern den nationalen Regelungsbestand voraussetzt (vgl. zu alledem auch GK-AsylVfG, § 27a Stand November 2013 Rn. 227 ff.). Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt). Der EuGH hat im genannten Urteil u.a. Folgendes ausgeführt:
37 
„…32. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den Mitgliedstaat, der ihn wieder aufnehmen muss, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 20 Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
38 
33. Der Wortlaut dieser Bestimmungen an sich erlaubt nicht die Feststellung, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird.
39 
34. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
40 
35. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.
41 
36. Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, dessentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht.
42 
37. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
43 
38. Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat.
44 
39. Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen.
45 
40. In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt.
46 
41. Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am 26. Juli 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM[2001] 447 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht.
47 
42. Für die zweite Konstellation – wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt – sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ läuft.
48 
43. In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.
49 
44. Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen.
50 
45. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.
51 
46. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
52 
47. Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten.
53 
48. Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen.
54 
49. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben.
55 
50. So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird – letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden.
56 
51. Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte.
57 
52. Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39)…“
58 
Die vorliegend vom Senat zu beurteilende Fallkonstellation wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht genauer angesprochen, geschweige denn beschieden. Die VO Dublin II, aber auch die VO Dublin III, die insoweit keine Änderungen gebracht hat, befassen sich mit dieser Fallgestaltung nicht. Orientiert man sich (zu) eng am Wortlaut der Bestimmungen, so wäre der Fristlauf nicht gehemmt, noch viel weniger wäre die Frist erst mit der Bekanntgabe der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt worden. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre. Andererseits akzeptiert, wie der Europäische Gerichtshof im genannten Urteil ausdrücklich herausgearbeitet hat, das Unionsrecht ausdrücklich, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Dieses zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass eine zu schließende Regelungslücke vorliegt. Diese ist in einer Weise zu schließen, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Senates am besten, wenn hier während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier vom 17.03.2014 bis zum 09.04.2014) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (vgl. § 209 BGB entspr.). Allerderdings ist dieser Sicht der Dinge immanent, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung unverzüglich erlassen muss, um nach einer negativen Gerichtsentscheidung noch ausreichend Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung zu haben. Diese Konsequenz entspricht aber durchaus den berechtigen und wohl verstandenen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats (und mittelbar auch denen des betroffenen Flüchtlings). Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre die Überstellungsfrist hiernach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen mit der Folge, dass die Zuständigkeit gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 29, Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
59 
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris) kann allerdings der Kläger den Zuständigkeitsübergang nicht mit Erfolg einwenden, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Abgesehen davon ist ihm der Einwand hier auch deshalb abgeschnitten, weil die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids unanfechtbar geworden ist; er müsste insoweit erst ein Verfahren auf Wiederaufgreifen einleiten. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn Italien eine zeitnahe Durchführung der Überstellung nunmehr ablehnen würde. Von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ist jedoch nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Denn die Beklagte hatte Italien im vorliegenden Fall mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit Rücksicht auf ein durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erst am 09.10.2014 ablaufe, was darauf beruht, dass die Beklagte der Auffassung ist, die Überstellungsfrist werde erst durch die Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt. Nach den plausiblen weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters werden diese nationalen Vorgaben und Mitteilungen jedoch regelmäßig von den ersuchten Mitgliedstaaten akzeptiert, weshalb der Senat davon ausgeht, dass eine Überstellung noch zeitnah möglich ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 bestehenden Regelungen zur Asylhaft systemische Mängel aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 systemische Mängel im Hinblick auf Ungarn verneint. Es gebe aber zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel, die systembedingte Mängel belegen würden, nämlich Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014 sowie von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 jeweils an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und Berichte von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees vom April bzw. Mai 2014. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sowie eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München würden die Auffassung vertreten, die exzessive Anwendung der sog. Asylhaft in Ungarn, die regelmäßig alle Dublin-Rückkehrer betreffe, verstoße gegen Art. 6 GR-Charta und Art. 5 EMRK.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird bereits kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (OVG NW, B. v. 8. 9. 2014 -13 A 1347/14.A - AuAS 2014, 237 Rn. 21). Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.

Soweit der Kläger auf die neueren Auskünfte von UNHCR und Pro Asyl verweist ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf dessen Veranlassung diese eingeholt wurden, ist nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein Kläger Gefahr liefe, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehr inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 81). Auch der Kläger zeigt nicht weiter auf, welche Verstöße gegen Art. 4 EU-GR-Charta sich aus den neueren Erkenntnismitteln ergeben sollen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (U. v. 6.6.2013 - Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197, und U. v. 3.7.2014 - Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014, 282). In dem Urteil vom 3. Juli 2014 hält der EGMR an seiner Bewertung im Urteil vom 6. Juni 2013 fest. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und dem Ungarischen Helsinki Committee (Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.