Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2007 - 11 S 2492/07

bei uns veröffentlicht am26.11.2007

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2007 - A 1 K 120/07 - geändert.

Der Gegenstandswert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für den ersten Rechtszug durch einen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts entscheidet auch im zweiten Rechtszug der Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG).
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht erhobene Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Der angegriffene Beschluss ist nicht gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert mit 1.500,--EUR zu niedrig festgesetzt, denn eine Streitigkeit („sonstiges Klageverfahren“) nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne des § 30 Satz 1 Hs. 2 RVG lag nicht vor. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung eines anderen Gegenstandswertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist für die hier gegebene ausländerrechtliche Streitigkeit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR festzusetzen (vgl. zum Streitwert bei Verfahren betreffend Nebenbestimmungen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2007 - 13 S 1445/07 - InfAuslR 2007, 387).
I.
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, mit seiner Klage vom 09.03.2007 die Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 05.03.2007, mit dem sein Antrag „auf Umverteilung aus der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Rheinfelden nach Zell im Wiesental“ abgelehnt wurde, sowie die Verpflichtung der Beklagten, seiner „Umverteilung“ nach Zell im Wiesental zuzustimmen. Er war seit 31.07.2006 im Besitz einer Duldung, die mit der Auflage „Pflicht zur Wohnsitznahme: Staatl. Gemeinschaftsunterkunft Schildgasse 22, 79618 Rheinfelden (Baden)“ verbunden war. Zur Begründung seiner Klage berief sich der Kläger auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, weil seine Verlobte mit der gemeinsamen Tochter, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in Zell leben. Das Klageverfahren wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Landratsamt Lörrach den Kläger im Wege der Anschlussunterbringung gemäß §§ 12 Satz 2, 11 Abs. 1 Nr. 3 FlüAG mit Zuteilungsentscheidung vom 17.07.2007 der Gemeinde Zell zugeteilt hatte und der Kläger dorthin umgezogen war. Mit Beschluss vom 28.08.2007 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein und entschied, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen muss. Unter Hinweis auf die gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG fort geltende räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung setzte das Verwaltungsgericht mit dem von dem Kläger im Beschwerdewege angegriffenen Beschluss vom 18.10.2007 den Gegenstandswert gemäß § 30 Satz 1 Hs. 2 RVG, § 80 AsylVfG auf 1.500,-- EUR fest.
II.
Das Klageverfahren betraf eine ausländerrechtliche Streitigkeit und keine solche nach dem Asylverfahrensgesetz. Denn der Kläger begehrte bei sachdienlicher Auslegung seines Klageantrags auf „Umverteilung nach Zell“ (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) der Sache nach allein die Aufhebung oder Änderung der seiner Duldung beigefügten Wohnsitzauflage, wonach er in der Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden wohnen musste. Wäre diese Wohnsitzauflage, für die die Beklagte gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO zuständig war, aufgehoben worden, hätte er zu seiner Familie nach Zell umziehen können. Dem Kläger war aufgrund seines Asylantrags vom 17.08.2004 zunächst eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden. Diese war kraft Gesetzes räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt, hier (Aufnahmeeinrichtung Rheinfelden) mithin auf den Landkreis Lörrach, der sowohl Rheinfelden als auch Zell umfasst (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 2 Nr. 3 AAZuVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 LVG). Der Umstand, dass diese räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis Lörrach nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in Kraft blieb, spielte hinsichtlich des Wohnortwechsels innerhalb des Landkreises keine Rolle. Für die begehrte „Umverteilung“ von Rheinfelden nach Zell war es auch ohne Relevanz, dass die dem Kläger nach Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bundesamtsbescheids vom 01.03.2005 erstmals am 31.07.2006 erteilte Duldung nicht zum Erlöschen der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf den Landkreis Lörrach führte, weil eine Duldung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2006 - 8 TG 1617/06.A - AuAS 2006, 257).
Zur „landkreisinternen Umverteilung“ des Klägers zu seiner Familie bedurfte es mithin auch nicht etwa des Erlasses einer Aufhebungsverfügung der räumlichen Beschränkung des geduldeten Aufenthalts (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 19.10.2005 - 4 Bs 215/05 - juris), die die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg nach sich gezogen hätte, oder jedenfalls der Anordnung einer räumlichen Beschränkung der Duldung auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die mit Wirkung vom 01.01.2005 eingefügte Norm des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nur die zeitliche Fortdauer der räumlichen Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung regelt („bis sie aufgehoben werden“), und also nach ihrem Wortlaut keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine Änderung der kraft Gesetzes vorgesehenen räumlichen Beschränkungen darstellt, bzw. ob aus diesem Grund auch insoweit auf die ausländerrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zurückgegriffen werden müsste. Denn die Frage der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts betrifft eine inhaltlich andere Regelung als die einer Wohnsitzauflage; beides ist voneinander zu unterscheiden.
Hinsichtlich der von dem Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens der Sache nach allein angefochtenen Wohnsitzauflage war eine ausländerrechtliche Streitigkeit gegeben, weil diese Wohnsitzauflage von der Beklagten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.04.1996 - 11 S 676/96 - VBlBW 1996, 310) und, nach Abschluss des Asylverfahrens und dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), auch nur auf dieser - ausländerrechtlichen - Grundlage verfügt werden konnte.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 RVG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

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(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die du

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2007 - 13 S 1445/07

bei uns veröffentlicht am 03.08.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2007 - 4 K 2539/07 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf 15.000,--
Verwaltungsrecht

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(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2007 - 4 K 2539/07 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme erreicht und die Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens eingehalten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Über sie hat der Berichterstatter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter ergangen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648).
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger. Die Kläger, irakische Staatsangehörige, reisten 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielten im Jahr 2000 Aufenthaltsbefugnisse und Reiseausweise, die in der Folgezeit immer wieder befristet verlängert wurden. Als der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtshängig war, verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger am 25.10.2006 nicht wie beantragt für die Dauer von zwei Jahren, sondern nur noch für ein halbes Jahr. Das Verwaltungsgericht hob die Befristungen in den Aufenthaltserlaubnissen der Kläger wegen Ermessensfehlern bezüglich der Geltungsdauer auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Den Streitwert setzte es auf 7.500,-- EUR fest; zur Begründung führte es aus, für jedes Begehren auf Abänderung der Befristung sei ein Streitwert von 2.500,-- EUR anzusetzen, da die Befristung lediglich einen Teilaspekt der im übrigen unstreitigen befristeten Aufenthaltserlaubnisse darstelle.
Hiergegen wendet sich zu Recht der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Auffassung, dass der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zulegen sei.
Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, sogenannter Auffangwert). Dementsprechend sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 für ausländerrechtliche Streitigkeiten über einen Aufenthaltstitel als Streitwert den Auffangwert pro Person vor (Nr. 8.1), bei drei Klägern also 15.000,-- EUR (vgl. § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004).
Der Auffangstreitwert ist hier auch nicht deshalb zu halbieren, weil die Beteiligten sich über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich einig sind und lediglich über den Teilaspekt der Geltungsdauer streiten. Eine solche Halbierung ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspricht der Natur des „Auffangwerts“, wonach eine weitere Differenzierung unterbleibt, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 22.3.2007 - 13 S 2404/06 -, juris). Nach feststehender Rechtsprechung des Senats ist der - unverminderte - Auffangstreitwert auf dann heranzuziehen, wenn die Beteiligten „nur“ über Nebenbestimmungen zu aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakten streiten (vgl. etwa die dem Beschwerdeführer bekannten Senatsbeschlüsse vom 9.7.2007 - 13 S 1535/07 - und vom 28.6.2007 - 13 S 779/07 -, juris für die Ermessensentscheidung über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Flüchtlinge nach § 8 Abs. 1 AufenthV; Senatsbeschluss vom 22.3.2007, a.a.O., für Klagen betreffend die Duldung gemäß § 60a AufenthG und Nebenbestimmungen zur Duldung; ebenso Bay.VGH, Beschluss vom 29.1. 2007 - 24 C 06.2854 -, juris für die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis in Form der auflösenden Bedingung und vom 6.12.2005 - 24 C 05.2968 -, juris zur Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis). Die gerichtliche Streitwertpraxis unterschreitet auch zum Aufenthaltsrecht im übrigen nicht nach dem Ausmaß der rechtlichen Aufenthaltsverfestigung oder der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln.
Die Bedeutung der Sache gebietet hier ebenfalls keine Halbierung des Auffangwerts. Wie in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, geht es den Klägern mit ihrer Klage nicht lediglich darum, eine etwas länger befristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, sondern mit dieser längeren Geltungsdauer zugleich die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erfüllen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.