Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2015 - 3 AS 14/15

published on 27/04/2015 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2015 - 3 AS 14/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, den ehrenamtlichen Richter … vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht zu entbinden, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Entbindung von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters darf nur in den von § 24 VwGO gesetzlich bestimmten Fällen erfolgen. In Betracht kommt hier nur eine Entbindung vom Amt wegen gröblicher Verletzung der Amtspflichten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters vor dem Senat ist gegenwärtig noch nicht zu erkennen, dass er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat und deshalb von seinem Amt zu entbinden ist.

2

2. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts weist mit Recht darauf hin, dass Herr … bisher zu drei mündlichen Verhandlungen, zu denen er als ehrenamtlicher Richter geladen war, ohne ausreichende Entschuldigung, zuletzt auch ohne jede Mitteilung, nicht erschienen ist. Auch hat er den Personalbogen erst in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2015 ausgefüllt und so sein bisher bekanntes Geburtsdatum auf den ... 1952 korrigiert. Schließlich hat er seinem Unwillen unmissverständlich Ausdruck verliehen, als Laienrichter in einer fünften Wahlperiode, davon in einer zweiten beim Verwaltungsgericht Hamburg, herangezogen zu werden und sieht seine diesbezüglichen Pflichten als erfüllt an.

3

3. Obwohl der ehrenamtliche Richter damit seine Amtspflichten fortlaufend verletzt hat, vermag der Senat dies noch nicht als gröbliche Verletzung der Amtspflichten i.S. des § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO einzustufen. Denn der ehrenamtliche Richter ist noch nicht vom Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 VwGO durch Verhängung eines Ordnungsgeldes zur Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere zum rechtzeitigen Erscheinen zu einer Sitzung, zu der er geladen war, angehalten worden. Dass dies Wirkung zu zeigen geeignet ist, beweist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung am 27. April 2015, verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes. Erst wenn ihm auf diese Weise einmal vergeblich die Bedeutung seiner Amtspflichten, insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung, um den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu wahren, vor Augen geführt worden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v.11.6.1986, NVwZ 1987, 233), ist auch die subjektive Komponente des Begriffes „gröblich verletzt“ erfüllt.

4

4. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar (§§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die du

Annotations

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.