Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Teilurteil, 29. Sept. 2017 - 12 A 79/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0929.12A79.13.00
29.09.2017

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 verpflichtet, dem Kläger alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der .............-gesellschaft mbH in dem Umfang zugänglich zu machen, in dem das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein diese nicht mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 als geheimhaltungswürdig eingestuft hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt auf Grundlage des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein Einsicht in Verträge der Hansestadt Lübeck, die diese aufgrund ihres Eigentums am Hafengelände mit der H. geschlossen hat.

2

Die Beigeladene zu 2. betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den öffentlichen Hafen der beklagten Hansestadt Lübeck. Die Beklagte hält an der Beigeladenen zu 2. 62,5 % der Geschäftsanteile, eine weitere private Finanzgesellschaft die übrigen 37,5 %.

3

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Partner einer Anwaltspartnerschaft.

4

Im Dezember 2008 beauftragten die Beklagte und die beigeladene Gesellschaft einen anderer Anwalt aus der Kanzlei, der auch der Kläger angehört, mit einer Begutachtung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der beigeladenen Gesellschaft.

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Mit Schreiben vom 29.09.2009 machte der Kläger schriftlich gegenüber der Beklagten geltend, dass er Einsicht in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. benötige. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass diese Informationen zur Bearbeitung eines Mandats benötigt würden.

6

Mit Schreiben vom 19.11.2009 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Mitglied der vormals beauftragten Kanzlei zum Teil bereits über die Unterlagen verfüge und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.11.2009 dem Grunde nach ab, übersandte dem Kläger aber unter Verweis auf eine rein freiwillige Bereitstellung sowie entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse teilweise geschwärzte Auszüge aus den begehrten Unterlagen.

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Gegen den Bescheid legte der Kläger am 21.12.2009 Widerspruch ein. Am 27.01.2012 erlangte das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein Geltungskraft und das bis dahin geltende Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein trat außer Kraft. Mit Bescheid vom 14.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

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Der Kläger hat am 18.02.2013 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ein Jedermann-Recht sei, das voraussetzungslos jedem Antragssteller zustehe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden nicht entgehen. Auch habe er keine einfachere Möglichkeit von dem Inhalt der begehrten Informationen Kenntnis zu erhalten. Einem Zugriff auf die möglicherweise aus einer vorherigen Mandatierung in den Kanzleiräumen vorhandenen Unterlagen stünden berufliche Verschwiegenheitspflichten entgegen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.11.2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14.01.2013 (Az.: 5.691 Wie/-), zugestellt am 16.01.2013, zu verpflichten, ihm eine ungeschwärzte Ablichtung aller vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der Beklagten und der .............-gesellschaft mbH bestehen, zu übermitteln, insbesondere des

12
· Nutzungsvertrags zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
13
· Mietvertrags ............. Nord zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
14
· Mietvertrags ............. ............. zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
15
· Mietvertrags ….. zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
16
· Mietvertrags ............. II Ost zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft und beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
17
· Mietvertrags .............-LDG zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
18
· Hafenbahnvertrags zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
19
· Vertrags über die Rückgabe der Hafenbahn zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen und
20
· Vertrags über die Rückgabe der Hafennebenflächen zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen;

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte weist darauf hin, dass sie im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu der Beigeladenen zu 2) keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübe, so dass sie nicht als Behörde anzusehen und somit nicht nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein verpflichtet sei. Dies folge auch aus einer landesverfassungsrechtlichen Auslegung des Informationszugangsgesetzes. Zudem stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Diese seien nicht nur von der Offenbarungspflicht des Informationszugangsgesetzes ausgenommen, sondern unterlägen auch gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten aus der Vertragsbeziehung zu der Beigeladenen zu 2. Des Weiteren sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da es dem Kläger um die Bearbeitung eines Mandats ginge und die begehrten Unterlagen somit der Förderung seiner Geschäftsinteressen dienten. Schließlich habe der Kläger aufgrund der Mitgliedschaft in der Anwaltspartnerschaft ohnehin bereits Zugriff auf die Unterlagen. Diese seien dort jedenfalls aufgrund der Bearbeitung des Gutachterauftrags verfügbar und für den Kläger als Partner der Kanzlei einsehbar.

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Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag gestellt hat, bekräftigt ebenfalls, dass die begehrten Informationen nicht den Offenbarungspflichten des Informationszugangsgesetzes unterfallen würden und verweist zudem darauf, dass der Kläger sich zu Unrecht auf das der Durchsetzung des allgemeinen Informationsinteresses dienende Informationszugangsgesetz stütze, da er wirtschaftlich motivierte Eigeninteressen verfolge. Das Begehren sei des Weiteren auch deshalb in Frage zu stellen, weil einer Verwendung der im Obsiegensfall zu übermittelnden Unterlagen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Diese folge aus der früheren Mandatierung der Kanzlei des Klägers im Rahmen des Gutachtens und könne nicht durch landesrechtliche Regelungen wie das Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein umgangen werden.

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Der Beigeladene zu 1. hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

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Mit Verfügung vom 19.02.2013 hat das Gericht der Beklagten erstmals aufgegeben, dem Gericht die Verwaltungsakten zu übersenden. Die Beklagte hat daraufhin dem Gericht nur teilgeschwärzten Ablichtungen der Verträge in dem gleichen Umfang vorgelegt, wie sie auch der Kläger erhalten hatte und sich auch gegenüber dem Gericht auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 hat das beigeladene Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass ein Teil der begehrten Unterlagen als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen werden und hat im Einzelnen

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A. den Nutzungsvertrag zur Änderung und Neufassung des Betriebsüberlassungsvertrages und des ............. II-Vertrags hinsichtlich

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§ 3.8 (Lasten),

30

§ 3.9 (Wegerecht),

31

§ 7.5 (Freistellungsanspruch),

32

§ 8.5 (Bau- und Nutzungsbeschränkungen zur Sicherung des Herrentunnels),

33

§ 9.1 (Instandhaltung der Terminals),

34

§ 9.3 (Instandhaltung der Kaimauern),

35

§ 9.4 (Freistellungsanspruch),

36

§ 10.2 (Neuinvestitionen – Regelungen zwischen LHG und HL),

37

§ 10.3 (Neuinvestitionen),

38

§ 10.5 (Zuständigkeiten für Planungen nach 10.2),

39

§ 10.6 (Rückbau und Kostentragung),

40

§ 11 (Instandhaltung und Verkehrssicherung der Suprastruktur),

41

§ 12.1 (Öffentliche Abgaben und Lasten des Nutzungsobjekts, Grundsteuer etc.),

42

§ 12.3 (Betriebskosten),

43

§ 12.3 (Versicherungen der LHG: Umweltschäden und Suprastruktur),

44

§ 14 (Kalkulation von Entgelten),

45

§ 15 (Nutzungsentgelt),

46

§ 16 (Zusätzliches Nutzungsentgelt, Infrastrukturkostenrückerstattung),

47

§ 17 (Zusätzliches Nutzungsentgelt, Infrastrukturgewinne),

48

§ 18.2 (Rückforderung),

49

§ 19.2 (Risikozuweisung nach § 313 BGB, Änderung der Geschäftsgrundlage),

50

§ 19.4 (Vertragsverlängerungsverhandlungen),

51

§ 20.2 (Wichtige Gründe),

52

§ 20.3 (Weitere wichtige Gründe),

53

§ 20.5 (Analoge Anwendungen),

54

§ 21.1 (Übernahme durch einen Dritten),

55

§ 22 (Kaufpreisbestimmung),

56

§ 24.1 (Kostenpflichtige Entfernung von Kaufgegenständen),

57

§ 24.2 (Rückbau der Fundamente der Infrastruktur und Suprastruktur),

58

§ 25 (Entschädigung),

59

§ 26.1 (Haftungsregelungen und Freistellungsansprüche),

60

§ 29.8 (Personal- und Raumkosten),

61

§ 29.10 (Entgeltberechnung für zukünftig genutzte Flächen),

62

B. den Hafenbahnvertrag hinsichtlich

63

§ 3.9 (Neuabschluss Betriebsführungsvertrag),

64

§ 3.10 (Erstattung Personalkosten),

65

§ 3.11 (Zahlungsströme HL-LHG-EVU Netznutzung),

66

§ 4.1 (Instandhaltung der Infrastruktur der Hafenbahn),

67

§ 4.2 (Übernahme der Instandhaltungsarbeiten),

68

§§ 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 (Kosten- und Erlösverwendung, Trassenentgelte der Hafenbahn),

69

§ 8.2,

70

C. die Mietverträge ............. Nord (Anlage NV 3.7/1a), ............. – ............. (Anlage NV 3.7/1b), ............. I – Kühlhaus (Anlage NV 3.7/1c), ............. II – Ost (Anlage NV 3.7/1d), ............. (Anlage NV 3.7/1e) aufgrund inhaltsgleicher Formulierung jeweils hinsichtlich

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§ 5 Abs. 1 (Miete),

72

§ 6 Abs. 1 (Wertsicherungsklausel),

73

§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 (Verpflichtungen des Nutzers),

74

§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 (Duldungspflichten, Hafenbenutzungsordnung)

75

D. sowie den Vertrag über die Rückgabe von Hafenbahnflächen hinsichtlich der Kostentragungsregelungen unter 3.5, 3.5.1 und 3.5.2

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für geheimhaltungsbedürftig erklärt.

77

Auf Antrag der Beigeladenen zu 2. vom 02.12.2013 sowie der Beklagten vom 10.06.2014 hat das Gericht mit Beschluss vom 10.06.2014 die Akten des Verfahrens dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Verweigerung der Vorlage an das Verwaltungsgericht vorgelegt.

78

Mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. 15 P 1/14) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Aktenvorlageverweigerung der Beklagten entsprechend der „Sperrerklärung“ des Innenministeriums vom 07.02.2014 und vom 21.08.2014 und über die „Sperrerklärung“ hinaus betreffend weiterer konkret benannter Vertragsbestandteile rechtmäßig war.

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.12.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Az. 20 F 13.15) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts abgeändert und beschlossen, dass die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. insoweit unzulässig waren, wie im den Sperrvermerk betreffenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war und darüber hinaus unbegründet waren, wie im über den Sperrvermerk hinausgehenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das beigeladene Innenministerium seine Sperrerklärung zu Recht beschränkt und im Übrigen die ungeschwärzte Vorlage der Verträge freigegeben habe, da diese im darüber hinausgehenden Umfang nicht als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzusehen seien.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Durchführung des Zwischenverfahrens gegen die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 21.08.2014 gestellt.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht konnte vorliegend durch Teilurteil entscheiden, da lediglich ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif war (§ 110 VwGO).

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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist hinsichtlich des im Tenor ausgeführten Streitgegenstandes begründet. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Gerichts davon, dass sowohl die Ablehnung als auch die Stattgabe eines Antrages auf die Zugänglichmachung von Informationen in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt. Statthaft war folglich die Verpflichtungsklage. Dies lässt sich u.a. § 7 Abs. 2 IZG S-H entnehmen, wonach gegen die Entscheidung durch die informationspflichtige Stelle ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2017 – 8 B 53/16 –, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugänglichmachung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der beigeladenen H., soweit es die Zugänglichmachung der angeforderten Unterlagen in dem Umfang betrifft, den das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 nicht als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen hat. Der Ablehnungsbescheid vom 27.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger die Zugänglichmachung der Unterlagen in diesem Umfang verwehrt wurde, §113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

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1. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Gemäß § 15 IZG-SH kommt es insoweit auch einzig auf das IZG-SH an, da Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor dem Inkrafttreten des IZG-SH gestellt worden sind, nach den Vorschriften des IZG-SH zu Ende zu führen sind. Nach § 3 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich jener Unterlagen, die nicht vom Sperrvermerk erfasst sind, vor.

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1) Der Kläger gehört als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Dass der Kläger bei der Antragsstellung auf die Erforderlichkeit der Unterlagen „zur Bearbeitung eines Mandats“ und somit auf einen beruflichen Kontext verwies, ist unschädlich, da die geplante Verwendung für die Anspruchsberechtigung weder offengelegt werden muss noch eine Verwendung der begehrten Informationen für fremde Interessen ausgeschlossen ist. Wäre die Art der geplanten Verwendung der Informationen im Falle der Offenlegung der diesbezüglichen Absichten relevant, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass mangels Offenbarungspflicht derjenige benachteiligt würde, der im Rahmen der Antragssteller hinsichtlich seiner Motive redseliger ist. Eine solche Wertung ist dem IZG-SH jedoch nicht zu entnehmen. Entsprechend entschied auch die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Oktober 2014 – 8 A 1/14 –, juris Rn. 17), dass das Handeln eines Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes im eigenen Namen für fremdes Vermögen der Anspruchsberechtigung nicht entgegensteht, da der Verwalter unabhängig von seiner amtlichen Stellung auch als natürliche Person anspruchsberechtigt sei. Gleiches gilt auch hier. Die Intention und der beabsichtigte Verwendungszweck der nach dem Informationszugangsgesetz begehrten Informationen sind für die Anspruchsberechtigung unerheblich und lediglich im Rahmen eines möglichen Rechtsmissbrauchs als Ausschlussgrund für die Anspruchsstellung zu prüfen.

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2) Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit eine informationspflichtige Stelle gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH. Bei den streitgegenständlichen Unterlagen handelt es sich um Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 IZG-SH. Beidem steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei den begehrten Vertragsunterlagen um Informationen handelt, die im Zusammenhang mit einer privatwirtschaftlichen Betätigung der Beklagten stehen. Ein Ausklammern von Informationen, die privatrechtliches Handeln einer Behörde bzw. eines Hoheitsträgers betreffen, sehen die Regelungen des IZG-SH nicht vor. Der Anwendungsbereich des IZG-SH ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beschränkt, sondern umfasst jede Tätigkeit der Verwaltung durch planendes Handeln (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2015, – 8 A 8/14 –, juris Rn. 45, ebenso Karg, in: Drechsler/Karg, Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung, § 1, Ziffer 3.1; sowie zur Vorgängerregelung im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 75, 80). Soweit die Beigeladene zu 2. schriftsätzlich darauf verweist, dass in der Kommentierung von Karg (Karg, a.a.O., § 1, Ziffer 4.2.1) der Behördenbegriff des IZG-SH mit der Ausübung öffentlich-rechtlicher Tätigkeit definiert wird, verkennt die Beigeladene zu 2., dass es sich dabei lediglich um einen Subsumtionsschritt hinsichtlich der verpflichteten Stellen und nicht etwa hinsichtlich der herauszugebenden Unterlagen handelt. Die Informationspflicht trifft Stellen, die abstrakt als Behörden zu qualifizieren sind und lediglich bezüglich des Behördenbegriffs wird auf die Ausübung öffentlich-rechtlicher Tätigkeit abgestellt. Die aus dem IZG-SH folgende Informationspflicht knüpft zwar an die so abstrakt festzustellende Behördeneigenschaft an, beschränkt die herausgabepflichtigen Informationen jedoch nicht gleichzeitig auf öffentlich-rechtliche Tätigkeiten.

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Dementsprechend sehen die Regelungen über die informationspflichtigen Stellen (§ 2 Abs. 3 IZG-SH) oder den Anspruchsinhalt (§§ 2 Abs. 1, 3 IZG-SH) keine Beschränkung auf Unterlagen bezüglich öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten vor. Stattdessen verweisen §§ 2 Abs. 1, 3 IZG-SH einzig auf „vorhandene“ Informationen sowie auf „Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt“. Bereits für die Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass dessen Anwendungsbereich seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit beschränkt ist (Urteil vom 31. August 2004 – 6 A 245/02 –, juris Rn. 27).

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Dem steht auch nicht entgegen, dass Art. 53 Satz 1 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins (LVerf) seinem Wortlaut nach auf „amtliche Informationen“ abstellt. Soweit die Beklagte hierzu auf die Kommentierung bei Rogosch (Kommentar zur Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 53 LVerf) verweist, folgt daraus nichts Abweichendes. Es ist zutreffend, dass die diesbezügliche Landtagsdrucksache (GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 89) hinsichtlich des im Zuge der Verfassungsreform 2014 aufgenommenen Art. 53 LVerf auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IZG-SH verweist. Soweit die dortige Kommentierung jedoch aus der Betonung des Begriffs der „amtlichen Informationen“ ableiten will, dass nunmehr auch das IZG-SH dahingehend auszulegen sei, dass sich die daraus folgenden Zugangsrechte lediglich auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beschränken, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Es steht dem Landesverfassungsgesetzgeber frei, einzelne bisher einfachgesetzlich verbürgte Rechte mit Verfassungsrang auszustatten. Dies ist mit Art. 53 LVerf geschehen. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus zwangsläufig eine Reduzierung des bisherigen Anwendungsbereichs des unveränderten einfachen Rechts herzuleiten ist. Stattdessen verweist Art. 53 Satz 2 LVerf ausdrücklich auf einen Ausgestaltungsauftrag des Gesetzgebers. Weitergehende Verpflichtungen sind unter Berücksichtigung des durch Art. 53 LVerf eröffneten Spielraums möglich (so gerade auch Rogosch, Kommentar zur Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 53 LVerf, Seite 53). Der Gesetzgeber hat jedoch, in vorauszusetzender Kenntnis der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum IFG-SH und IZG-SH davon abgesehen, zusammen mit Art. 53 LVerf auch eine Begrenzung der Zugangsrechte in den Wortlaut des IZG-SH aufzunehmen. Gründe dafür, dass eine Auslegung des IZG-SH, die jede Tätigkeit der Verwaltung durch planendes Handeln als Gegenstand eines Informationsersuchens erfasst, mit dem Gedanken des Art. 53 LVerf unvereinbar wäre, sind hingegen nicht ersichtlich. Der Wortlaut des Art. 53 LVerf schließt nicht aus, dass unter „amtlichen Informationen“ auch jene Unterlagen fallen können, die vertragliche Beziehungen zu privatwirtschaftlich organisierten Dritten hinsichtlich öffentlicher Sachen betreffen. Die Materialien des Landtages lassen insoweit lediglich erkennen, dass davon ausgegangen wurde, dass die in Art. 53 LVerf normierten „amtlichen Informationen“ durch das IZG-SH bereits erfasst werden, nicht jedoch, dass das damit der Anwendungsbereich des IZG-SH abschließend erfasst werden sollte.

89

Zuletzt vermag die Kammer auch aus dem Hinweis auf gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen keine Einschränkung der Informationspflicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH abzuleiten. Sollten gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen mit den Transparenzvorgaben des IZG-SH kollidieren, so kann diese Kollision nicht zu einer Abbedingung der öffentlich-rechtlichen Pflichten führen. Geschäftspartnern öffentlicher Stellen ist bekannt, dass ihre Vertragspartner erhöhten Transparenzanforderungen unterliegen. Insoweit können sie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ihres Vertragspartners jedoch nicht zu Lasten Anspruch stellender Personen vertraglich ausschließen (Karg, a.a.O., § 10, S. 79).

90

3. Diesem Anspruch stehen hinsichtlich der nicht im Sperrvermerk als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 IZG-SH. Dies hat die erkennende Kammer mangels eigener Kenntnis von den streitgegenständlichen Unterlagen allerdings nicht selbst festgestellt. Sie stützt sich stattdessen auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 – 20 F 13/15 –, juris) sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.12.2015 – 15 P 1/14 – soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Das Oberverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Aktenvorlageverweigerung der Beklagten nicht nur hinsichtlich des Sperrvermerks, sondern auch im darüber hinausgehenden Umfang rechtmäßig war. Auf Antrag des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung jedoch abgeändert und zu den über den Sperrvermerk hinausgehenden Unterlagen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1. seine Sperrerklärung zu Recht beschränkt und im Übrigen die ungeschwärzte Vorlage der Verträge freigegeben hat (Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 27. April 2016 – 20 F 13/15 –, juris Rn. 19). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Sperrvermerk selbst sei nie Gegenstand des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie dem Bundesverwaltungsgericht gewesen, kann die Kammer dem nicht zustimmen. Zwar erfolgte die Vorlage an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gemäß § 99 Abs. 2 VwGO nur auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts eindeutig auch über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der im Sperrvermerk benannten Informationen entschieden wurde und das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung nur insoweit aufhob, als dass das Oberverwaltungsgericht auch die über den Sperrvermerk hinausgehenden Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft hatte.

91

Unerheblich ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss über das Vorliegen der Voraussetzungen der Geheimhaltung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO zu entscheiden hatte, nicht hingegen über jene des § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH. Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören – wie das Bundesverwaltungsgericht ausführte – nämlich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 –, juris Rn. 7). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zählen, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 20 F 3/11 –, juris Rn. 8).

92

Dieser Maßstab deckt sich mit dem des IZG-SH. Das IZG-SH enthält zwar, wie auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und andere landesrechtlichen Parallelregelungen, keine Legaldefinition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Die Rechtsprechung hat deshalb bisher auf den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses als Unterbegriff des allgemeinen Geheimnisbegriffs abgestellt, wie er auch in anderen Rechtsvorschriften (z. B. § 17 UWG; § 9 UIG) Niederschlag gefunden hat. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in diesem Sinne zählen demnach und in Übereinstimmung mit der Regelung des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und sie die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Fristen zur Umsetzung einzelner Projekte, Investitionsverpflichtungen und Vertragsstrafenabkommen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2015 – 8 A 8/14 –, juris Rn. 51, abermals mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 20 F 3/11 –, juris).

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Eben diesen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung hinsichtlich § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO erkennbar zugrunde gelegt, so dass hinsichtlich der Auslegung des Rechtsbegriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der gleiche Maßstab wie bei § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH gilt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts trägt damit auch die hier erforderliche Würdigung hinsichtlich des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.S.d. § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH bezüglich der nicht mit Sperrvermerk als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen.

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4. Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit folgt weder aus der Tatsache, dass der Kläger die Unterlagen für die Bearbeitung eines Mandats begehrt, sein Begehren mithin auch Interessen dient, die seiner beruflichen Sphäre zurechenbar sind, noch aus der Behauptung, der Kläger habe auf die begehrten Unterlagen bereits Zugriff oder aus einer befürchteten Umgehung der anwaltlichen Schweigepflicht.

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a) Soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 2. wiederholt darauf verweisen, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit daraus ergebe, dass es dem Kläger um die mittelbare Förderung seiner beruflichen Tätigkeit gehe, kann daraus keine anspruchsvernichtende Wirkung abgeleitet werden. Diesbezüglich führt Karg (a.a.O., § 3, Ziffer 3) zu Recht aus, dass der Zugang zu amtlichen Informationen nicht auf idealtypische Fälle begrenzt ist, in denen eine antragstellende Person das Informationsrecht aus rein altruistischen Zwecken, z. B. um sich an der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu beteiligen, in Anspruch nimmt. Bereits zum IFG-Bund führte das Verwaltungsgericht A-Stadt (Urt. v. 7.5.2010 – 19 K 288/10 –, BeckRS 2010, 49049) aus, dass eine solche Einengung auch nicht sehr lebensnah und kaum praktikabel sein dürfte, da in nahezu allen Fällen auch andere Interessen verfolgt werden.

96

b) Bezüglich des möglichen Rückgriffs auf die aus der früheren Gutachtertätigkeit möglicherweise noch vorhandenen Unterlagen steht dies dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Es ist für die Kammer bereits nicht ersichtlich, in welchem Umfang die 2008 für das damalige Gutachten bereitgestellten Unterlagen bei Antragsstellung im Jahr 2009 noch aktuell waren. Soweit der Kläger bereits bei Antragsstellung auf den aktuellen Stand der Verträge abstellte, lässt sich jedenfalls nicht kategorisch verneinen, dass der Kläger gerade auch an der Aktualität der Unterlagen ein berechtigtes Interesse haben kann. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 2. mit Verweis auf das Schrifttum zutreffend darauf verwiesen, dass die im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 bereitgestellten Unterlagen jedenfalls als anlässlich der Berufsausübung bekannt gewordenen Unterlagen grundsätzlich der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO unterliegen dürften. Sie wären damit nicht im gleichen Umfang zugänglich wie die nach IZG-SH jedermann bereitzustellenden Informationen. Den Anspruch des Klägers vermag die unterstellte nach § 3 IZG-SH daher nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 3 IZG-SH auszuschließen. Die nach § 5 Abs. 1 S. 3 IZG-SH vorgesehene Verweisungsmöglichkeit auf andere, leicht zugängliche Arten der Verfügbarkeit der begehrten Informationen kann nicht solche Informationsquellen umfassen, die keine ähnlich weitgehende Verwendung der erhaltenen Informationen ermöglichen. Dass nicht auf die faktische Zugänglichkeit, sondern gerade auf die rechtliche Verwertungsmöglichkeit abzustellen ist, entschied auch der Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 1426/13 –, juris Rn. 80), der hinsichtlich einer Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ausführte, dass Informationen, die dem Prozessbevollmächtigten Anwalt aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sein könnten, dem Rechtschutzbedürfnis einer auf Bereitstellung eben dieser Informationen nach IFG-Bund nicht entgegenstehen.

97

c) Schließlich ist die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Verwendung der nach erfolgreicher Anspruchstellung gemäß § 3 IZG-SH erhaltenen Informationen eine Umgehung der Verschwiegenheitspflicht des Klägers zur Folge hätte.

98

Es gilt dabei abermals, dass die weitere Verwendung und verfolgten Interessen des Klägers für die Anspruchstellung nach § 3 IZG-SH nicht von Bedeutung sind. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich in seinem Antrag zu seinen Motiven geäußert hat. Es bliebe dem Kläger unbenommen, den Antrag erneut ohne Hinweis auf etwaige Absichten zu stellen. Ebenso wäre es dem Kläger möglich, die Informationen über die Anspruchstellung eines Dritten zu erlangen. So weist bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.12.2015, – 15 P 1/14 –, S. 11) darauf hin, dass der Verweis auf die befürchtete Umgehung einer anwaltlichen Schweigepflicht obsolet werde, wenn der Kläger den oder die Mandanten anstelle seiner selbst in das Verfahren eintreten ließe. Wenn es dem Kläger in all diesen Fällen gestattet wäre, die Informationen auch privat auf anderen Wegen zur Kenntnis zu nehmen und anschließend zu verwerten (so ausdrücklich Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage 2012, § 43a Rn. 16), dann liefe die Versagung der unmittelbaren Antragsstellung auf eine reine Förmlichkeit hinaus und es kann von einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchstellung gerade keine Rede sein.

99

Hinzu kommt, dass § 43a Abs. 2 BRAO ausdrücklich eine Ausnahme für solche Informationen vorsieht, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Informationen, die aber auf Antrag jedermann voraussetzungslos bekannt zu geben sind, können schwerlich als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Dem IZG-SH unterfallende öffentliche Stellen müssen berücksichtigen und sich darauf einstellen, dass alle Teile der für die Mandatsbearbeitung bereitgestellten Unterlagen – sofern diese dem Informationszugangsregelungen unterfallen – nach den Vorgaben des IZG-SH jedermann bekannt gemacht werden können. Insofern ist fraglich, ob das Vertrauensverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und Anwalt hinsichtlich dem IZG-SH unterfallenden Informationen in gleicher Weise schützenswert ist, wie bei einer Mandatierung durch nicht dem IZG-SH unterfallende Auftraggeber. In ähnlicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. September 2009 – 6 A 1/08 –, juris Rn. 40) entschieden, dass Mandanten eines als Bundestagsabgeordneter tätigen Rechtsanwalt Einschränkungen hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht hinnehmen müssen, soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben (dort die Transparenzregelungen des §§ 44a Abs. 4, 44b AbgG) dies vorsehen. Dass der Kläger die Geheimhaltungsbedürftigkeit der streitigen Unterlagen im Rahmen eines Anspruchs nach IZG-SH zunächst klärt, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Es drängt sich der Kammer daher insgesamt der Schluss auf, dass erfolgreich als Privatperson gemäß § 3 IZG-SH beanspruchte Unterlagen, die nicht als im Sinne des § 10 S. 1 IZG-SH schutzwürdig einzuordnen sind, ihrer Bedeutung nach auch keiner Geheimhaltung nach § 43a Abs. 2 S. 3 BRAO bedürfen. Es handelt sich dabei auch nicht um eine – wie die Beklagte zu 2. vortrug – landesrechtliche Durchbrechung einer bundesrechtlichen Verschwiegenheitsregelung, sondern um eine bereits in der bundesgesetzlichen Regelung des § 43a Abs. 2 BRAO unmittelbar angelegte Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht.

100

Ob die Verwendung der nach IZG-SH erhaltenen Unterlagen tatsächlich eine Verletzung anwaltlicher Verschwiegenheitspflichten bedeuten würde und somit eine rechtsmissbräuchliche Antragsstellung darstellt, kann nach Ansicht der Kammer jedoch letztlich dahinstehen, da bereits nicht feststeht, dass die – wie auch immer beabsichtigte - Verwendung der nach IZG-SH begehrten Unterlagen in jedem Fall eine Verschwiegenheitspflichtverletzung zur Folge hätte. Der Kläger versicherte diesbezüglich in einem Schreiben vom 25.09.2009 bereits, dass die gesetzlichen Vorgaben der anwaltlichen Verschwiegenheit eingehalten würden. Es kann insofern nicht Aufgabe der Kammer sein, die letztlich berufsrechtlich zu entscheidende Frage der Geheimhaltungspflicht für alle erdenklichen hypothetischen Szenarien zu erwägen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Weiterverwendung der nach IZG-SH erhaltenen Unterlagen in jedem Fall die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit zur Folge hätte, sind jedenfalls nicht gegeben. Die reine Befürchtung der Beklagten und Beigeladenen zu 2., die sich einzig auf die geplante abstrakte Nutzung der Informationen zur Bearbeitung eines Mandats bezieht, genügt insofern nicht. Sollte die spätere Verwendung der zu übermittelnden Informationen im Einzelfall berufsrechtliche Vorgaben verletzen, so bleibt dies der anwaltsgerichtlichen Prüfung vorbehalten, vermag als abstrakte Befürchtung den hier in Rede stehenden Anspruch des Klägers hingegen nicht auszuschließen.

101

5. Hinsichtlich jener vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der .............-gesellschaft mbH, die das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein nicht mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 als geheimhaltungswürdig eingestuft hat, war der Streitgegenstand folglich entscheidungsreif im Sinne des § 110 VwGO und die Klage insoweit auch begründet.

102

II. Im Übrigen ist die Klage nicht entscheidungsreif, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, die von dem beigeladenen Innenministerium im Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage an das Verwaltungsgericht erneut dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die im Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen bereits Gegenstand des auf Antrag der Beklagten und Beigeladenen zu 2. angestrengten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO waren und ausweislich der Entscheidungsgründe sowohl nach der oberverwaltungsgerichtlichen als auch der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wurden. Über die Zulässigkeit des nun von dem Kläger seinerseits beantragten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet jedoch einzig der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgericht, so dass die Kammer hinsichtlich der im Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen nicht entscheiden konnte.

103

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da die anteilige Kostentragungspflicht noch nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing VwGO § 110 Rn. 9).

104

IV. Das Urteil war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - 20 F 13/15

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Gründe I 1 Der Kläger begehrt im Verfahren der Hauptsache auf der Grundlage des Informationszug

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2012 - 20 F 3/11

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Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegende

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im Verfahren der Hauptsache auf der Grundlage des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) Einsicht in Verträge, welche die beklagte Hansestadt Lübeck als Eigentümerin von Hafenbetriebsflächen und Gleisanlagen mit der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH über den Betrieb des Hafens nebst Hafenbahn abgeschlossen hat. Die Beklagte übersandte dem Kläger auf dessen Antrag Ablichtungen von insgesamt neun Verträgen. In ihnen waren zahlreiche Bestimmungen geschwärzt. Die Beklagte verwies auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

2

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm ungeschwärzte Ablichtungen der Verträge zu übermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aufgefordert, die Verwaltungsvorgänge vorzulegen. Die Beklagte hat nur die teilgeschwärzten Ablichtungen der Verträge vorgelegt, wie der Kläger sie erhalten hatte. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten daraufhin durch prozessleitende Verfügungen aufgegeben, ungeschwärzte Fassungen der Verträge zu übersenden. Die Beklagte hat dem Verwaltungsgericht ein an sie adressiertes Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 übermittelt. Darin legt das beigeladene Innenministerium unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, die ihm zur Prüfung vorgelegten Verträge seien ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig, soweit sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Hierunter fielen insbesondere Regelungen zur entgeltlichen Nutzung der Hafenanlagen sowie sonstige Haftungs- und Freistellungsansprüche und vereinbarte Nutzungsbeschränkungen, nicht hingegen Regelungen, die Kosten- und Risikoausgleiche für künftige, teilweise unsichere Ereignisse vorsähen.

3

Die Beklagte und die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft haben beantragt, im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, dass die Verträge zwischen ihnen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und ihre Vorlage deshalb verweigert werden darf, soweit die Beklagte dem Kläger die Verträge nur in einer geschwärzten Fassung zugänglich gemacht hat.

4

Die Beklagte hat im Zwischenverfahren ein Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 21. August 2014 vorgelegt, in dem die Vertragsbestimmungen aufgeführt sind, deren ungeschwärzte Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werde.

5

Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat durch den angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage gemäß den Schreiben des beigeladenen Innenministeriums und darüber hinaus für weitere Vertragsbestimmungen rechtmäßig sei, welche die Beklagte und die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft aufgelistet hatten, mit Ausnahme einer Bestimmung, welche die Beklagte dem Kläger bereits vor Klageerhebung ungeschwärzt zugänglich gemacht hatte.

6

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.

II

7

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Anträge der Beklagten und der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft ablehnen müssen. Sie sind zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

8

1. Die Anträge sind unzulässig, soweit die Beklagte und die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft die Feststellung begehrt haben, dass die Verweigerung der Vorlage der Vertragsbestimmungen rechtmäßig ist, welche in dem Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 21. August 2014 aufgeführt sind. Die Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 stellen zwar eine Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar und bilden damit grundsätzlich den tauglichen Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO; der Beklagten und der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft fehlt aber das Rechtsschutzinteresse, die Rechtmäßigkeit dieser Sperrerklärung durch den Fachsenat feststellen zu lassen.

9

a) Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart. Eine Entscheidung des Fachsenats setzt zum anderen voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente oder die Erteilung der Auskünfte verweigert, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (sogenannte Sperrerklärung). Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist diese Sperrerklärung. Der Fachsenat entscheidet darüber, ob die Weigerung der Behörde, die angeforderten Unterlagen vorzulegen (Sperrerklärung), rechtmäßig ist.

10

Die Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde ist eine Prozesserklärung. Sie hat die prozessuale Pflicht der Behörde zum Gegenstand, dem Gericht der Hauptsache Akten vorzulegen, bezieht sich auf die Aktenanforderung des Gerichts der Hauptsache und ist ihm gegenüber abzugeben.

11

Der Annahme einer Sperrerklärung steht nicht entgegen, dass das beigeladene Innenministerium seine Schreiben vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 an die Beklagte adressiert hat und diese Schreiben das Gericht nur über die Beklagte erreicht haben.

12

Das beigeladene Innenministerium hat sich in seinem Schreiben vom 7. Februar 2014 ausdrücklich auf das anhängige Verfahren der Hauptsache und die Aufforderung des Verwaltungsgerichts bezogen, die in Rede stehenden Verträge dort ungeschwärzt vorzulegen. Es hat unter Hinweis auf seine Funktion als oberster Aufsichtsbehörde geprüft, ob Gründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehen, die Vorlage ganz oder teilweise zu verweigern. Das Schreiben stellt die Berechtigung, die Vorlage zu verweigern, nur für einen Teil der bislang geschwärzten Vertragsbestimmungen fest. Das Schreiben weist damit den Inhalt einer Sperrerklärung auf. Es ist ersichtlich für die Verwendung in dem anhängigen Verfahren und damit für das Gericht der Hauptsache bestimmt. Dass es das Verwaltungsgericht nur über die Beklagte, gleichsam als Boten, erreicht hat, stellt nicht in Frage, dass es sich um eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht handelt.

13

Das beigeladene Innenministerium war nicht gehindert, noch im Verfahren vor dem Fachgericht durch ein ergänzendes Schreiben zu präzisieren, auf welche Vertragsbestimmungen konkret sich die Weigerung der vollständigen Vorlage der Verträge in seinem Schreiben vom 7. Februar 2014 bezog. Beide Schreiben zusammen bilden eine einheitliche Sperrerklärung.

14

b) Zwar kann nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO potentiell jeder Beteiligte einen Antrag auf Entscheidung des Fachsenats stellen, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten rechtmäßig ist. Die Zulässigkeit eines Antrags hängt aber - hier wie auch sonst - davon ab, dass der Beteiligte ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er gerichtlicher Hilfe nicht bedarf, um das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen.

15

Die Beklagte und die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft wollen verhindern, dass die Beklagte die zwischen ihnen geschlossenen Verträge dem Verwaltungsgericht vollständig und ungeschwärzt vorlegen muss, weil dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten. Dieses Ziel haben sie bereits mit der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums in dem Umfang erreicht, in dem dort die Verweigerung der Vorlage ausgesprochen ist. Im Umfang der Sperrerklärung ist die Beklagte nicht (mehr) verpflichtet, der Aufforderung des Verwaltungsgerichts nachzukommen, die Verträge vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Einer Entscheidung des Fachsenats, dass die Sperrerklärung rechtmäßig ist, bedarf es für ihre Wirksamkeit nicht.

16

Zwar könnte der Kläger nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Antrag stellen, die Sperrerklärung für rechtswidrig zu erklären. In diesem Verfahren wären die Beklagte und die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft zu beteiligen und könnten ihre Gründe geltend machen, aus denen sie die Verweigerung der Vorlage vollständiger und ungeschwärzter Verträge nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für rechtmäßig halten. Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass sie einem bisher ausdrücklich nicht gestellten Antrag des Klägers mit eigenen Anträgen zuvor kommen.

17

2. Soweit die Beklagte und die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft die Feststellung begehrt haben, dass über in der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums bezeichnete Vertragsbestimmungen hinaus hinsichtlich weiterer von ihnen benannter Vertragsbestimmungen die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Verträge rechtmäßig ist, sind ihre Anträge zulässig, in der Sache aber unbegründet.

18

a) Mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde zur Überprüfung gestellt werden, sondern ebenso die behördliche Entscheidung, einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts zu entsprechen, Akten vorzulegen, sei es, weil schon Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verneint werden, sei es, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung zugunsten einer Vorlage ausfällt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein solcher Antrag eines anderen Beteiligten kommt nicht nur in Betracht, wenn bereits die beklagte Behörde von sich aus der Aufforderung des Verwaltungsgerichts nachkommen will, die angeforderten Akten vorzulegen. Er kommt auch dann in Betracht, wenn die beklagte Behörde zwar aus Gründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage verweigern will, die oberste Aufsichtsbehörde aber keine oder nur eine eingeschränkte Sperrerklärung abgibt, also gleichsam die Freigabe der Akten erklärt, mit der Folge, dass die beklagte Behörde der Aufforderung des Verwaltungsgerichts nachkommen muss. In diesem Fall kann nicht nur ein anderer Beteiligter, dessen geschützte Interessen durch die Freigabeerklärung betroffen werden, sondern auch die beklagte Behörde einen Antrag in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen, wenn von ihr zu wahrende Interessen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einer Freigabe entgegenstehen können.

19

b) Das beigeladene Innenministerium hat aber seine Sperrerklärung zu Recht beschränkt und im Übrigen die ungeschwärzte Vorlage der Verträge freigegeben. Die von der Beklagten und der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft benannten Vertragsbestimmungen sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt und deshalb nicht ihrem Wesen nach im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheim zu halten.

20

aa) Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 7). Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 - juris Rn. 8).

21

Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen. Diese ist für die in Rede stehenden Vertragsbedingungen von der Beklagten und der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft nicht substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

22

bb) Für die einzelnen in Rede stehenden Vertragsbestimmungen gilt danach Folgendes:

23

Die Klauseln § 4.3, § 4.4 und § 4.5 des Nutzungsvertrages regeln, wem die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft die Nutzung der Terminals zu gestatten hat. Dass Gegenstand aller Verträge der Betrieb des Hafens ist, ist bekannt. Dass im Hafen Terminals für Umschlags- und Logistikleistungen vorhanden sind, ist kein Geheimnis. Dass diese Terminals von denselben Umschlags- und Logistikunternehmen wie bisher und künftig von weiteren Unternehmen dieses Geschäftszweigs genutzt werden sollen, gewährt entgegen der Befürchtung der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft Wettbewerbern und Kunden keinen ihnen sonst verschlossenen Einblick in ihre Geschäftsfelder, der sich nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken könnte. Dasselbe gilt, soweit die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft Anbietern und Betreibern von Schiffsver- und -entsorgungsanlagen, die auf den Zugang zu und die Nutzung von Terminals angewiesen sind, Zugang und Nutzung zu gestatten hat.

24

Die Klauseln § 5.1 und § 5.2 des Nutzungsvertrages legen der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft eine Betriebspflicht für die Terminals auf. Dass eine derartige Regelung in dem Nutzungsvertrag getroffen ist, drängt sich auf, weil sie nach dem Zweck des Vertrages, den Betrieb des Hafens von der Beklagten auf die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft zu übertragen, vorausgesetzt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft ihre Betriebspflicht bei ihrer Kostenkalkulation berücksichtigen muss. Konkrete Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation können Wettbewerber aus der Regelung allein indes nicht ziehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 - juris Rn. 11).

25

Die Klausel § 5.3 des Nutzungsvertrages macht die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie Änderungen an der Infrastruktur der Beklagten von deren vorheriger Zustimmung abhängig, die sie nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Entgegen der Befürchtung der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft sagt diese allgemein gehaltene Regelung nichts über ihre konkreten Investitionsabsichten aus. Weshalb sie im Wettbewerb um Ladung beeinträchtigt werden könnte, wenn diese Klausel offengelegt würde, ist nicht nachvollziehbar.

26

Im Ergebnis dasselbe wie für die Klauseln § 5.1 und § 5.2 des Nutzungsvertrages gilt für die Klauseln § 7.1 und § 7.2 des Nutzungsvertrages, welche die Verkehrssicherungspflicht der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft und Eisbrecherdienste für den öffentlichen Hafen regeln. Dass derartige Regelungen in einem Vertrag mit dem hier gegebenen Zweck getroffen werden, liegt ebenso auf der Hand wie die Notwendigkeit, diese Pflichten in die Kostenkalkulation einzubeziehen. Daraus lassen sich aber ohne weitere, hier jedoch nicht offenzulegende Angaben keine Rückschlüsse auf die konkrete Kostenkalkulation der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft ziehen.

27

Aus denselben Gründen enthalten die Klauseln § 8.2 bis § 8.4 und § 8.6 des Nutzungsvertrages keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, welche die Haftung (Gewährleistung) der Beklagten in unterschiedlichen Zusammenhängen ausschließen und dadurch spiegelbildlich Risiken der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft begründen.

28

Die Klausel § 9.2 des Nutzungsvertrages verpflichtet die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft zur Information der Beklagten, wenn die Tiefe der Wasserflächen bestimmte Werte nicht mehr erreicht. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft im Falle der Offenlegung dieser Klausel sind nicht erkennbar.

29

Die Klausel § 10.1 des Nutzungsvertrages enthält wechselseitige Informationspflichten im Falle geplanter Investitionen. Diese allgemein gehaltene Regelung sagt nichts über konkrete Investitionsabsichten der Vertragspartner aus. Soweit ihre Finanzierung in der Klausel § 10.4 durch Bezugnahme auf andere Klauseln angesprochen wird, sind diese von der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums erfasst.

30

Nach der Klausel § 12.4 des Nutzungsvertrages werden sich die Vertragsparteien über eine angemessene Verteilung solcher Abgaben und Lasten verständigen, welche betreffend den Lübecker Hafen zukünftig zusätzlich zu den Abgaben und Lasten erhoben werden sollten, deren Verteilung in den Klauseln § 12.1 bis § 12.3 geregelt ist, die ihrerseits von der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums erfasst sind. Welche Nachteile die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft im Wettbewerb zu befürchten hat, wenn diese für sich neutrale Klausel offengelegt würde, erschließt sich nicht.

31

Die Klausel § 13.4 des Nutzungsvertrages räumt der Beklagten das Recht ein, bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hafenbahn, soweit rechtlich zulässig, auf die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft bzw. einen Dritten zu übertragen. Die Befürchtungen, welche die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft im Falle der Offenlegung dieser Bestimmung für ihre Position im Wettbewerb hegt, sind nicht nachvollziehbar. Weder wird mit dieser Klausel ein Geschäfts- oder Marktpotential der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft offengelegt noch vermittelt die Klausel Wettbewerbern Kenntnisse über Kunden oder Kundenlisten.

32

Die Klausel § 18.3 des Nutzungsvertrages ist aus sich heraus nur insoweit verständlich, als dort eine Regelung für den Fall getroffen werden soll, dass Fördermittel, welche die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft erhalten hat, durch ein Verhalten der Beklagten zurückgefordert werden. Was in diesem Fall gelten soll, ergibt sich aber nicht aus dieser Klausel, sondern aus dort in Bezug genommenen anderen Vertragsbestimmungen, welche indes von der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums erfasst werden.

33

Die Klausel § 19.1 des Nutzungsvertrages regelt die Kündigung des Vertrages. Der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine Kündigung möglich ist, ist dabei aber aufgrund der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums nicht offenzulegen. Deshalb würde bei einer Offenlegung der Klausel im Übrigen die Laufzeit des Vertrages den Wettbewerbern nicht bekannt, und damit das Datum geheim bleiben, von dessen Offenlegung die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft Nachteile im Wettbewerb befürchtet.

34

Die Klausel § 20.1 des Nutzungsvertrages räumt beiden Vertragsparteien das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ein, der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft nur für den Vertrag insgesamt. Die Möglichkeit, einen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ist als allgemein üblicher Bestandteil eines Vertrages kein exklusives kaufmännisches Wissen, das vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber geschützt werden müsste.

35

Die Klauseln § 23.2 und § 23.4 des Nutzungsvertrages verpflichten die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft im Falle der Beendigung des Vertrages, bestimmte Gegenstände zu bestimmten Bedingungen an das nachfolgende Unternehmen zu veräußern. Diese Klauseln müssen, damit sie umgesetzt werden können, ohnedies den Interessenten gegenüber offengelegt werden, die sich namentlich in dem ausdrücklich angesprochenen Vergabeverfahren um die Übernahme des Hafenbetriebs bemühen.

36

Die Klausel § 27.1 des Nutzungsvertrages macht die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte von der vorherigen Zustimmung der Beklagten abhängig. Eine solche Klausel ist weder unüblich noch ist ihre Offenlegung geeignet, Geschäftsstrategien der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft gegenüber Wettbewerbern aufzudecken und ihre Verhandlungsposition zu schwächen.

37

Die Klausel § 28 des Nutzungsvertrages bestimmt, soweit mit dem Vertrag Dritten, insbesondere einem nachfolgenden Terminalbetreiber, Rechte gegenüber der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft eingeräumt würden, handele es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Die rechtliche Qualifizierung anderen Orts in dem Vertrag festgelegter Rechte ist für sich für die Wettbewerbsposition unerheblich, zumal die Dritten eingeräumten Rechte ohnedies deren Offenlegung erfordern. Jedenfalls sind die Befürchtungen, welche die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft im Falle der Offenlegung dieser Bestimmung für ihre Position im Wettbewerb hegt, nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, wieso Wettbewerber und Kunden Rückschlüsse auf ihre Ertrags- und Vermögenslage sollen ziehen können, wenn ihnen die in Rede stehende Bestimmung bekannt würde.

38

Die Klausel § 3.5 und § 3.6 des Hafenbahnvertrages regeln Dokumentations-und Informationspflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Funktion der Beklagten als Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Entgegen der pauschalen Auffassung der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft ist nicht erkennbar, wie aus diesen formalen, inhaltlich künftig erst ausfüllungsbedürftigen Regelungen Wettbewerber und Kunden auf neue Marktstrategien, Umsatzquellen und die Umsatzkalkulation der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft sollen schließen können.

39

Die Klausel § 3.8 des Hafenbahnvertrages verweist nur auf einen anderen Vertrag, der nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens ist und der nach der Anlage zur Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums nicht bekannt gegeben wird.

40

In der Klausel § 6.3 des Hafenbahnvertrages verpflichtet sich die Beklagte, sich um den Abschluss von neuen Eisenbahninfrastruktur-Anschlussverträgen mit den jeweiligen Netzbetreibern zu bemühen, soweit für Eisenbahninfrastruktur-Anschlüsse zur Zeit kein Vertrag besteht. Die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft befürchtet, mit der Offenlegung dieser Klausel könnte eine bestimmte Geschäftsstrategie offenbar und ihre Umsetzung damit gefährdet werden. Indes versteht es sich von selbst und ist deshalb nicht geheim zu halten, dass die rentable Nutzung von Eisenbahninfrastruktur vom Anschluss anderer Eisenbahninfrastruktur abhängig ist und für vorhandene, aber derzeit vertragslose Anschlüsse Anschlussverträge eingeworben werden müssen.

41

Zu der in ihrem Antrag aufgeführten Klausel § 8.3 des Hafenbahnvertrages hat die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft nicht dargelegt, weshalb diese Vertragsbestimmung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt sein soll. Das folgt nicht bereits aus der Bezugnahme auf die Klausel § 8.2 des Hafenbahnvertrages, welche nach der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums nicht offengelegt zu werden braucht.

42

Die Klauseln § 9.1 bis § 9.3 des Hafenbahnvertrages regeln dessen Beendigung durch Kündigung, die beiden Vertragsparteien in gewissen Zeitabständen ermöglicht wird. Derartige Klauseln sind üblich. Ihre Offenlegung vermag Wettbewerbern keine Kenntnis über die mögliche künftige Geschäftsentwicklung der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft zu verschaffen, wie diese befürchtet.

43

Die Klauseln § 1.2 und § 1.3 des Vertrages über die Rückgabe der Hafenbahn regeln, dass zurückzugebende Gegenstände und Vermögenswerte aus Investitionen der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft nach Buchwerten zu bewerten sind und in welchem Verfahren die Buchwerte zu ermitteln sind. Diese verfahrenstechnischen Regeln lassen für sich entgegen der Befürchtung der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft im Falle ihrer Offenlegung keine Rückschlüsse von Wettbewerbern auf die gegenwärtige Vermögens- und Ertragslage der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft zu.

44

Die Klauseln § 3.1 bis § 3.4 des Vertrages über die Rückgabe der Hafenbahn verteilen auf die Beklagte und die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft die Lasten, welche sich aus einer Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers durch den Betrieb der Hafenbahn ergeben. Dass eine solche Regelung angesichts des Betriebszweckes der zurückzugebenden Anlage erforderlich ist und für sich daraus ergebende Kosten Vorsorge mit Auswirkungen auf die Kalkulation zu treffen ist, liegt auf der Hand. Konkrete Rückschlüsse auf die Kalkulation lassen sich aber aus der abstrakten und in ihrer konkreten Auswirkung nicht absehbaren Regelung für den Wettbewerber nicht ziehen.

45

Aus demselben Grund stellen die Klauseln § 1.3 und § 3.1 bis § 3.4, § 3.5.3 und § 3.6 des Vertrages über die Rückgabe der Hafennebenflächen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Sie enthalten die gleichen Regelungen wie § 1.3 und § 3.1 bis § 3.4 des Vertrages über die Rückgabe der Hafenbahn. Die im Antrag noch genannten Regelungen in § 3.5, § 3.5.1 und § 3.5.2 werden von der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums erfasst und sind deshalb nicht offenzulegen.

46

Nach der Klausel § 2.1 des Mietvertrages über den Skandinavienkai Nord ist die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft berechtigt, die gemietete Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen, während jede hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung der Beklagten bedarf und insbesondere das Abstellen bzw. die Lagerung von nicht mehr verkehrstauglichen Fahrzeugen, Abfällen und Schrott sowie eine Nutzung zum Wohnen oder dauernden Aufenthalt von Personen grundsätzlich unzulässig sind. Dass bei Flächen, die zum Betrieb eines Hafens hinzugemietet werden, eine eingeschränkte Nutzung als Vertragszweck vereinbart wird, lässt für Wettbewerber, Kunden und Dritte, wird ihnen diese Klausel bekannt, keine Rückschlüsse auf mögliche Marktstrategien der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft zu.

47

Die Klausel § 5.1 des Mietvertrages über den Skandinavienkai Nord, der die Konditionen der Miete regelt, ist von der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums erfasst und deshalb nicht offenzulegen. Der darüber hinausgehende Antrag bezieht sich auf die Klauseln § 5.2 und § 5.3. Sie regeln die Verzugszinsen und die Behandlung der Umsatzsteuer. Sie sind als übliche und für die Kalkulation unerhebliche Bedingungen nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen.

48

Regelungen zur Tragung der Betriebs- und Nebenkosten, wie sie in Klausel § 7.1 des Mietvertrages über den Skandinavienkai Nord enthalten sind, sind als übliche Klauseln nicht geheimhaltungsbedürftig, zumal die Klausel keinen Rückschluss auf die Höhe dieser Kosten und damit auf die Kalkulation der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft zulässt.

49

Die Regelung in Klausel § 11 des Mietvertrages über den Skandinavienkai Nord regelt die Pflicht der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft, den Vertragsgegenstand bei Beendigung des Vertrages in dem ursprünglichen oder einem mit der Beklagten vereinbarten Zustand zurückzugeben. Auch dabei handelt es sich um übliche Bedingungen eines Mietvertrages, deren Offenlegung nicht dazu führen kann, dass Wettbewerber oder Kunden ihre Kenntnis über künftige Belastungen der beigeladenen Lübecker Hafen-Gesellschaft zum eigenen Vorteil ausnutzen, wie die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft befürchtet.

50

Die Mietverträge Skandinavienkai Borndiek, Schlutupkai I Kühlhaus, Schlutupkai II Ost und Posener Straße LDG enthalten in den jeweiligen Klauseln § 2.1, § 5, § 7.1 und § 11 vergleichbare Regeln wie der Mietvertrag Skandinavienkai Nord. Sie stellen deshalb aus denselben Gründen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar.

51

Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Vermarktung ihrer Hafenflächen in ihrer Wettbewerbsposition durch die Offenlegung der in Rede stehenden Vertragsklauseln in anderer Weise als die beigeladene Lübecker Hafen-Gesellschaft betroffen sein könnte.

52

Danach sind die in Rede stehenden Vertragsklauseln nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrem Wesen nach geheim zu halten. Mithin sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Unerheblich ist deshalb, ob eine Ermessensentscheidung, würde es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, zu Gunsten ihrer Geheimhaltung ausfallen dürfte, weil das Auskunftsinteresse des Klägers nur geringes Gewicht hat, wie das Oberverwaltungsgericht meint. Fehlt es an einem Weigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, kann die Verweigerung nicht allein mit Ermessenserwägungen gerechtfertigt werden.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in die zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Beigeladenen am 9. Oktober 2000 geschlossenen "Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von Dokumenten" mit Ausnahme der § 4 und § 11. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 31. August 2010 aufgegeben die Rahmenvereinbarung vorzulegen mit Ausnahme der § 4 und § 11 sowie der Passagen, deren Offenlegung die Antragsgegnerin im Gefolge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - nicht mehr verweigert. Daraufhin gab das Bundesministerium des Innern in seiner Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 6. Januar 2011 eine Sperrerklärung ab. Auf den Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts, dem das Verfahren vom für das Berufungsverfahren zuständigen Senat des Gerichts vorgelegt worden war, das Verfahren mit Beschluss vom 21. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - verwiesen.

II.

2

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 6. Januar 2011 zu entscheiden. Der Verweisungsbeschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts, der sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 20 F 12.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 32), entfaltet gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG analog Bindungswirkung (Beschluss vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 - juris Rn. 5).

3

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage der Akten verweigern. Entgegen der Auffassung der obersten Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium des Innern, liegen Geheimhaltungsgründe i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht für alle geschwärzten Passagen der Rahmenvereinbarung vor. Die Sperrerklärung vom 6. Januar 2011 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig. Im Übrigen erweist sich die Sperrerklärung als rechtmäßig. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

4

1. Soweit sich das Bundesministerium des Innern zur Begründung der Vorlageverweigerung des § 6 der Rahmenvereinbarung darauf beruft, dass eine Offenlegung zu Nachteilen für das Wohl des Bundes führe, ist ein Geheimhaltungsgrund i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben.

5

Nachteile für das Wohl des Bundes setzen Beeinträchtigungen wesentlicher Bundesinteressen voraus. Dazu zählen namentlich Gefährdungen des Bestandes oder der Funktionsfähigkeit des Bundes sowie Bedrohungen der äußeren oder inneren Sicherheit. Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes fordern gewichtige Gründe. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27 S. 1 f., vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7, vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8, vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 17 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - NVwZ 2011, 880 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <284>).

6

Der Senat hat sich durch Einsicht in die ungeschwärzt vorgelegte Rahmenvereinbarung vergewissert, dass § 6 der Rahmenvereinbarung Informationen enthält, die sich auf Maßnahmen zur Gewährleistung der Fälschungssicherheit von Dokumenten beziehen. Ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung lässt der Text Rückschlüsse zur Fertigung und Produktqualität der Dokumente zu. Das genügt angesichts des besonderen öffentlichen Interesses an einer vor Fälschungen sicheren und verlässlichen Identitätsprüfung. Die Fälschungssicherheit von hoheitlichen Identitätspapieren ist von herausragender Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden sowie den privaten und öffentlichen Rechtsverkehr.

7

2. Soweit das Bundesministerium des Innern die Offenlegung der geschwärzten Regelungen unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert, ist die Sperrerklärung nur zum Teil rechtmäßig.

8

Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 - DVBl 2011, 501 Rn. 16 und BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 17, vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 - juris Rn. 10, vom 12. Oktober 2009 a.a.O., vom 11. Juni 2010 a.a.O. und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11; Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12, 18 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <230 f.>).

9

2.1 Die Durchsicht der vorgelegten Rahmenvereinbarung hat gezeigt, dass § 2 Abs. 3, § 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 12 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesen Bestimmungen finden sich Angaben zur Herstellung und zum Geschäftskonzept der Beigeladenen (§ 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1), zur Produktion und Qualitätssicherung (§ 5 und § 9 Abs. 3), zu sicherheitsrelevanten Besonderheiten bei der personellen Ausstattung (§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2), zur Überprüfung der Sicherheitsstandards (§ 9 Abs. 2), zur Aufstellung des Wirtschaftsplans und zur Definition betriebsgewöhnlicher Geschäfte (§ 10 Abs. 2 bis 4), zum Umfang von Lizenzen (§ 13) und zur wirtschaftlichen Stellung der Beigeladenen bei Beendigung der Zusammenarbeit (§ 14 Abs. 2 und § 15). Die Angaben erlauben gewisse Rückschlüsse auf die betriebliche und geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen.

10

2.2 Dagegen vermag der Senat bei den weiteren geschwärzten Passagen einen Geheimhaltungsgrund nicht zu erkennen.

11

Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums des Innern enthält die Präambel kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Dass die Beigeladene "Dokumente, deren Muster vom Bundesministerium des Innern festgelegt werden", also z.B. Reisepässe und Personalausweise herstellt, ist - wie sich auch aus dem Internetauftritt der Beigeladenen ergibt - allgemein bekannt. Im Übrigen beschränkt sich die Präambel darauf, die Motivlage für den Vertragsabschluss zu umschreiben. Welche weiteren Rückschlüsse sich aus der Präambel zum Umfang der Beauftragung ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Konkrete Angaben zur Produktpalette - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - enthält die Präambel nicht. Die Umschreibung der Aufgaben in § 1 steht nicht in Bezug zum konkreten Geschäftskonzept der Beigeladenen, sondern stellt sich - ähnlich wie eine vergaberechtliche Ausschreibung - als allgemeine Aufgabenbeschreibung dar, die für jeden Anbieter sicherheitsrelevanter Dokumente zu gelten hätte. Diesem Muster folgen auch die Regelungen in § 2 Abs. 1 und in § 2 Abs. 2. Soweit sich in § 1 eine Bewertung der bisherigen Zusammenarbeit mit der Beigeladenen findet, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, die, wenn sie als Referenz verstanden wird, zwar möglicherweise einen positiven wirtschaftlichen Wert haben könnte. Inwieweit diese Angabe aber - wie in der Sperrerklärung geltend gemacht wird - die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig beeinflussen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Regelung in § 3 Satz 3 handelt es sich lediglich um eine Folgeregelung zu den bereits offengelegten Vorgaben in Satz 1 und 2; dass dieser allgemein gehaltene Verweis in Satz 3 seinerseits wettbewerbsrelevante Informationen enthält, vermag der Senat nicht zu erkennen. § 7, der die Bestellung eines Qualitätssicherungs-Beauftragten regelt, betrifft zwar den Umfang der Personalausstattung und damit einen Aspekt der Kostenkalkulation, ist ebenfalls so allgemein gehalten, dass nicht zu erkennen ist, dass dieser Gesichtspunkt zum speziellen Geschäftskonzept der Beigeladenen gehört. Es liegt auf der Hand, dass jeder Anbieter personelle Vorsorge - mit entsprechenden Kostenfolgen - zur Einhaltung der Qualitätssicherung wird treffen müssen. Konkrete Rückschlüsse zur Kostenkalkulation der Beigeladenen lassen sich aus der Regelung nicht ziehen. Auch die in § 8 Abs. 1 vereinbarte Informationspflicht sowie die in § 9 Abs. 1 präzisierte Reichweite der öffentlich-rechtlich begründeten Befugnisse des Bundesministeriums des Innern und der Behörden sind - wie § 2 Abs. 1 und insbesondere § 2 Abs. 2 - nicht Ausdruck eines speziellen Geschäftskonzepts der Beigeladenen, sondern dem Umstand geschuldet, dass die Herstellung von hoheitlichen Identitätspapieren eine hoch sensible öffentliche Aufgabe ist, mithin eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit voraussetzt. Ebendies wird mit den allgemein gehaltenen Regelungen klargestellt. Es ist weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt, inwiefern eine Offenlegung dieser Regelungen - wie vom Bundesministerium des Innern geltend gemacht - die künftige Verhandlungsposition der Beigeladenen mit öffentlichen oder privaten Auftraggebern deutlich schwächen könnte. Das gilt auch für die Regelung in § 12 Abs. 1. Auch hier vermag der Senat nicht zu erkennen, welche Rückschlüsse sich speziell auf die betrieblich-konzeptionelle Ausrichtung der Beigeladenen ergeben können.

12

3. Die Sperrerklärung genügt überdies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn das Bundesministerium des Innern hat - in seiner Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde - auf Grund seiner Annahme, mangels Einwilligung der Beigeladenen in die Offenlegung sei das Ermessen auf Null reduziert, das ihm eingeräumte Ermessen undifferenziert und damit in einer der Eigenart der zu treffenden Entscheidung nicht genügenden Weise ausgeübt. In der Sperrerklärung wird zwar ausgeführt, dass bei "jeder vorenthaltenen, d.h. geschwärzten Information eine Abwägung vorgenommen" worden sei. Die Erwägungen sind aber erkennbar auf den fachgesetzlichen Verweigerungsgrund des § 6 Satz 2 IFG und die prozessualen Folgen des § 100 VwGO und die Probleme ausgerichtet, die sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, im Fall der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit eines "in-camera"-Verfahrens vor dem Hauptsachegericht zu eröffnen (vgl. dazu nur Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 Rn. 11 f., 22). Das Bundesministerium des Innern verkennt die Besonderheit der Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn es sich darauf beruft, nach den fachgesetzlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sei für diesen Fall keine Güterabwägung vorgesehen. Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (stRspr vgl. nur Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 -). Das ist bei Abgabe der Sperrerklärung nicht beachtet worden.

13

Soweit - wie dargelegt - ein Geheimhaltungsgrund vorliegt, wirkt sich der Fehler aber nicht aus. Bezogen auf die unter II. 1. und 2.1. genannten Vertragsbestimmungen war eine selbstständige Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde ausnahmsweise entbehrlich. Denn das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet. Dies kommt in Betracht, wenn - wie hier mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen - ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Denn Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (vgl. nur Beschlüsse vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 9 und vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 18 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60). Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergeben könnte, das ausnahmsweise eine Offenbarung geschützter Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu rechtfertigen vermag, sind nicht zu erkennen (vgl. im Fall eines Betriebsgeheimnisses Beschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 12 ff.). Das gilt auch soweit die Geheimhaltung mit einer Beeinträchtigung wesentlicher Bundesinteressen begründet wird.

14

Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestands im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in die zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Beigeladenen am 9. Oktober 2000 geschlossenen "Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von Dokumenten" mit Ausnahme der § 4 und § 11. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 31. August 2010 aufgegeben die Rahmenvereinbarung vorzulegen mit Ausnahme der § 4 und § 11 sowie der Passagen, deren Offenlegung die Antragsgegnerin im Gefolge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - nicht mehr verweigert. Daraufhin gab das Bundesministerium des Innern in seiner Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 6. Januar 2011 eine Sperrerklärung ab. Auf den Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts, dem das Verfahren vom für das Berufungsverfahren zuständigen Senat des Gerichts vorgelegt worden war, das Verfahren mit Beschluss vom 21. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - verwiesen.

II.

2

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 6. Januar 2011 zu entscheiden. Der Verweisungsbeschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts, der sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 20 F 12.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 32), entfaltet gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG analog Bindungswirkung (Beschluss vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 - juris Rn. 5).

3

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage der Akten verweigern. Entgegen der Auffassung der obersten Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium des Innern, liegen Geheimhaltungsgründe i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht für alle geschwärzten Passagen der Rahmenvereinbarung vor. Die Sperrerklärung vom 6. Januar 2011 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig. Im Übrigen erweist sich die Sperrerklärung als rechtmäßig. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

4

1. Soweit sich das Bundesministerium des Innern zur Begründung der Vorlageverweigerung des § 6 der Rahmenvereinbarung darauf beruft, dass eine Offenlegung zu Nachteilen für das Wohl des Bundes führe, ist ein Geheimhaltungsgrund i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben.

5

Nachteile für das Wohl des Bundes setzen Beeinträchtigungen wesentlicher Bundesinteressen voraus. Dazu zählen namentlich Gefährdungen des Bestandes oder der Funktionsfähigkeit des Bundes sowie Bedrohungen der äußeren oder inneren Sicherheit. Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes fordern gewichtige Gründe. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27 S. 1 f., vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7, vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8, vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 17 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - NVwZ 2011, 880 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <284>).

6

Der Senat hat sich durch Einsicht in die ungeschwärzt vorgelegte Rahmenvereinbarung vergewissert, dass § 6 der Rahmenvereinbarung Informationen enthält, die sich auf Maßnahmen zur Gewährleistung der Fälschungssicherheit von Dokumenten beziehen. Ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung lässt der Text Rückschlüsse zur Fertigung und Produktqualität der Dokumente zu. Das genügt angesichts des besonderen öffentlichen Interesses an einer vor Fälschungen sicheren und verlässlichen Identitätsprüfung. Die Fälschungssicherheit von hoheitlichen Identitätspapieren ist von herausragender Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden sowie den privaten und öffentlichen Rechtsverkehr.

7

2. Soweit das Bundesministerium des Innern die Offenlegung der geschwärzten Regelungen unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert, ist die Sperrerklärung nur zum Teil rechtmäßig.

8

Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 - DVBl 2011, 501 Rn. 16 und BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 17, vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 - juris Rn. 10, vom 12. Oktober 2009 a.a.O., vom 11. Juni 2010 a.a.O. und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11; Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12, 18 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <230 f.>).

9

2.1 Die Durchsicht der vorgelegten Rahmenvereinbarung hat gezeigt, dass § 2 Abs. 3, § 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 12 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesen Bestimmungen finden sich Angaben zur Herstellung und zum Geschäftskonzept der Beigeladenen (§ 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1), zur Produktion und Qualitätssicherung (§ 5 und § 9 Abs. 3), zu sicherheitsrelevanten Besonderheiten bei der personellen Ausstattung (§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2), zur Überprüfung der Sicherheitsstandards (§ 9 Abs. 2), zur Aufstellung des Wirtschaftsplans und zur Definition betriebsgewöhnlicher Geschäfte (§ 10 Abs. 2 bis 4), zum Umfang von Lizenzen (§ 13) und zur wirtschaftlichen Stellung der Beigeladenen bei Beendigung der Zusammenarbeit (§ 14 Abs. 2 und § 15). Die Angaben erlauben gewisse Rückschlüsse auf die betriebliche und geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen.

10

2.2 Dagegen vermag der Senat bei den weiteren geschwärzten Passagen einen Geheimhaltungsgrund nicht zu erkennen.

11

Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums des Innern enthält die Präambel kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Dass die Beigeladene "Dokumente, deren Muster vom Bundesministerium des Innern festgelegt werden", also z.B. Reisepässe und Personalausweise herstellt, ist - wie sich auch aus dem Internetauftritt der Beigeladenen ergibt - allgemein bekannt. Im Übrigen beschränkt sich die Präambel darauf, die Motivlage für den Vertragsabschluss zu umschreiben. Welche weiteren Rückschlüsse sich aus der Präambel zum Umfang der Beauftragung ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Konkrete Angaben zur Produktpalette - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - enthält die Präambel nicht. Die Umschreibung der Aufgaben in § 1 steht nicht in Bezug zum konkreten Geschäftskonzept der Beigeladenen, sondern stellt sich - ähnlich wie eine vergaberechtliche Ausschreibung - als allgemeine Aufgabenbeschreibung dar, die für jeden Anbieter sicherheitsrelevanter Dokumente zu gelten hätte. Diesem Muster folgen auch die Regelungen in § 2 Abs. 1 und in § 2 Abs. 2. Soweit sich in § 1 eine Bewertung der bisherigen Zusammenarbeit mit der Beigeladenen findet, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, die, wenn sie als Referenz verstanden wird, zwar möglicherweise einen positiven wirtschaftlichen Wert haben könnte. Inwieweit diese Angabe aber - wie in der Sperrerklärung geltend gemacht wird - die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig beeinflussen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Regelung in § 3 Satz 3 handelt es sich lediglich um eine Folgeregelung zu den bereits offengelegten Vorgaben in Satz 1 und 2; dass dieser allgemein gehaltene Verweis in Satz 3 seinerseits wettbewerbsrelevante Informationen enthält, vermag der Senat nicht zu erkennen. § 7, der die Bestellung eines Qualitätssicherungs-Beauftragten regelt, betrifft zwar den Umfang der Personalausstattung und damit einen Aspekt der Kostenkalkulation, ist ebenfalls so allgemein gehalten, dass nicht zu erkennen ist, dass dieser Gesichtspunkt zum speziellen Geschäftskonzept der Beigeladenen gehört. Es liegt auf der Hand, dass jeder Anbieter personelle Vorsorge - mit entsprechenden Kostenfolgen - zur Einhaltung der Qualitätssicherung wird treffen müssen. Konkrete Rückschlüsse zur Kostenkalkulation der Beigeladenen lassen sich aus der Regelung nicht ziehen. Auch die in § 8 Abs. 1 vereinbarte Informationspflicht sowie die in § 9 Abs. 1 präzisierte Reichweite der öffentlich-rechtlich begründeten Befugnisse des Bundesministeriums des Innern und der Behörden sind - wie § 2 Abs. 1 und insbesondere § 2 Abs. 2 - nicht Ausdruck eines speziellen Geschäftskonzepts der Beigeladenen, sondern dem Umstand geschuldet, dass die Herstellung von hoheitlichen Identitätspapieren eine hoch sensible öffentliche Aufgabe ist, mithin eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit voraussetzt. Ebendies wird mit den allgemein gehaltenen Regelungen klargestellt. Es ist weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt, inwiefern eine Offenlegung dieser Regelungen - wie vom Bundesministerium des Innern geltend gemacht - die künftige Verhandlungsposition der Beigeladenen mit öffentlichen oder privaten Auftraggebern deutlich schwächen könnte. Das gilt auch für die Regelung in § 12 Abs. 1. Auch hier vermag der Senat nicht zu erkennen, welche Rückschlüsse sich speziell auf die betrieblich-konzeptionelle Ausrichtung der Beigeladenen ergeben können.

12

3. Die Sperrerklärung genügt überdies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn das Bundesministerium des Innern hat - in seiner Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde - auf Grund seiner Annahme, mangels Einwilligung der Beigeladenen in die Offenlegung sei das Ermessen auf Null reduziert, das ihm eingeräumte Ermessen undifferenziert und damit in einer der Eigenart der zu treffenden Entscheidung nicht genügenden Weise ausgeübt. In der Sperrerklärung wird zwar ausgeführt, dass bei "jeder vorenthaltenen, d.h. geschwärzten Information eine Abwägung vorgenommen" worden sei. Die Erwägungen sind aber erkennbar auf den fachgesetzlichen Verweigerungsgrund des § 6 Satz 2 IFG und die prozessualen Folgen des § 100 VwGO und die Probleme ausgerichtet, die sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, im Fall der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit eines "in-camera"-Verfahrens vor dem Hauptsachegericht zu eröffnen (vgl. dazu nur Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 Rn. 11 f., 22). Das Bundesministerium des Innern verkennt die Besonderheit der Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn es sich darauf beruft, nach den fachgesetzlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sei für diesen Fall keine Güterabwägung vorgesehen. Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (stRspr vgl. nur Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 -). Das ist bei Abgabe der Sperrerklärung nicht beachtet worden.

13

Soweit - wie dargelegt - ein Geheimhaltungsgrund vorliegt, wirkt sich der Fehler aber nicht aus. Bezogen auf die unter II. 1. und 2.1. genannten Vertragsbestimmungen war eine selbstständige Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde ausnahmsweise entbehrlich. Denn das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet. Dies kommt in Betracht, wenn - wie hier mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen - ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Denn Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (vgl. nur Beschlüsse vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 9 und vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 18 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60). Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergeben könnte, das ausnahmsweise eine Offenbarung geschützter Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu rechtfertigen vermag, sind nicht zu erkennen (vgl. im Fall eines Betriebsgeheimnisses Beschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 12 ff.). Das gilt auch soweit die Geheimhaltung mit einer Beeinträchtigung wesentlicher Bundesinteressen begründet wird.

14

Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestands im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die erkennbar deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung für eine Vortragstätigkeit, die in Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht oder ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 48. Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben sollen, ist unzulässig.

(3) Unzulässig neben dem Mandat ist die entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung und sind entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen. Hiervon unberührt sind ehrenamtliche Tätigkeiten, für die eine jeweils verhältnismäßige Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, die monatlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das Mitglied des Bundestages erst nach dem Verlust der Mitgliedschaft Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile für während der Mitgliedschaft getätigte Interessenvertretungs- oder Beratungstätigkeiten nach Satz 1 erhalten soll, sind unzulässig.

(4) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind missbräuchlich, wenn sie geeignet sind, auf Grund der Mitgliedschaft im Bundestag einen Vorteil in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu erzeugen.

(5) Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.