Landgericht Tübingen Urteil, 28. Juli 2006 - 4 S 3/06

published on 28/07/2006 00:00
Landgericht Tübingen Urteil, 28. Juli 2006 - 4 S 3/06
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 17.01.2006

abgeändert:

Die Klage wird abwiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Kammer vermag die Ansicht des angefochtenen Urteils, unter das versicherte Risiko fielen auch sämtliche Schäden und Aufwendungen, die zur Ermittlung und Beseitigung des Verstopfungsschadens erforderlich sind, nicht zu teilen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen geltend gemachten Kosten um solche für das Aufspüren und die Beseitigung der Ursache des Wasseraustritts; dieses Risiko ist jedoch nicht versichert.
1. Für Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung des ausgetretenen Wassers, insbesondere Putzarbeit, hat die Beklagte eine Pauschale von 100,00 EUR gezahlt. Damit sind etwaige Ansprüche des Klägers abgegolten. Die unter b) (6) auf Seite 6 der Klage aufgeführten 19 Stunden Trockenlegungs- und Reinigungsaufwand können allenfalls im Zusammenhang mit den Fräsarbeiten, den Arbeiten an der Wand und im Boden des Gebäudes angefallen sein.
2. Dies sowie die für die sonstigen Aufwendungen geltend gemachten Beträge fallen jedoch nicht unter das versicherte Risiko. Ein Ersatzanspruch des Klägers besteht daher nicht.
a) Versichert ist u.a. der Schaden, der durch Leitungswasser entstanden ist (§ 4 Nr. 1 b Versicherungsbedingungen). Damit ist erfaßt derjenige Schaden, der durch ausgetretenes Leitungswasser entstanden ist, etwa am Boden eines Raums. Solche Schäden sind jedoch nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich.
b) Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen geltend gemachten Schadenspositionen um solche zur Ermittlung und Beseitigung der Schadensursache. Diese Kosten sind jedoch nur bei Bruchschäden an Rohren (§ 4 Nr. 2 Versicherungsbedingungen) versichertes Risiko. Die Verstopfung eines Rohres kann auch nicht im Wege der Analogie einem Rohrbruch gleichgesetzt werden.
c) Auch der Ansicht des angefochtenen Urteils, die geltend gemachten Kosten seien, jedenfalls vom Grunde her, Schadensermittlungskosten gemäß § 66 VVG, vermag die Kammer nicht beizutreten. Solche Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie zur Ermittlung des entstandenen Schadens dienen, etwa der Ermittlung des Umfangs des Schadens. Bei der Leitungswasserversicherung bedeutet dies, daß es um die Feststellung des Ausmaßes des durch das versicherte Risiko (ausgetretenes Leitungswasser) angerichteten Schadens geht. Denkbar wäre beispielsweise, daß ein Fußboden geöffnet werden muß, um festzustellen, wie weit sich das ausgetretene Leitungswasser in ihm ausgedehnt hat und welche Teile des Bodens dadurch ersetzt werden müssen. Nicht erfaßt von § 66 VGG werden Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache der Schäden. Diese aber macht der Kläger geltend: Ausfräsen, Suche mit der Kamera, Aufschlagen von Wand und Fußboden sowie deren Verschluß.
d) Die Kosten zur Beseitigung der Verstopfung sind auch keine Rettungskosten. Solche könnten allenfalls dann entstehen, wenn sie notwendig werden, um unmittelbar bevorstehende weitere und sonst nicht vermeidbare Schäden zu vermeiden. Denkbar wäre dies etwa dann, wenn in einem Hochhaus eine Verstopfung in einem der unteren Stockwerke auftritt und das aus den oberen Stockwerken abfließende Abwasser sich dann einen Ausweg aus den Abflüssen des oberhalb der Verstopfung liegenden Stockwerks sucht. Auch ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, daß die Wasserleitungen nicht bis zur Entdeckung und Reparatur des Verstopfungsschadens stillgelegt werden konnten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor

(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwi

Annotations

§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.

(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken für den elektronischen Datenaustausch entspricht.

(2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung ablehnen, wenn sie nicht einer nach Absatz 1 Satz 2 angebotenen Meldemethode entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.