Gegenstand des Gesetzes
Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet: 1. in Patentsachen, 2. in Gebrauchsmustersachen, 3. in Markensachen, 4. in Designsachen, 5. in Topographieschutzsachen und 6. in Sortenschutzsachen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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