Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Feb. 2015 - 15 W 313/14

Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten vom 28. Februar 2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
1
GRÜNDE:
2I.
3Die Beteiligte beantragt die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Sie beruft sich auf gesetzliche Erbfolge, da kein Testament vorhanden ist. Die Erblasserin hatte mit ihrem zweiten Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, das jedoch keine Schlusserbeneinsetzung enthält (Blatt 6 der beigezogenen Akte AG Dortmund 10 IV 590/81). Die Erblasserin war in zweiter Ehe nach dem Tod des Ehemannes am 5. August 1981 verwitwet; die erste, Jahrzehnte zurückliegende Ehe, war geschieden. Die Erblasserin hatte keine Kinder und war das einzige Kind ihrer vorverstorbenen Eltern.
4Die Beteiligte ist die Cousine der Erblasserin väterlicherseits; ihre am 13. April 1979 vorverstorbene Mutter war die einzige Schwester des Vaters der Erblasserin. Die Großeltern väterlicherseits der Erblasserin, die außer dem Vater der Erblasserin und der Mutter der Beteiligten keine weiteren Kinder hatten, sind 1918 und 1962 vorverstorben. Die Beteiligte ist auf der väterlichen Seite der Erblasserin die einzige vorhandene Erbin dritter Ordnung.
5Als Eltern der am 19. März 1903 geborenen Mutter der Erblasserin sind in der Geburtsurkunde der Mutter der Erblasserin aufgeführt I und J. Betreffend diese Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin liegen weitere urkundliche Nachweise nicht vor. Die Beteiligte hat sich ergebnislos um das Auffinden einer Heiratsurkunde der Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin bemüht. Sie hat sodann die öffentliche Aufforderung nach der Mutter der Erblasserin beantragt. Das Amtsgericht hat die öffentliche Aufforderung abgelehnt, weil etwaige Erben der mütterlichen Linie „hier zunächst unbekannt“ seien.
6Es hat darauf hingewiesen, dass sich aus der Heiratsurkunde der Eltern der Erblasserin möglicherweise das Vorhandenseins eines Bruders der Mutter der Erblasserin ergeben könnte, und angeregt, dass die Antragstellerin nur einen Mindestteilerbschein beantrage und die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft mit dann durchzuführenden Erbenermittlungen anrege. Die Antragstellerin, die an dem gestellten Erbscheinsantrag ausdrücklich festgehalten hat, hat im August 2013 eine Anzeige in den Ruhrnachrichten geschaltet, auf die keine Reaktion erfolgt ist.
7Mit am 25. Oktober 2013 erlassenem Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen, weil die Alleinerbenstellung der Beteiligten nicht ausreichend nachgewiesen sei. Mit ihrer Beschwerde hat die Beteiligte unter anderem vorgetragen, dass die Erblasserin wiederholt angegeben habe, außer ihr – der Antragstellerin – keine weiteren Verwandten zu haben, und hat dies an Eides statt versichert. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
8Auf Anregung des Senats hat die Beteiligte beantragt, das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen; hierbei hat sie ausdrücklich ihren Antrag auf öffentliche Aufforderung wiederholt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
10II.
11Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 63, 64 FamFG eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat den zumindest vorläufigen Erfolg einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und der Zurückweisung des Erbscheinsverfahrens an das Amtsgericht – Nachlassgericht, § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG.
12Das amtsgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, vor der Entscheidung wäre eine umfangreiche Beweiserhebung erforderlich und die Beteiligte hat die Zurückverweisung beantragt.
13Die vom Amtsgericht - Rechtspfleger - abgelehnte Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB zum Ausschluss etwaiger gleichrangig gemäß § 1926 BGB neben der Beteiligten erbberechtigter Verwandter der Erblasserin mütterlicherseits ist nicht mehr durch das insoweit bestehende pflichtgemäße Ermessen, ob und welche Ermittlungsmaßnahmen das Nachlassgericht zu ergreifen hat, gedeckt. Die Ablehnung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens stellt angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falles einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
14Der Senat kann nicht dem Standpunkt des Amtsgerichts folgen, die Beteiligte sei gehalten, ihrerseits selbst weitere Ermittlungen zur Frage des Vorhandenseins von Verwandten der vorverstorbenen Mutter der Erblasserin vorzunehmen, obwohl die Beteiligte den Anforderungen der §§ 2354, 2356 BGB nachgekommen war und durch die Vornahme weiterer Nachforschungen während des erstinstanzlichen Verfahrens in besonderer Weise ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 27 FamFG genügt hatte. Die Beteiligte hat in der ihr zumutbaren Weise alle gemäß § 2354 BGB erforderlichen Angaben gemacht und hierzu die von ihr mit noch zumutbarem Aufwand beschaffbaren urkundlichen Nachweise vorgelegt. Auch in Ansehung ihrer Mitwirkungspflicht können von der Beteiligten weitere Angaben und weitere Nachforschungsmaßnahmen nicht verlangt werden.
15Die Beteiligte hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum ihr aufgrund der ihr zugänglichen Erkenntnisquellen und aufgrund der Mitteilungen der Erblasserin vom Vorhandensein etwaiger Geschwister der Mutter der Erblasserin und etwaiger Abkömmlinge solcher etwaiger Geschwister nichts bekannt ist sowie dass und warum sie davon ausgeht, dass es solche Personen nie gegeben hat. Ihre Angaben beim Stellen des Erbscheinsantrages sind zwar vom Amtsgericht zunächst zu Recht als unzureichend bemängelt worden. Die Beteiligte hat aber im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Angaben zum Vorhandensein bzw. Fehlen gleichrangig erbberechtigter Verwandter der Erblasserin mütterlicherseits ergänzt und präzisiert.
16Die Beteiligte hat Personenstandsurkunden hinsichtlich der Abstammung und der Verwandtschaft mütterlicherseits der Erblasserin in dem Umfang ermittelt und vorgelegt, wie es die Angaben in den Urkunden selbst – durch Verweis auf andere Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden – erlauben.
17Aus der Geburtsurkunde der Mutter der Erblasserin lassen sich lediglich die Namen ihrer Eltern J und I entnehmen. Der Heiratseintrag der Mutter der Erblasserin vom 27. Oktober 1923 enthält entsprechend der damals geltenden Fassung des § 54 PStG nicht die Namen der Eltern der Eheschließenden. Die in der früheren Fassung der Vorschrift vorgesehene Angabe der Personalien der Eltern der Eheschließenden war zuvor durch Gesetz vom 15. Juni 1920 gezielt beseitigt worden. Für das Aufgebot zur Eheschließung reichte die Vorlage eines Geburtsscheines der Verlobten aus (vgl. Stötzel, PStG, 2. Auflage, S. 180, 385). Die Personenstandsurkunden enthalten danach keine verwertbaren Anknüpfungspunkte zur Ermittlung von Ort und Zeitpunkt der Eheschließung der Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin, die gegebenenfalls weiteren Aufschluss über das Vorhandensein weiterer Kinder aus dieser Ehe geben könnten.
18Weitere Ermittlungen können vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats in Ansehung des Wechselspiels von Erklärungs- und Mitwirkungspflicht des Antragstellers einerseits und der Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts andererseits (Stephanie Herzog in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2358 Rn.9 - 12) von der Beteiligten nicht mehr verlangt werden.
19Insbesondere kann die Beteiligte nicht auf die Einschaltung eines sogenannten Erbenermittlers verwiesen werden, wie sie vom Amtsgericht zwischenzeitlich angeregt worden war. Denn grundsätzlich obliegt es dem Nachlassgericht, selbst die von ihm im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für notwendig erachteten Ermittlungen durchzuführen. Von dem Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens kann – abgesehen vom Stellen eines ordnungsgemäßen Antrages mit den nach §§ 2354 - 2356 BGB erforderlichen Angaben und Unterlagen – die Beschaffung weiterer Informationen und Unterlagen grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn und soweit dies für ihn mit vertretbarem Aufwand verbunden ist; insbesondere ist dies dann der Fall, wenn für notwendig erachtete Informationen oder Unterlagen vom Antragsteller einfacher zu beschaffen sind als vom Amtsgericht (vgl. Stephanie Herzog in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2358 Rn.10). Der in diesem Zusammenhang vertretbare Aufwand beschränkt sich auf diejenigen Bemühungen, die die Antragstellerin persönlich leisten kann. Dazu gehört jedoch nach Auffassung des Senats nicht die Inanspruchnahme einer vergütungspflichtigen gewerblichen Dienstleistung eines Erbenermittlers.
20Unter Berücksichtigung der von der Beteiligten bereits gemachten Angaben und der von ihr bereits durchgeführten Ermittlungen hatte daher nunmehr das Amtsgericht von Amts wegen gemäß § 2358 BGB die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (Stephanie Herzog in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2358 Rn.5) zu erheben. Das Amtsgericht durfte nicht unter Hinweis auf die Nichtvornahme weiterer Nachforschungen durch die Beteiligte die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens ablehnen. Vielmehr oblag es angesichts der Gegebenheiten des konkreten Falles dem Amtsgericht, die Frage des Vorhandenseins möglicher erbberechtigter Verwandter der dritten Ordnung in der Weise zu klären, wie es zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten notwendig ist.
21Im vorliegenden Fall ist dabei nicht zu klären, ob Personen, die zweifelsfrei gelebt haben, zum Zeitpunkt des Erbfalles noch am Leben waren. Denn die Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin sind zweifelsfrei vorverstorben, so dass ein – gegebenenfalls gegenüber dem Aufgebotsverfahren des § 2358 Abs.2 BGB vorrangiges – Todeserklärungsverfahren nicht erforderlich ist.
22Wann zweifelsfrei aus den Umständen zu entnehmen ist, dass jemand verstorben sein muss, bestimmt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände dürfen für einen vernünftig Denkenden keine Zweifel an dem Tode bestehen (Staudinger-Habermann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG [im Band Einleitung zum BGB und Allgemeiner Teil 1], Rn.11). Dies ist z.B. der Fall, wenn feststeht, dass der Betreffende die höchstmögliche Lebenszeit eines Menschen überschritten haben müsste (Staudinger-Habermann a.a.O., dortiges Beispiel: Alter von 120 Jahren). Zwar sind die Geburtsdaten der Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin nicht bekannt. Da die Mutter der Erblasserin am 19. März 1903 geboren worden ist und da aus biologischen Gründen die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht jünger als zumindest zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sein können, muss zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht mehr leben konnten.
23Für die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge kann daher lediglich von Bedeutung sein, ob die Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin außer ihrer am 19. März 1903 geborenen und am 20. Februar 1978 verstorbenen Tochter B, der Mutter der Erblasserin, weitere Kinder gehabt haben. In diesem Zusammenhang besteht deshalb kein Hinderungsgrund zur Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist in derartigen Fällen, in denen nach Ausschöpfung aller anderen sinnvollen Erkenntnisquellen nicht bekannt ist, ob eine vorrangig oder gleichrangig erbberechtigte Person überhaupt gelebt hat, das Aufgebotsverfahren gemäß § 2358 Abs.2 BGB die sachgerechte und sogar gebotene Vorgehensweise (vgl. auch KG Rpfleger 1970, 339, 340; LG Berlin Rpfleger 1994, 255).
24Die Durchführung des Aufgebotsverfahrens stellt eine umfangreiche Beweisaufnahme dar, die vom Amtsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung durchzuführen sein wird. Vorher wird das Amtsgericht jedoch noch zu prüfen haben, ob es der von ihm angesichts der Person des Trauzeugen der Eltern der Erblasserin für möglich gehaltenen Existenz eines Bruders I der Mutter der Erblasserin beispielsweise durch eine Anfrage an das Stadtarchiv der Stadt E zum Vorhandensein einer etwaigen Geburtsurkunde eines I aus der Zeit vom 20. März 1900 bis zum 19. März 1901 nachgeht.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.