Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2018 - L 14 R 698/17

bei uns veröffentlicht am06.09.2018

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.09.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines rückwirkenden Todestages für die seit dem 04.10.2008 vermisste Klägerin mit der Folge des Wegfalls ihrer Altersrente ab November 2008.

Die 1935 geborene Klägerin, die durch die Abwesenheitspflegerin A.-B. vertreten wird, bezog seit Mai 2002 Witwenrente nach ihrem am 05.04.2002 verstorbenen Ehemann. Seit 04.10.2008 ist der Aufenthalt der Klägerin unbekannt. Sie verließ an diesem Tag ihre Wohnung zu einem Spaziergang mit unbekanntem Ziel und kehrte nicht mehr zurück. Anfragen seitens der Beklagten beim für den vormaligen Wohnort der Klägerin zuständigen A-Stadt und beim Polizeipräsidium E-Stadt bestätigten, dass die Klägerin seit dem 04.10.2008 als vermisst gilt. Auch eine Anfrage bei der Krankenversicherung der Klägerin, der AOK N., hat keine Erkenntnisse über den Verbleib der Klägerin ergeben. Aus den vom Sozialgericht München im Verfahren S 17 R 179/10 ER beigezogenen Unterlagen ergibt sich, dass sich die Klägerin vom 31.05. bis 03.06.2008 wegen eines akuten Verwirrtheitszustandes bei endogener Depression in der Klinik St. E. in E-Stadt befand und vom 06.06 bis 01.10.2008 wegen vergleichbarer Diagnosen in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums B-Stadt behandelt wurde. Nach dem in der mündlichen Verhandlung auszugsweise verlesenen Entlassungsbericht dieser psychiatrischen Abteilung der Klinik B-Stadt vom 01.10.2008 litt die Klägerin, bei der ein Benzodiazepinabusus vordiagnostiziert worden war, unter einer depressiven Störung, derzeit schwerer Episode mit Wahnvorstellungen und Verarmungsideen und unter einem belasteten Verhältnis zu ihrer (einzigen) Tochter. Da sich ihr Zustand laut diesem Entlassungsbericht nach zwischenzeitlicher Verschlechterung während des Klinikaufenthalts gegen Ende gebessert hatte, wurde sie auf ihren Wunsch und den ihrer Angehörigen in der Hoffnung entlassen, dass die häusliche Umgebung die Klägerin weiterhin entlasten werde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 05.08.2009 wurde für die abwesende A. Pflegschaft gemäß § 1911 BGB angeordnet und die Tochter der Klägerin, Frau A.-B., zur Pflegerin mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge bestellt, da Frau A. seit dem 04.10.2008 unbekannten Aufenthaltes sei. Am 13.05.2009 beantragte die Abwesenheitspflegerin die Weiterzahlung der Rente, da nicht geklärt sei, ob die Klägerin noch am Leben sei. Es sei noch kein Jahr vergangen, sodass der Klägerin die Rente weiter zustehen würde. Mit Bescheid vom 13.11.2009 stellte die Beklagte fest, dass nach Prüfung aller vorliegenden Erkenntnisse die Beklagte zur Überzeugung gelangt sei, dass die vermisste Rentenbezieherin nicht mehr am Leben sei. Somit gelte der 04.10.2008 als Todestag, der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente entfalle damit mit Ablauf des Monats Oktober 2008.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2010 zurückgewiesen. Die Rentenzahlung, die von Februar 2009 bis November 2009 auf ein Verwahrkonto und ab Dezember 2009 wieder auf das Konto der Klägerin erfolgt war, wurde zum 31.03.2010 eingestellt. Im anschließenden Klageverfahren (S 47 R 346/10) wurde der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2010 aufgehoben, da derzeit nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin verstorben sei und die Klägerin auch nicht als verstorben gelte, da § 49 SGB VI weder direkt noch analog anwendbar sei. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 13 R 599/12) nahm die Beklagte die Berufung in einem in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 geschlossenen Vergleich zurück und es wurde Einigkeit darüber erzielt, dass bis zur rechtskräftigen Feststellung des Todestages der Klägerin keine weitere Rentennachzahlung erfolgt. Hintergrund war, dass nach dem Entwurf des 5. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze aufgrund einer Ergänzung des § 102 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Beklagte berechtigt sein dürfte, den Todeszeitpunkt selbst abschließend festzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2015, adressiert an Frau J. A.-B., stellte die Beklagte den 04.10.2008 als Todestag der Klägerin fest. Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente entfalle damit mit Ablauf des Monats Oktober 2008. Die Abwesenheitspflegerin legte hiergegen am 18.12.2015 Widerspruch ein und führte aus, aufgrund des § 102 Abs. 6 SGB VI könne der Todestag nicht rückwirkend festgestellt werden. Eine Renteneinstellung könne allenfalls unmittelbar nach Erlass des Bescheides erfolgen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 zurück und führte aus, dass nach § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB VI Renten an Verschollene längstens bis zum Ende des Monats geleistet würden, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gälten. Nach Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse sei die Beklagte zur Überzeugung gelangt, dass die vermisste Rentenbezieherin seit 04.10.2008 nicht mehr am Leben sei. Seit diesem Zeitpunkt gebe es kein Lebenszeichen mehr von ihr. Sie habe sich nach dem 04.10.2008 weder bei einem Familienangehörigen gemeldet noch - nach Einstellung der Rentenzahlung zum Februar 2009 - beim Rentenversicherungsträger.

Mit ihrer am 11.05.2016 zum Sozialgericht München erhoben Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung ihrer Argumente aus dem Widerspruchsverfahren weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2017 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB VI würden Renten an Verschollene längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gelte entsprechend. Damit könne der Rentenversicherungsträger den Todeszeitpunkt feststellen. Die Regelung des § 102 Abs. 6 SGB VI sei an das Beamtenversorgungsgesetz angelehnt und berechtige den Rentenversicherungsträger, den mutmaßlichen Todeszeitpunkt wie nach § 49 Satz 3 SGB VI festzustellen und die Rentenzahlung zu beenden. Die Regelung diene dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Zahlungen und Rückforderungsausfällen sowie der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (vgl. hierzu auch Bundestagdrucksache 18/3699). Weder der Wortlaut des § 102 Abs. 6 SGB VI noch der Regelungszweck würden dabei eine rückwirkende Festlegung des Todeszeitpunkts ausschließen.

Die Klägerin habe am 04.10.2008 ihre Wohnung verlassen und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgetaucht. Sie habe sich weder bei Verwandten gemeldet noch seien Hinweise ersichtlich, dass die Klägerin noch am Leben sei. Die Beklagte habe alle vorliegenden Erkenntnisse umfassend geprüft und den 04.10.2008 als Todestag festgestellt. Diese Feststellung sei nicht zu beanstanden, zumal keine Anhaltspunkte für einen späteren Todeszeitpunkt vorlägen. Gemäß § 102 Abs. 6 SGB VI ende eine Rentenleistung nach wirksamer Feststellung des Todestages mit Ablauf des mutmaßlichen Sterbemonates, ohne dass es eines besonderen Entziehungsbescheides bedürfe. Im Übrigen stelle § 300 Abs. 1 SGB VI klar, dass neues Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens unabhängig davon anzuwenden sei, ob der betreffende Sachverhalt oder Anspruch vor oder nach dessen Inkrafttreten entstanden sei. Die Beklagte sei gemäß § 102 Abs. 6 SGB VI daher berechtigt gewesen, den mutmaßlichen Todestag bzw. den wahrscheinlichsten Zeitpunkt des Todes festzustellen. Mangels näherer Anhaltspunkte sei von einem mutmaßlichen Todestag am 04.10.2008 auszugehen. Die Rentenzahlung sei damit ab dem mutmaßlichen Todeszeitpunkt einzustellen gewesen (§ 102 Abs. 6 i.V.m. § 49 SGB VI).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.10.2017 zum Bayerischen Landessozialgericht erhobenen Berufung mit der bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten und im erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholten Begründung. Darüber hinaus trägt sie vor, dass gemäß § 102 Abs. 6 S. 2 SGB VI Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Todestages keine aufschiebende Wirkung hätten, so dass nicht abgewartet zu werden brauche, bis der Feststellungsbescheid bindend geworden sei, bevor die Rente eingestellt werde. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Rente erst eingestellt werden dürfe, wenn der Feststellungsbescheid ergehe. Daran ändere auch § 300 Abs. 1 SGB VI nichts, weil er nur die grundsätzliche Anwendung des § 102 Abs. 6 SGB VI auf Fälle wie diesen erlaube. Außerdem sei der Schluss, dass die Klägerin seit dem Tag ihres Verschwindens nicht mehr am Leben sei, nicht überzeugend bzw. zwingend, da trotz intensiver Nachforschungen keine Leiche gefunden worden sei. In einem sozialgerichtlichen Verfahren könne nicht nur die Feststellung des Todestages vom Gericht überprüft, sondern die Feststellung des Todestages als Tatsachenfeststellung auch selbst vorgenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.09.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Auskünfte bei dem für den Wohnort der Klägerin zuständigen A-Stadt und bei der für ihren Wohnort zuständigen Polizeidienststelle über den Verbleib der Klägerin eingeholt. Seitens des Einwohnermeldeamts wurde mit Schreiben vom 16.08.2018 die Mitteilung gemacht, dass sich über den Verbleib der Klägerin seit ihrem Verschwinden nichts Neues mehr ergeben habe. Die Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt teilte mit Schreiben vom 24.08.2018 mit, dass die Klägerin weiterhin seit dem 04.10.2008 als vermisst, inzwischen als sog. Langzeitvermisste, gelte und sich keine neuen Erkenntnisse über ihren Verbleib ergeben hätten. Die Tochter der Klägerin, ihre Abwesenheitspflegerin, erklärte in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2018, dass auch sie kein Lebenszeichen oder eine andere Nachricht über den Verbleib ihrer Mutter, der Klägerin, seit ihrem Verschwinden am 04.10.2008 erhalten habe.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts München - auch zu den erledigten Verfahren S 6 R 2602/09 ER, S 17 R 179/10 ER und S 47 R 346/10 - bzw. des Bayerischen Landessozialgerichts zum Verfahren L 13 R 599/12 und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig.

Die Klagebefugnis der Klägerin, vertreten durch ihre Abwesenheitspflegerin, ist gegeben.

Zwar wurde der Bescheid vom 01.12.2015 an die Tochter der Klägerin gerichtet, ohne, dass dies ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Abwesenheitspflegerin der Klägerin erfolgt ist. Aber nach den Umständen des Falles und dem Inhalt des Bescheides ist davon auszugehen, dass die eigentliche Intention der Beklagten war, den Bescheid gegenüber der Klägerin, vertreten durch die Tochter, zu erlassen. Daher ist von einer Klagebefugnis der Klägerin auszugehen.

Auch von einem berechtigten Interesse der Klägerin an der Verfahrensführung ist auszugehen, weil die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Klägerin durch das begehrte Urteil verbessert würde, da ihr die entsprechenden Nachweise, die sie für den Fall ihres Wiederauftauchens führen müsste, erspart blieben.

Die Berufung ist aber unbegründet.

Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Sozialgerichts München, obwohl sie durch Gerichtsbescheid erging, in der Sache als zutreffend. Sie verletzt die Klägerin ebenso wenig in ihren Rechten wie der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016.

Der Bescheid der Beklagten über die Feststellung des Todeszeitpunkts der Klägerin vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 ist rechtmäßig.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung ist durch das vorangegangene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit der Einigung über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt.

Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig.

Gemäß dem neuen § 102 Abs. 6 S. 1 SGB VI werden Renten an Verschollene längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend.

Danach kann der Rentenversicherungsträger den mutmaßlichen Todeszeitpunkt des Verschollenen wie nach § 49 SGB VI feststellen und die Rentenzahlung beenden.

Gemäß § 49 S. 1 SGB VI gelten Ehegatten, die verschollen sind, als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin ist verschollen.

Nach § 1 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz (VerschG) ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn Leben und Tod bei vernünftiger Betrachtungsweise gleichermaßen ungewiss sind und über das Schicksal des Betreffenden keine Nachrichten zu erlangen sind, obwohl sie nach Lage des Falles zu erwarten gewesen wären (Gürtner, in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 49 Rn. 3-6 m.w.N.).

Die Klägerin hat am 04.10.2008 ihre Wohnung verlassen und ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgetaucht. Sie hat sich weder bei ihrer Tochter, noch bei anderen Verwandten gemeldet und es sind auch keine anderen Lebenszeichen von ihr seitdem eingegangen. In Anbetracht des Alters der Klägerin, ihrer persönlichen - wenn auch möglicherweise problematischen - Beziehung zu ihrer einzigen Tochter und der Tatsache, dass sie vor ihrem Verschwinden dauerhaft in A-Stadt gelebt hat, wären Nachrichten von der Klägerin bzw. über ihr Schicksal zu erwarten gewesen. Daher bestehen ernstliche Zweifel am Fortleben der Klägerin, so dass sie gemäß § 1 Abs. 1 VerschG verschollen ist.

Zusätzlich zur Verschollenheit müssen für die Fiktion nach § 49 S. 1 SGB VI die Umstände den Tod wahrscheinlich machen. Das trifft zu, wenn bei vernünftiger Abwägung die für den Tod sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegensprechenden für die Bildung und Rechtfertigung der Überzeugung ausscheiden (Gürtner a.a.O. Rn. 6, BSGE 32, 202).

Auch diese Voraussetzung ist gegeben: Die Klägerin hat sich weder bei der Beklagten nach Einstellung ihrer Rentenzahlung gemeldet, noch hat sie Leistungen ihrer Krankenversicherung nach ihrem Verschwinden am 04.10.2008 in Anspruch genommen, obwohl sie unter akuter Verwirrtheit, Wahnvorstellungen und einer endogenen Depression litt. Ausweislich des Berichts des Klinikums B-Stadt vom 01.10.2008 wurde diese drei Tage vor ihrem Verschwinden aus stationär-psychiatrischer Behandlung auf Verlangen der Angehörigen entlassen mit der Hoffnung auf weitere gesundheitliche Stabilisierung im familiären Umfeld. Wahnbedingt war die Klägerin jedoch überzeugt, dass die Familie sie in den Keller sperren und verhungern lassen werde. Die Bank würde ihr zudem das Haus wegnehmen. Daneben glaubte die Klägerin krebskrank zu sein (Bericht vom 01.10.2008). Diese Indizien lassen einen Aufbruch (04.10.) nach Entlassung (01.10.) bei erster Gelegenheit in den (erfolgreichen) Suizid als wahrscheinlich erscheinen. Die Beklagte hat ohne Erfolg sowohl bei dem für den letzten Wohnsitz der Klägerin zuständige als auch der für sie zuständigen Polizeidienststelle, bei denen die Klägerin als vermisst gemeldet ist, um Auskunft über den Verbleib der Klägerin gebeten. Damit machen die Umstände ihren Tod gem. § 49 S. 1 SGB VI wahrscheinlich.

Auch die nach § 49 S. 1 SGB VI weitere Voraussetzung des Ausbleibens von Nachrichten seit einem Jahr zusätzlich zu den Umständen, die den Tod wahrscheinlich machen, liegt vor. Seit dem 04.10.2008 ist keine Nachricht mehr von der Klägerin eingegangen.

Gemäß § 49 S. 3 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag für die Rentenleistung festzustellen, sofern nicht bereits eine gerichtliche Todeserklärung vorliegt. Festzustellen ist der den Umständen nach mutmaßliche Todestag. Der nach dem Ergebnis der Ermittlungen festzustellende wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes kann nicht nur ein bestimmter Tag, sondern auch das Ende eines Zeitraums, der sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt, sein (Gürtner a.a.O.; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2014, 05742). Es handelt sich dabei um eine Tatsachenfeststellung, deren Richtigkeit nicht nur von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachgeprüft, sondern die von ihnen auch nachgeholt werden kann (Gürtner a.a.O.; BSGE 5, 249).

Es dürften zwar Zweifel bestehen, ob es sich bei dem von der Beklagten festgestellten mutmaßlichen Todestag, genau dem 04.10.2008, um den wahrscheinlichsten Zeitpunkt des Todes der Klägerin handelt. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass der Tod der Klägerin am 04.10.2008 bzw. spätestens in den Tagen nach ihrem Verschwinden ab 04.10.2008 eingetreten ist. Die zum Zeitpunkt ihres Verschwindens 73-jährige wurde bis drei Tage vor ihrem Verschwinden vier Monaten lang stationär wegen einer schweren Episode einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen und einem Benzodiazepinabusus behandelt. Sie hat seit ihrem Verschwinden am 04.10.2008 - nach den Auskünften ihrer Krankenversicherung, der AOK - offensichtlich keinen Arzt mehr in Anspruch genommen, sich bei keinem Verwandten mehr gemeldet und wurde von niemandem mehr gesehen. Außerdem hat sie keine Rentenleistungen mehr in Anspruch genommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Nächte im Oktober in der Regel so kalt sind, dass die Gefahr einer Unterkühlung besteht. Vor dem Hintergrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes ist - auch wenn nach dem Entlassungsbericht eine Besserung eingetreten war - daher von einem Tod der Klägerin am 04.10.2008 bzw. in wenigen Tagen ab ihrem Verschwinden am 04.10.2008 auszugehen.

Die genaue Festlegung des mutmaßlichen Todestags kann aber dahinstehen, da die Wirkung des § 102 Abs. 6 SGB VI „Einstellung der Rente“ erst mit dem Ablauf des Monats, in dem der Verschollene als verstorben gilt, eintritt (vgl. Kater, in Kassler Kommentar SGB VI, § 102 Rn. 23-27), d.h. hier mit dem Ablauf des Monats Oktober 2008. Nachdem sich auch nach den im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften des Einwohnermeldeamts A-Stadt und der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt, sowie den Angaben der Tochter der Klägerin keine neuen Anhaltspunkte für einen späteren Todestag ergeben haben, ist von einem mutmaßlichen Todestag in wenigen Tagen ab dem 04.10.2008 bis spätestens zum 31.10.2008 auszugehen.

Damit hat die Beklagte gemäß § 102 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 49 S. 3 SGB VI die Rentenzahlung an die Klägerin ab November 2008 zu Recht eingestellt.

Hierfür bedarf es keines besonderen Entziehungsbescheides. Vielmehr endet die Rentenleistung nach wirksamer Feststellung des Todestages mit Ablauf des mutmaßlichen Sterbemonats, ohne dass es eines besonderen Entziehungsbescheides bedarf (vgl. Kater, a.a.O., Rn 27).

Die Feststellung des mutmaßlichen Todestages durfte - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch rückwirkend mit der Folge der rückwirkenden Einstellung der Rente erfolgen. Der entscheidende § 102 Abs. 6 SGB VI wurde zwar erst durch Gesetz zum 15.04.2015 eingeführt. § 300 Abs. 1 SGB VI stellt jedoch entsprechend allgemeinen und verfahrensrechtlichen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften den Grundsatz auf, dass neues Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an unabhängig davon anzuwenden ist, ob der betreffende Sachverhalt oder Anspruch vor oder nach dessen Inkrafttreten entstanden ist.

Nach allgemeiner Meinung stellt die Grundsatznorm des § 300 Abs. 1 SGB VI eine Abkehr vom Versicherungsfallprinzip dar (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1997 - B 13 RJ 3/97). Wenn mit § 300 Abs. 1 SGB VI neue Vorschriften vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits bestehende Ansprüche anzuwenden sind, so ist diese Regelung nach Auffassung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) dahin zu verstehen, dass ein Rechtsanwender das neue Recht grundsätzlich immer dann und in vollem Umfang (also auch für Zeiten vor seiner Geltung) heranzuziehen hat, wenn nach dem Inkrafttreten eine rentenversicherungsrechtliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BSG a.a.O., Rn. 25). Diese „funktionale“ Auslegung des § 300 Abs. 1 SGB VI ergibt sich insbesondere aus der Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992. Darin wird der Vorteil hervorgehoben, dass der Rechtsanwender nach diesem Prinzip nicht ständig prüfen müsse, inwieweit altes, bereits aufgehobenes Recht noch weiter anwendbar sein könnte, das meist nur schwer feststellbar sei (vgl. BT-Drucks 11/4124, S. 206).

Soweit der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.01.1997 - B 4 RA 55/95 - eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, ist dieser Auffassung aus den Gründen, die der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.10.1997 - B 13 RJ 3/97 Rn. 29 - ausführlich dargelegt hat, nicht zu folgen. Danach will der 4. Senat des BSG insbesondere § 300 Abs. 1 SGB VI dahin verstehen, dass er die Anwendung neuer Vorschriften frühestens für Zeiten ab ihrem Inkrafttreten vorsehe. Eine solche Auslegung mag zwar mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar sein, sie widerspricht jedoch dem aus den Gesetzesmaterialien deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BSG a.a.O; BT-Drucks 11/4124, S. 206).

Daher ist die Feststellung des mutmaßlichen Todeszeitpunkts mit der Wirkung des Entfallens des Rentenanspruchs der Klägerin gemäß § 102 Abs. 6 SGB VI auch mit Wirkung vor dem Inkrafttreten des § 102 Abs. 6 SGB VI möglich, so dass die Rentenzahlung mit Wirkung ab November 2008 eingestellt werden durfte.

Durch die Anwendung des § 102 Abs. 6 SGB VI wird die Klägerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG), ist nicht ersichtlich. Ihr Rentenanspruch ist durch diese Verfassungsnorm nur in der Ausgestaltung geschützt, wie er sich in einer Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften darstellte (vgl. dazu BVerfGE 58, 300, 336). Aus dem bereits zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 300 Abs. 1 SGB VI zu entnehmen, dass neues Recht auch auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, der vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. In die durch diese Regelungen umschriebene Rechtsposition der Klägerin ist nicht dadurch in verfassungswidriger Weise eingegriffen worden, dass die Beklagte von der neuen Regelung Gebrauch gemacht, den mutmaßlichen Todeszeitpunkt der Klägerin festgestellt und die Rente eingestellt hat.

Im Übrigen stellt § 102 Abs. 6 S. 3 SGB VI klar, dass der Anspruch auf die Rente wiederauflebt, wenn Verschollene zurückkehren. Damit scheidet auch eine Verletzung des - grundsätzlich gegenüber Art. 14 Abs. 1 GG subsidiären - rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus.

Ergänzend sei hier noch angemerkt, dass sich die Beteiligten ja auch gerade auf diese Vorgehensweise in ihrem Vergleich am 19.03.2015 vor dem Bayerischen Landessozialgerichts im Verfahren L 13 R 599/12 geeinigt hatten. Die Beklagte hat die Berufung zurückgenommen, mit dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Sozialgerichts München über die Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheids rechtskräftig wurde. Hintergrund dieses Vorgehens war ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung, dass die Beklagte aufgrund der zu erwartenden Ergänzung des § 102 SGB VI um den Abs. 6 berechtigt sein würde, den Todeszeitpunkt wie nach § 49 SGB VI abschließend selbst festzustellen. Daher wollte man das alte Verfahren beenden und den neuen Feststellungsbescheid abwarten.

Im Ergebnis war die Berufung daher zurück zu weisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich gewesen ist.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2018 - L 14 R 698/17 zitiert 15 §§.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

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(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit


Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 1


(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben be

Referenzen

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.