Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Apr. 2013 - 2 Ss 48/13

published on 04/04/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Apr. 2013 - 2 Ss 48/13
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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Magdeburg hatte den Angeklagten am 26. Juli 2012 wegen Missachtung des Bewaffnungs- oder Vermummungsverbotes zur Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es den Angeklagten zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

2

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat ausgeführt:

5

"Dem angefochtenen Urteil ist nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass der Angeklagte sich im Anschluss an eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel mit anderen zusammengerottet hat. Der Begriff der Zusammenrottung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 VersammlG LSA entspricht dem der §§ 121, 124 StGB. Zusammenrotten bedeutet räumliches Zusammentreten oder Zusammenhalten von mindestens zwei Personen zu einem gemeinschaftlichen, im Wege erkennbar bedrohlichen oder gewaltsamen Verhaltens zu erreichenden Zweck. Kennzeichnend ist ihr geschlossenes Auftreten zu rechtswidrigem Handeln. Die notwendig rechtswidrige Absicht unterscheidet sie von der Versammlung oder Ansammlung (LK-Rosenau, 12. Aufl., § 121 StGB Rn. 15 ff. m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 121 Rn. 3, §124 Rn. 5, 6).

6

Die Kammer teilt nicht mit, welches Verhalten der Mitglieder der "Gruppe des linken Spektrums" ihren "friedensstörenden Willen" im Sinne einer rechtswidrigen Absicht erkennen ließ. Weder das Skandieren von Parolen noch das bloße Zulaufen auf die Polizeikette vor dem Bahnhofseingang ist für sich genommen rechtswidrig. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass die auf den Bahnhof zulaufenden Personen aggressiv auftraten oder Nötigungshandlungen zum Nachteil der Polizeibeamten oder der Demonstrationsteilnehmer der rechten Szene im Sinn hatten. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass im Januar "dunkel gekleidete, teilweise vermummte" Personen einen "Schwarzen Block" bilden und gegebenenfalls stets zu Gewalttaten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen neigen, besteht nicht.

7

Eine Zusammenrottung ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil einige Teilnehmer - nicht nur zum Schutz gegen Kälte - vermummt waren. Da die öffentliche Versammlung bzw. die Aufzüge um 16.30 Uhr beendet waren, war das bloße Vermummtsein um 17.30 Uhr nicht strafbewehrt. Schließlich führte auch das Verhalten des Angeklagten selbst, dessen auf Gewalt gerichtete rechtswidrige Absicht aus dem äußeren Geschehen abzuleiten ist, nicht zu einer Zusammenrottung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Von dem Verhalten eines Einzelnen kann nicht ohne Weiteres auf ein geschlossenes Auftreten zu rechtswidrigem Handeln geschlossen werden (vgl. Fischer, a. a. O., §124 Rn. 5, 6)."

8

Das sieht der Senat ebenso.


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(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,2. gewaltsam aus

Wer als Veranstalter oder Leiter 1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder

Annotations

Wer als Veranstalter oder Leiter

1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.