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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Zeitreise: 05.07.2017

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

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