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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Hilfeleistung für Verletzte

Zeitreise: 09.01.2026‹ § 12§ 14 ›

Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

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