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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Fesselung von Personen

Zeitreise: 09.01.2026‹ § 13§ 15 ›

Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet, 2. er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird, 3. Selbstmordgefahr besteht.

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