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§ 18cAmtlich · § 5 UrhG

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

Zeitreise: 29.06.2026

Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. die Art und Weise der Meldung; 2. der Inhalt der Meldung; 3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; 4. der Abgabezeitpunkt der Meldung. 5. (weggefallen)

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