Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - I ZR 111/02

bei uns veröffentlicht am03.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 111/02 Verkündet am:
3. März 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Fash 2000

a) Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für
eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen
ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine
gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen
eines anderen Programmierers übernimmt.

b) Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte
, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu
übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden
Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in
einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2

c) Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei
einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausge-
schlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen)
Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
BGH, Urt. v. 3. März 2005 – I ZR 111/02 – OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Nutzungsrechte an einem in der Modebranche einzusetzenden Computerprogramm mit der Bezeichnung „Fash 2000“. Diese Software war ursprünglich von dem Programmierer Mö. entwickelt worden , der sie dem Systemhaus MSR-S. GmbH (im folgenden: MSR) mit Vertrag vom 1. Juli 1997 „zur weiteren Nutzung auf unbestimmte Zeit zur Verfügung“ gestellt hatte. Nachdem über das Vermögen von MSR das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, bemühte sich der Insolvenzverwalter zusammen mit dem Programmierer Mö. sowie drei ehemaligen Mitarbeitern von MSR, die an der Weiterentwicklung und Vermarktung des Programms beteiligt gewesen waren
(Rü. , S. und Ri. ), um eine bestmögliche Verwertung des Programms „Fash 2000“. Dazu brachte er die Beteiligten mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin (N. ) in Verbindung, der finanzielle Mittel für eine Auffanglösung zur Verfügung stellen sollte. Geplant war die Gründung einer Gesellschaft mit N. und Ri. als Geschäftsführern sowie Rü. und S. als Gesellschaftern. Die Gründe für das Scheitern dieses Plans sind streitig. Jedenfalls wurden in der Folge zwei Gesellschaften gegründet: die Klägerin mit N. und die Beklagte mit Ri. als Geschäftsführer. An der Beklagten beteiligte sich S. als Gesellschafter ; Rü. wurde als Mitarbeiter eingestellt.
Noch vor Gründung der Beklagten verkaufte der Insolvenzverwalter das Programm „Fash 2000“ am 18. Juni 1999 zum Preis von 75.000 DM an die am selben Tag gegründete Klägerin. Neben dem Insolvenzverwalter waren an dem Vertrag auf Veräußererseite der Programmierer Mö. sowie Rü. und S. beteiligt, weil sie als Inhaber von Rechten an der Software in Betracht kamen. Der Kaufpreis kam in vollem Umfang der Masse zugute, weil der Anteil der anderen Veräußerer vereinbarungsgemäß mit Insolvenzforderungen verrechnet wurde, die ihnen gegenüber bestanden.
Nach dem Erwerb von „Fash 2000“ arbeitete die Klägerin mit der Beklagten zusammen; insbesondere vermittelte sie der Beklagten Wartungsaufträge von Lizenznehmern. Veranlassung zur Klage sah die Klägerin aufgrund eines Hinweises in einem Schreiben der Anwälte der Beklagten, dem zufolge die Beklagte und ihr Gesellschafter S. „im Zusammenhang mit Fash 2000 … noch drei Verträge abgewickelt“ hätten.
Mit der Klage hat die Klägerin Unterlassung (Antrag zu 1: Unterlassung des Vertriebs der Software), Auskunft (Antrag zu 2: Auskunft über Vertrieb der Software , Antrag zu 3: Auskunft hinsichtlich weiterer Wartungsverträge), Feststellung
der Schadensersatzverpflichtung (Antrag zu 4) und Herausgabe der Programmunterlagen (Antrag zu 5) begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Software „Fash 2000“ lediglich für die zu gründende gemeinsame Gesellschaft erworben. Im übrigen hat sie sich darauf berufen, daß ihr Geschäftsführer (Ri. ) – obwohl an der Weiterentwicklung des Programms beteiligt – der Veräußerung an die Klägerin nicht zugestimmt habe.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1, zu 2 und zu 5 durch Teilurteil stattgegeben; hinsichtlich des Antrags zu 3 hat es die Klage abgewiesen. Über den Feststellungsantrag (Antrag zu 4) hat das Landgericht nicht entschieden , weil die Klägerin zuvor erklärt hatte, daß sie diesen Antrag als unbezifferten Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage verstanden wissen wolle.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung hat die Beklagte über den Vertrieb der Software „Fash 2000“ nach dem 18. Juni 1999 in der Weise Auskunft erteilt, daß sie einer C. GmbH in Düsseldorf eine Update-Lizenz für die Version 5.0 dieses Programms erteilt habe. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Auskunfts- und Herausgabeanträge (Anträge zu 2, 3 und 5) hilfsweise auch in der Form gestellt, daß die Leistung an die Klägerin und Ri. gemeinsam erfolgen solle. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen verneint, weil sie nicht Inhaberin von Nutzungsrechten an dem Programm „Fash 2000“ geworden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Übertragung der Nutzungsrechte an dem Programm „Fash 2000“ durch den Vertrag vom 18. Juni 1999 sei unwirksam, weil Ri. , heute Geschäftsführer der Beklagten, an der Übertragung nicht mitgewirkt habe. Seine Mitwirkung als die eines der Miturheber an dem fraglichen Programm sei nach § 8 Abs. 2 UrhG für die Wirksamkeit der Übertragung erforderlich gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, daß Ri. als Arbeitnehmer für MSR tätig gewesen und daher MSR als Arbeitgeber ausschließlich berechtigt gewesen sei (§ 69b UrhG); denn Ri. habe nach dem zwischen ihm und MSR geschlossenen Dienstleistungsvertrag keine weisungsgebundene Tätigkeit für MSR ausgeübt. Auch von einer konkludenten Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse könne nicht ausgegangen werden, da Ri. nach dem Dienstleistungsvertrag nur projektbezogen habe eingesetzt werden sollen. Jedenfalls stehe einem Rechtserwerb der Klägerin das Fehlen der Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG entgegen. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daßRi. durch Verzicht aus dem Kreis der Miturheber ausgeschieden sei. Angesichts der Gesamtumstände stelle die entsprechende Behauptung der Klägerin kein schlüssiges Vorbringen dar.
Das in erster Instanz anhängig gebliebene Feststellungsbegehren setze voraus , daß die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts geworden sei. Da diesem Begehren kein Erfolg beschieden sein könne, könne das Berufungsgericht diesen Teil der Klage an sich ziehen und die Klage insgesamt abwei-
sen. Abzuweisen sei die Klage auch mit den Hilfsanträgen, weil der Vertrag vom 18. Juni 1999 auf einen Vollerwerb gerichtet gewesen sei und der Parteiwille nicht nachträglich in eine Veräußerung einzelner Urheberrechtsanteile umgedeutet werden könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat es mit Recht nicht in Zweifel gezogen, daß das in Rede stehende Computerprogramm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfung der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießt. Dem unstreitigen Parteivorbringen ist zu entnehmen, daß es sich bei „Fash 2000“ um eine über längere Zeit entwickelte komplexe Software mit einem nicht unerheblichen Marktwert handelt. Auch wenn keine gesetzliche Vermutung für die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen besteht, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieses unstreitige Vorbringen hat ausreichen lassen. Das Gesetz setzt für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, daß es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und läßt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (vgl. Begr. des Entwurfs eines 2. UrhÄndG, BT-Drucks. 12/4022, S. 9 f.; Schricker/Loewenheim , Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a UrhG Rdn. 20 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 69a Rdn. 26 ff.; Ullmann, CR 1992, 641, 643 f.; Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877, 879). Dies bedeutet, daß bei komplexen Computerprogrammen eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programm-
gestaltung spricht. Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun , daß das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1, §§ 69a, 69c Nr. 3 UrhG scheiterten am Fehlen der Aktivlegitimation , weil die Klägerin keine Rechte an dem Programm „Fash 2000“ erworben habe , hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die fehlende Sachbefugnis der Klägerin hat das Berufungsgericht in erster Linie damit begründet, daß der Geschäftsführer der Beklagten (Ri. ) an der Übertragung der Nutzungsrechte an dem Programm „Fash 2000“ auf die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß Ri. an der Weiterentwicklung dieses Programms mitgewirkt hat. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht als unstreitig angesehen , weil die Klägerin dieses Vorbringen nur mit Nichtwissen bestritten habe.
Dies rügt die Revision mit Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Klägerin den Vortrag der Beklagten zur Mitwirkung ihres Geschäftsführers mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich um Tatsachen außerhalb ihres Wahrnehmungsbereichs handelte (§ 138 Abs. 4 ZPO). Kenntnis von den Umständen der Entstehung des Programms hatten die Mitarbeiter der MSR, aus deren Insolvenzmasse die Klägerin das Programm erworben hat. Zwar war die Klägerin gehalten, sich die für ein substantiiertes Bestreiten erforderlichen Informationen nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern auch von Personen zu beschaffen , die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGHZ 109, 205, 209 f.; BGH, Urt. v. 19.4.2001 – I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 – DIE PROFIS, m.w.N.). Die Mitarbeiter der MSR
gehören jedoch nicht zu diesem Kreis. Der Umstand, daß die Klägerin das Programm aus der Insolvenzmasse von MSR erworben hat, rechtfertigt es nicht, das Wissen der Organe und Mitarbeiter von MSR der Klägerin zuzurechnen.

b) Aber auch wenn der Geschäftsführer der Beklagten Ri. an der Weiterentwicklung der in Rede stehenden Software durch eigene schöpferische Beiträge mitgearbeitet hat, steht dies einem umfassenden Rechteerwerb durch die Klägerin nicht notwendig entgegen, obwohl der zwischen MSR und Ri. geschlossene Dienstvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten enthält. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf abgestellt, daß Ri. nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis zu MSR gestanden habe (§ 69b UrhG). Ob die Rügen begründet sind, die die Revision hierzu erhebt, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß Ri. der Auftraggeberin auch im Falle einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter konkludent umfassende Nutzungsrechte eingeräumt haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA; Ullmann, GRUR 1987, 6, 11). Die Umstände des Streitfalls sprechen für eine solche konkludente Rechtseinräumung:
Die – für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellende – Programmierleistung von Ri. war ebenso wie die entsprechenden Tätigkeiten von S. und Rü. darauf gerichtet, das bereits bestehende Programm „Fash 2000“ weiterzuentwickeln , um die Auftraggeberin MSR in die Lage zu versetzen, das Programm optimal zu vermarkten. Dem unstreitigen Parteivorbringen ist zu entnehmen , daß Ri. mit MSR einen Dienstvertrag geschlossen hatte und für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt erhielt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, daß die urheberrechtlichen Befugnisse vollständig bei Ri. ver bleiben sollten. Dies hätte zur Folge gehabt, daß MSR die Arbeit an dem Programm durch eine monatliche Vergütung bezahlt hätte, ohne in der Lage zu sein,
das fertige Programm bestimmungsgemäß zu vermarkten. Vielmehr wäre jede Vermarktungsmaßnahme von der Zustimmung Ri. sowie – entsprechende vertragliche Vereinbarungen unterstellt – der anderen Mitarbeiter abhängig, die an dem Programm in urheberrechtlich relevanter Weise mitgearbeitet haben. Der Grundsatz, daß Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 – Filmauswertungspflicht; Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36), steht einer solchen Auslegung entgegen.
Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) ergibt sich nichts anderes. Nach dem Dienstvertrag sollte Ri. bei MSR für bestimmte Projekte eingesetzt werden. Nach den getroffenen Feststellungen fiel hierunter gerade auch die Mitarbeit an dem Programm „Fash 2000“. Der Dienstvertrag war – wie dargelegt – darauf gerichtet, den Dienstherrn (MSR) in die Lage zu versetzen, das Programm „Fash 2000“ zu vermarkten. Damit ist eine entsprechende – konkludent erfolgte – Rechtseinräumung zugunsten des Dienstherrn vom Zweck des Dienstvertrages ohne weiteres erfaßt.

c) Eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten von MSR besagt allerdings noch nicht, daß diese Nutzungsrechte wirksam auf die Klägerin weiterübertragen werden konnten, ohne daß Ri. als einer der an der Erstellung des Programms beteiligten Urheber ausdrücklich zugestimmt hat (§ 34 UrhG). Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann diese Frage noch nicht abschließend beantwortet werden.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings auf die Bestimmung des § 34 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Danach kann ein Nutzungsrecht auch ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn es sich um eine Übertragung im Rahmen
der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens handelt. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall verneint. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß es dem veräußernden Unternehmensträger – beispielsweise einem Verlag – in dieser Situation nicht zuzumuten wäre, die Zustimmung sämtlicher Urheber einzuholen , die ihm Nutzungsrechte eingeräumt haben (Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. IV/270, S. 57). Da im Streitfall Gegenstand der Veräußerung nur Nutzungsrechte an einem einzelnen Werk sind, kommt diese Erwägung nicht zum Tragen, auch wenn es sich dabei – wie die Revision geltend macht – um den wesentlichen Wert der Insolvenzmasse gehandelt haben sollte.
bb) Der Streitfall gibt aber Anlaß zur Prüfung, ob Ri. – falls er einen schöpferischen Beitrag zur Schaffung des in Rede stehenden Programms geleistet hat – die Zustimmung zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte stillschweigend erteilt hat (§ 34 Abs. 1 UrhG). Auch hier gilt, daß die Zustimmung nicht ausdrücklich erfolgt sein muß, sich vielmehr aus den Gesamtumständen ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1984 – I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 – Bestellvertrag ). Die Anforderungen an eine konkludente Zustimmung sind in einem Fall, in dem die Weiterübertragung der Nutzungsrechte im Zuge der Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter erfolgt, nicht hoch anzusetzen. In der Regel bestehen für den Urheber in einer solchen Situation keine vernünftigen Gründe, darauf zu bestehen, daß nur der ursprüngliche Vertragspartner das Werk nutzt. Auch ist er gehalten, seine Zustimmung zur Weiterübertragung nicht wider Treu und Glauben zu verweigern (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
Im Streitfall ist dem Sachverhalt ein Hinweis zu entnehmen, der für eine solche konkludente Zustimmung sprechen könnte: Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die durch ihren Geschäftsführer Ri. vertretene Beklagte im Mai 2000 – also fast ein Jahr, nachdem die Klägerin
das Programm „Fash 2000“ aus der Insolvenzmasse der MSR erworben hatte – mit einem Kunden (der W. AG in Forchheim) einen Vertrag geschlossen hat, in dem sie sich zur Wartung des Programms „Fash 2000“ verpflichtete. An diesem Vertrag war neben der Beklagten und dem Kunden auch die Klägerin als „Programmlieferantin“ beteiligt (Anl. K 2). Dieser Vertrag könnte darauf hindeuten, daß die Parteien zum damaligen Zeitpunkt das Programm „Fash 2000“ in der Weise gemeinsam vermarkteten, daß die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte das Programm lieferte und die Beklagte die Wartung übernahm. Ein solches gemeinsames Vorgehen spricht dafür, daß nicht nur die Beklagte, sondern auch ihr Geschäftsführer Ri. gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klägerin nichts einzuwenden hatte.
cc) Sollte sich entgegen diesen Erwägungen herausstellen, daß Ri. der Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klägerin nicht zugestimmt hat, bedeutet dies – anders als das Berufungsgericht meint – nicht, daß die Klägerin keinerlei Nutzungsrechte erworben hätte. Denn im Streitfall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es sich bei den an der Programmierung und Weiterentwicklung beteiligten Personen um Miturheber i.S. von § 8 UrhG handelt. Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt (Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 8; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 8 Rdn. 2). Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie hier in Rede stehen (Schaffung des Programms durch Mö. , spätere Weiterentwicklung und Pflege durch Rü. , S. und Ri. ), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß – wovon im Streitfall in Ermangelung entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden kann – jeder Beteiligte seinen (schöpferischen ) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGHZ 123, 208, 212 – Buchhaltungsprogramm, m.w.N.). Fehlt es hieran, weil
die späteren Ergänzungen und Verbesserungen vom Handlungswillen des ursprünglichen Programmierers nicht umfaßt sind, ist eine Miturheberschaft aller beteiligten Urheber zu verneinen. In diesem Fall liegen in den späteren Veränderungen abhängige Bearbeitungen mit der Folge, daß die an der Programmerstellung beteiligten Urheber über ihr Urheberrecht ohne gesamthänderische Bindung hätten verfügen und Nutzungsrechte hätten einräumen können. Auf die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge, mit denen die Klägerin der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 UrhG Rechnung trägt, braucht dann nicht zurückgegriffen zu werden.
3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO). Insbesondere läßt sich die Klageabweisung – entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht – nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Klägerin habe einen Eingriff in das Urheberrecht nicht substantiiert dargetan. Aufgrund der von der Beklagten in Erfüllung des Auskunftsverlangens gewährten Auskunft steht fest, daß die Beklagte zumindest in einem Fall einem Dritten (C. GmbH) Nutzungsrechte an dem Programm „Fash 2000“ eingeräumt hat. Es liegt nahe, daß mit dieser Lizenzerteilung auch ein Eingriff in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht verbunden war (Lieferung des Programms auf Datenträger). Unabhängig davon kann in einer Lizenzerteilung durch einen Nichtberechtigten eine Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung liegen, die der Nehmer der (vermeintlichen) Lizenz im Zuge des Einsatzes der Software in seinem Betrieb begeht (vgl. BGHZ 151, 300, 305 – Elektronischer Pressespiegel, m.w.N.).
4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil noch Feststellungen zur Mitwirkung Ri. an der Programmerstellung und zu der Frage zu treffen sind, ob von einer Zustimmung Ri. zur Veräußerung des Programms an die Klägerin
auszugehen ist. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Berufungsurteils umfaßt auch die Abweisung der Klage mit dem im Berufungsurteil immer noch so bezeichneten Feststellungsbegehren. Die Klägerin hat in erster Instanz zu Protokoll erklärt, daß sie diesen Antrag als unbestimmten Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage verstanden wissen möchte. Nur unter dieser Voraussetzung war das Berufungsgericht befugt, über diesen in erster Instanz nicht verlesenen Antrag zu entscheiden.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

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Referenzen

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 238/98 Verkündet am:
19. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DIE PROFIS
Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es
grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeß zu erklären
hat. Dabei ist sie verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem
Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung
, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.
BGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 238/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Unternehmen, die Spezialeinrichtungen für den gewerblichen Bedarf herstellen und vertreiben sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringen.
Die Klägerin ist Inhaberin der für "Beleuchtungs- und Trockengeräte, sanitäre Anlagen; Möbel, Stühle, Spiegel und Rahmen" am 14. August 1989 unter Nr. 1 144 615 eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Wort /Bildmarke:

Nach Darstellung der Beklagten hatte die Klägerin die Marke beim Deutschen Patentamt auf Veranlassung der Mitglieder einer Werbegemeinschaft angemeldet, zu der die Parteien zusammen mit weiteren Gesellschaften gehörten. Die beteiligten Gesellschaften, die die Kosten der Markeneintragung übernahmen, sahen es als zu schwierig an, die Eintragung für sämtliche Mitglieder vornehmen zu lassen.
Als im Jahre 1990 die Werbegemeinschaft um eine weitere Gesellschaft erweitert wurde, gründeten die Beteiligten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D.. Zweck der Gesellschaft war es u.a., durch eine einheitliche Werbekonzeption und überregionale Werbemaßnahmen die Geschäfte ihrer Gesellschafter zu fördern, die auch die für die Klägerin eingetragene Marke benutzen durften.
Nachdem die Gesellschafter am 17. Februar 1995 die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschlossen hatten, erteilte die Klägerin einem Teil der früheren Gesellschafter Lizenzen zur Nutzung der Marke. Die Beklagte , die keine Lizenz erhalten hatte, warb Mitte 1995 unter Verwendung der Marke für ihren Geschäftsbetrieb.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgetragen, sämtlichen Gesellschaftern sei anläßlich der Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts klar gewesen, daß ihnen keine Rechte mehr an der Marke zuständen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I. es zu unterlassen,
1. die nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke "DIE PROFIS"

auf Möbeln und Spezialeinrichtungsgegenständen, insbesondere auf Spezialmöbeln bzw. Einrichtungsgegenständen für den gewerblichen Bedarf, oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen;
2. unter der Marke gemäû Ziffer 1 Möbel und Einrichtungsgegenstände gemäû Ziffer 1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
3. unter der Marke gemäû Ziffer 1 Dienstleistungen jedweder Art auf dem Gebiet der Inneneinrichtung, insbesondere der Spezial -Inneneinrichtung für gewerbliche Zwecke anzubieten oder zu erbringen;
4. unter der Marke gemäû Ziffer 1 Waren einzuführen oder auszuführen ;
5. die Marke gemäû Ziffer 1 im Zusammenhang mit Handlungen gemäû vorstehenden Ziffern 1 bis 4 in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
II. der Klägerin gegenüber eine im einzelnen bezeichnete Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäû Ziffer I seit dem 18. Februar 1995;
III.der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäû Ziffer I seit dem 18. Februar 1995 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daû zwischen den Gesellschaftern anläûlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einigkeit über eine ausschlieûliche Berechtigung der Klägerin zur Nutzung der Marke erzielt worden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe die Marke treuhänderisch für die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D. gehalten, die deshalb zu einer Benutzung der Marke berechtigt gewesen seien. Die Klägerin habe keine anläûlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 17. Februar 1995 getroffene Vereinbarung bewiesen, nach der die weitere Nutzung der Marke ihr allein habe zustehen sollen. Der Auflösungsbeschluû enthalte
keine Regelung über die Weiterbenutzung der Marke. Aufgrund der Bekundungen der Zeugen hat das Berufungsgericht es nicht als erwiesen erachtet, daû eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der Klägerin zustande gekommen ist.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Klägerin stehen die begehrten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG nur zu, wenn die Beklagte die Marke nach der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Zustimmung der Klägerin benutzt hat.
1. Mit Recht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht von einer Zustimmung der Klägerin zur Nutzung der Marke durch die Beklagte aufgrund eines Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und u.a. der Beklagten ausgegangen ist.
Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 113/95, GRUR 1998, 699, 701 = WRP 1998, 600 - SAM; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 28 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 28 Rdn. 5). Die Beklagte hat diese Vermutung zu entkräften. Sie hat hierzu geltend gemacht, daû die Klägerin die Marke aufgrund einer Vereinbarung mit den Mitgliedern der Werbegemeinschaft bei der Markenanmeldung 1989 nur treuhänderisch für diese hielt und die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D., zu denen die Beklagte ebenfalls gehörte, seit der Gründung dieser Gesellschaft 1990 berechtigt waren, die Marke zu benutzen.
Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht diesen Vortrag seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat. Die Klägerin hat eine entsprechende Vereinbarung mit den Mitgliedern der vor der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden Werbegemeinschaft 1989 und später mit den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Nichtwissen bestritten. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen sei unzulässig gewesen, weil es sich um Vorgänge gehandelt habe, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei.
Nach der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Diesen entsprechen bei juristischen Personen Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen Vertreter (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1987 - III ZR 229/85, ZIP 1987, 1102, 1104; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 34; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 138 Rdn. 52). Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeû zu erklären hat. Vermag sie sich etwa an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang - nach der Lebenserfahrung glaubhaft - nicht mehr zu erinnern, ist es zulässig, daû sie diesen gemäû § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreitet (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 27; Zöller /Greger, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rdn. 20).

Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 1995 vorgetragene Treuhandverhältnis hat die Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 mit Nichtwissen bestritten. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin weder auf eigene Handlungen noch Wahrnehmungen ihres gesetzlichen Vertreters W. zurückgreifen. W. war erst 1992 zum Geschäftsführer bestellt worden und kannte die von der Beklagten behaupteten Vorgänge der Jahre 1989/1990 nicht.
Allerdings trifft die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Informationspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54 m.w.N.; Baumbach/Hartmann aaO § 138 Rdn. 54; Thomas/Putzo/Reichold aaO § 138 Rdn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rdn. 17; Stein/Jonas/Leipold aaO § 138 Rdn. 34a; einschränkend: MünchKommZPO/Peters aaO § 138 Rdn. 29). Sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BGH NJW 1999, 53, 54 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold aaO § 138 Rdn. 34a). Dazu, ob die Klägerin dieser Pflicht nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daû 1989/1990, als nach der Behauptung der Beklagten die Vereinbarungen über ein Treuhandverhältnis der Parteien getroffen worden sein sollen, und auch noch bei Eingang des Schriftsatzes der Beklagten Anfang September 1995, der sich über die Treuhandvereinbarungen zur Benutzung der Marke verhielt, Geschäftsführer der Klägerin auch der Zeuge Wa. war. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Klägerin die ihr obliegende Erkundigungspflicht bei ihrem (früheren) Geschäftsführer Wa. dadurch verletzt hat, daû sie sich nicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Au-
gust 1995 und bei Eingang der Klageentgegnung Anfang September 1995 sowie nach dem Ausscheiden des Zeugen Wa. als Geschäftsführer bei der Klägerin am 27. September 1995 über eine Treuhandvereinbarung der Parteien erkundigte.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf einen Rückgabeanspruch nach § 732 Satz 1 BGB i.V. mit § 730 Abs. 1, § 731 BGB. Die Revision meint, auch ohne besondere Beschluûfassung bei der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien die Gesellschafter zu einer Nutzung des Klagezeichens nicht mehr berechtigt.
Gemäû § 732 Satz 1 BGB sind nach Auflösung der Gesellschaft im Rahmen der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern die von einem Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurückzugeben. Daraus folgt jedoch nicht, daû die Beklagte nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr zur Nutzung der Marke berechtigt wäre. Denn diese Berechtigung ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht aus einer Überlassung der Nutzung der Marke der Klägerin an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern aus dem Treuhandverhältnis, nach dem die Klägerin die Marke zunächst für die Mitglieder der Werbegemeinschaft, später für die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt und diese berechtigt waren, die Marke zu benutzen. Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug wiederum das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien feststellen, so blieb dieses, wovon das Berufungsgericht – ohne dies ausdrücklich anzuführen – zu Recht ausgegangen ist, durch die bloûe Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unberührt.
3. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daû das Berufungsgericht eine Vereinbarung über die alleinige Nutzung der Marke durch die Klägerin anläûlich der Beschluûfassung über die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 17. Februar 1995 verneint hat. Das Berufungsgericht hat sich unter Verstoû gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen S., K. und B. verschafft.
Soweit es um die Glaubwürdigkeit von Zeugen geht, muû das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 300/90, GRUR 1993, 472, 474 - Filmhersteller, m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 67).
Das Berufungsgericht hat den Zeugen Wa., der eine Vereinbarung über die ausschlieûliche Nutzung der Marke durch die Klägerin anläûlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint hat, als einzigen Zeugen vernommen und als glaubwürdig angesehen. Zutreffend macht die Revision geltend, daû dem die Aussagen der weiteren, im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen entgegenstehen. Der Zeuge S. hat eine entsprechende Vereinbarung der an der Versammlung über die Auflösung der Gesellschaft Beteiligten bestätigt, nachdem von dem Geschäftsführer der Beklagten die Frage aufgeworfen worden war, wem die Marke zustehen solle. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Zeuge S. habe sich an Einzelheiten nicht erinnern können, hat es rechtsfehlerhaft die Aussage des Zeugen nicht vollständig gewürdigt. Dieser hat bekundet, der an der Auflösungsversammlung Beteiligte H. habe erklärt, die Marke solle der Klägerin zustehen. Es
sei auch über Aufbrauchsfristen gesprochen und hierüber ebenfalls unter Vereinbarung einer kurzen Frist von vier Wochen oder vier Monaten Einigkeit erzielt worden. Mit Ausnahme der Beklagten hätten die übrigen ehemaligen Mitgliedsfirmen mit der Klägerin Lizenzverträge geschlossen.
Diese Angaben des Zeugen S. haben die ebenfalls im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen K. und B. im Kern bestätigt. Sie stehen in einem auch vom Berufungsgericht nicht aufgelösten Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Wa., wonach auf der Versammlung vom 17. Februar 1995 nicht besprochen worden ist, wem nach der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Marke zustehen sollte. Danach konnte das Berufungsgericht nicht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wa. ausgehen, ohne sich einen unmittelbaren Eindruck auch von den Zeugen S., K. und B. zu verschaffen , woran es vorliegend fehlt.
4. Im erneuten Berufungsverfahren werden die Zeugen zu einer Vereinbarung über ein ausschlieûliches Recht der Klägerin zur Benutzung der Marke nach Auflösung der BGB-Gesellschaft unmittelbar vor dem Berufungsgericht zu vernehmen sein.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 193/00 Verkündet am:
10. Oktober 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Filmauswertungspflicht
Zum Inhalt der Auswertungspflicht bei einem Filmverleihvertrag.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte stellt Spielfilme her und vertreibt sie. Die Klägerin ist ein Filmverleih.
Durch Lizenzvertrag vom 12. Dezember 1994, dem ein sog. Deal Memo vom 11. Februar 1993 vorausgegangen war, übernahm es die Klägerin, die von
der Beklagten vertriebenen Filme an Lichtspieltheater zu vermieten. Nach die- sen Vereinbarungen waren die Kosten der Werbung zunächst von der Klägerin zu bezahlen, letztlich aber von der Beklagten zu tragen, weil sie - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin (15 % der Einnahmen nach Steuern) - aus den Einspielerlösen zu decken waren.
In den Jahren 1995 und 1996 produzierte die Beklagte mit der A. GmbH den Film "D. ", eine Neuverfilmung des bekannten Kinderbuchs von C. . Der Film wurde mit einem Aufwand von etwa 30 Mio. DM als Film für Familien mit Kindern, der auch Erwachsene ansprechen sollte, hergestellt.
Am 3. Oktober 1996 begann die Kinovorführung des Films mit 296 Filmkopien. Im Hinblick auf die guten Einspielergebnisse der ersten Woche bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung zum Einsatz weiterer 59 Kopien. In der zweiten Woche wurden 320, in der siebten Woche 358 Kopien eingesetzt. Die Auswertungsergebnisse in der Zeit vom 3. Oktober 1996 bis zum 8. Januar 1997 sind in der Anlage K 12 dargestellt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 warf die Beklagte der Klägerin eine Verletzung des Lizenzvertrags vor, weil sie die Zahl der Kinovorführungen nur unzureichend überprüfe. Sie bat "dringend, Anweisungen an die Filialen zu geben , ab Donnerstag, den 31. Oktober 1996, den Film in mindestens drei Vorstellungen in allen mittleren und großen Orten sowie in mindestens zwei Vorstellungen auch unter der Woche in kleineren Orten wieder zum Einsatz zu bringen". In Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996 beanstandete die Beklagte weiter in schärfer werdendem Ton, daß sich die Klägerin nur unzureichend darum bemühe, die Zahl der Kinovorstellungen wieder zu erhöhen. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 13. November
1996 einen Plan für den Einsatz des Films in den wichtigsten Städten ab dem 14. November 1996, mit dem sich die Beklagte einverstanden erklärte.
Der Klägerin stand aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten gegen diese eine Forderung in Höhe von 92.148,09 DM zu. Bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits ermäßigte sich die Forderung um 3.695,45 DM und bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils um weitere 2.875,65 DM.
Die Klägerin hat am 27. März 1998 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg über den Betrag ihrer ursprünglichen Forderung von 92.148,09 DM (zuzüglich Zinsen) erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.571,29 DM für erledigt erklärt und beantragt,
den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des 85.576,80 DM übersteigenden Betrages aufzuheben und im übrigen den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe sich ihr gegenüber durch unzureichende und unprofessionelle Auswertung des Films schadensersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin sei - auch wegen der beträchtlichen Herstellungskosten des Films und des hohen Werbebudgets von letztlich 2.782.000 DM - zu einer bestmöglichen Auswertung des Films verpflichtet gewesen. Zumindest in der ersten Woche hätte die Klägerin deshalb den Film in allen Kinos in den Nachmittagsvorstellungen und in den Abendvorstellungen (20 Uhr bzw. 20.30 Uhr) vorführen lassen müssen und auf eine Vorführung des Films in den Abendvorstellungen frühestens nach Vorliegen der Einspielergeb-
nisse des ersten Wochenendes verzichten dürfen. Jedenfalls in den ersten drei Wochen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Film in den Nachmittagsvorstellungen (einschließlich der Vorstellung um 18 Uhr), d.h. täglich zumindest in zwei Vorführungen, zeigen zu lassen. Tatsächlich sei der Film jedoch nur in den Mittags- und den frühen Nachmittagsstunden vorgeführt worden, in vielen Kinos täglich nur in einer Vorstellung und dies häufig schon um 13 Uhr. Die Klägerin habe ihr gegenüber den Kinobesitzern bestehendes Recht, die Anzahl und den Zeitpunkt der Vorstellungen zu bestimmen, in den ersten drei Wochen nur unzureichend ausgeübt. Durch die unzulängliche Auswertung des Films sei der Beklagten ein Schaden von mindestens 900.000 DM entstanden. Mit ihrem behaupteten Schadensersatzanspruch hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, sie habe sich um eine bestmögliche Filmauswertung bemüht. Der Film sei nur für Vorstellungen um 16 Uhr oder früher geeignet gewesen; er sei vielfach täglich in zwei bis drei Vorstellungen und am Wochenende in zusätzlichen Vorstellungen gezeigt worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe die Vorführung des Films nie bewußt auf eine Vorstellung pro Tag beschränkt; in kleinen Orten sei allerdings gegen eine solche Einschränkung nichts einzuwenden. Sie könne die Kinobetreiber nicht zwingen, einen Film zu bestimmten Zeiten vorzuführen. Diese seien zwar vertraglich verpflichtet, in einer Zeit von drei bis fünf Wochen feste Vorstellungstermine einzuhalten; es sei aber nicht üblich, solche Ansprüche geltend zu machen, da jedes Verleihunternehmen auf eine gute Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern angewiesen sei. Im übrigen habe sich die Beklagte in ihren Schreiben vom 27. September und 13. November 1996 mit den Auswertungsplänen der Klägerin einverstanden erklärt. Die Schadensersatzforderung der Beklagten sei schließlich auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 27. März 1998 hinsichtlich eines Teilbetrags von 85.576,80 DM (mit Zinsen) aufrechterhalten und im übrigen aufgehoben. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.875,65 DM hat es die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sich die Forderung der Klägerin aufgrund weiterer Einspielerlöse auf 75.604,60 DM ermäßigt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Auskunftserteilung erhoben.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es gleichfalls abgewiesen (OLG München ZUM 2000, 1093).
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte befugt gewesen sei, gegen die ihrer Höhe nach unstreitige Klageforderung aufzurechnen. Ihr stehe gegen die Klägerin wegen Verletzung der Pflicht aus dem Lizenzver-
trag vom 12. Dezember 1994, den Film "D. " auszuwerten, zu- mindest für die Zeit vom 10. bis 23. Oktober 1996 ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Höhe die Klageforderung übersteige.
Da der Lizenzvertrag die Auswertungspflicht der Klägerin nicht ausdrücklich regele, sei der Inhalt dieser Pflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Die Klägerin hätte auf das Interesse der Beklagten Rücksicht nehmen müssen, mit der Kinoauswertung einen Teil der für die Filmherstellung aufgewendeten Gelder einzuspielen, um insgesamt einen Gewinn zu erwirtschaften. Sie sei demgemäß zu einer Auswertung verpflichtet gewesen, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis ermöglicht hätte. Dies habe auch in ihrem eigenen Interesse gelegen, obwohl sie in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Beklagte die gesamten Herausbringungskosten zu tragen habe, auch durch den Vertrieb anderer Filme habe Gewinn machen können.
Die Klägerin sei danach verpflichtet gewesen, den Film in den ersten Wochen in möglichst vielen Vorstellungen einzusetzen. Durch die dem Filmstart vorausgegangene und ihn begleitende Werbung sei mit erheblichen Kosten versucht worden, das Publikumsinteresse zu wecken, das dann auch hätte befriedigt werden müssen. Dies wäre auch deswegen von großer Bedeutung gewesen , weil eine gute Publikumsresonanz am Anfang einem Film auch in den folgenden Wochen eine höhere Zahl von Zuschauern verschaffen könne.
Ihre Pflicht zur optimalen Auswertung des Films habe die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - jedenfalls in der zweiten und dritten Auswertungswoche in schwerwiegender Weise verletzt. Es könne als zutreffend unterstellt werden, daß die in der ersten Woche erzielten Vorführungszahlen - wie die Klägerin vortrage - einer vertragsgemäßen Filmauswertung entsprochen
hätten. Auch insoweit verblieben allerdings Bedenken; immerhin sei aber das Ergebnis des ersten Wochenendes (143.536 Besucher, Kinoeinnahmen von 1.317.144 DM) von den Parteien übereinstimmend als gut bewertet worden.
In der zweiten Woche sei die Zahl der Vorführungen trotz einer Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien um 15 % zurückgegangen, die Besucherzahl um 17 % (von 186.409 auf 154.393). Die Zahl der Vorführungen pro Kopie und Woche sei von 15,6 auf 12,3 und pro Tag von 2,3 auf 1,8 gesunken.
Trotz einer weiteren Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien sei die Zahl der Vorführungen in der dritten Woche weiter um 14 % abgesunken, die Anzahl der Vorführungen pro Kopie und Woche auf 10,1 und die Zahl der Vorführungen pro Kopie und Tag auf 1,4. Die Besucherzahl sei mit 150.155 nahezu konstant geblieben.
Die Verringerung der Zahl der Vorführungen in der zweiten und dritten Woche habe die Klägerin nicht ausreichend erklären können. Den Vorwürfen der Beklagten in ihren Schreiben vom 25. und 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996, die Klägerin habe die Vorführungszahlen in nicht gerechtfertigtem Umfang gesenkt, habe diese nicht widersprochen.
Die Klägerin sei wegen ihrer Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei zu berücksichtigen , daß eine Herabsetzung der Zahl der Vorführungen nicht zu einem entsprechenden Rückgang der Besucherzahl führe, da das Publikum zum Teil in die angebotenen Vorführungen ausweiche. Der Einnahmeausfall, der durch die zu geringe Zahl von Vorführungen verursacht worden sei, werde auf mindestens 10 % (260.310 DM) geschätzt. Von entsprechenden Einnahmen hätten der Beklagten - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin von 15 % - zur
Deckung der von der Klägerin vorverauslagten Herausbringungskosten und als Gewinnanteil 106.206 DM zugestanden und damit ein die Klageforderung übersteigender Betrag.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - angenommen, daß die Klägerin aufgrund des Lizenzvertrages als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen sei, den Film "D. " durch Kinovorführungen auszuwerten.
Bei einem Filmverleihvertrag ist eine Auswertungspflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Verteilung des Einspielergebnisses unter den Vertragsparteien vereinbart ist (vgl. BGHZ 2, 331, 335 - Filmverwertungsvertrag; vgl. weiter Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 12; Obergfell, Filmverträge im deutschen materiellen und internationalen Privatrecht , 2001, S. 153; ferner - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 20.7.1999 - X ZR 121/96, GRUR 2000, 138 f. = WRP 1999, 1297 - Knopflochnähmaschinen ; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 79; Bartenbach/ Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 1896). Der Umstand , daß die Beklagte auch die sog. Herausbringungskosten (insbesondere die Kosten für die Werbung und die Filmkopien) zu tragen hatte, spricht hier zusätzlich für eine Auswertungspflicht der Klägerin.

Bei einer Verletzung der von ihr danach übernommenen Auswertungspflicht ist die Klägerin nach den Grundsätzen über die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 40 - Fullplastverfahren; Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 107/80, NJW 1983, 1188, 1189 - Persönlichkeiten Europas).
2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach dem Lizenzvertrag verpflichtet gewesen, den Film in einer Weise auszuwerten, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis ermögliche, hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern , bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen , m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das Berufungsgericht den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.) nicht beachtet und einseitig die Interessen der Beklagten berücksichtigt hat.

b) Die Klägerin konnte bei angemessener Berücksichtigung auch ihrer Interessen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur bestmöglichen Filmauswertung verpflichtet sein, sondern nur dazu, alle zumutbaren Anstrengungen für eine erfolgreiche Filmauswertung zu unternehmen. Die An-
nahme, die Klägerin sei zur bestmöglichen Auswertung verpflichtet gewesen, d.h. zur Auswertung allein unter dem Gesichtspunkt der Erzielung des höchstmöglichen Ertrags für die Beklagte, berücksichtigt nicht, in welchem Umfang es der Klägerin zumutbar war, eigene - der Beklagten bekannte - Interessen bei der Bemühung um eine möglichst ertragreiche Auswertung zurückzustellen. Die Klägerin macht insoweit unwiderlegt geltend, daß sie als Filmverleih nicht nur die Interessen anderer Filmhersteller, deren Filme sie gleichzeitig im Verleih gehabt habe, habe berücksichtigen müssen, sondern auch im Interesse einer dauerhaften Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern nicht rücksichtslos von Rechten zur Bestimmung der Art und des Umfangs von Kinovorführungen hätte Gebrauch machen können.
In die Beurteilung, was der Klägerin an Auswertungsanstrengungen zumutbar war, ist allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - auch einzubeziehen, daß das wirtschaftliche Risiko der Filmauswertung hier mehr als üblich die Beklagte traf, weil diese letztlich die gesamten sog. Herausbringungskosten zu tragen hatte und deshalb besonders auf redliche und wirksame Bemühungen der Klägerin angewiesen war. Dieser Umstand fand auch in Nr. 12 a des Lizenzvertrags seinen Ausdruck, der die Klägerin verpflichtete , ihre Vertriebspläne mit der Beklagten abzustimmen, wobei dieser letztlich die Entscheidung zustand.
3. Die Revision rügt weiter mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise der Film auszuwerten war, nicht - wie von der Klägerin beantragt - der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Frage aus eigener Sachkunde, insbesondere in Kenntnis des in der Branche Üblichen, beurteilen konnte. Es läßt sich vor allem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nur mit besonderer Sachkunde beurteilen, ob der
Film "D. " nach den gegebenen Umständen vertragsgemäß nur durch möglichst viele Vorführungen in den ersten Wochen ausgewertet werden konnte.
4. Die Beklagte, die im Wege der Aufrechnung einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß die Klägerin objektiv gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat (vgl. BGHZ 61, 118, 120; BGH, Urt. v. 28.9.1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 28, 29; Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 123/92, NJW-RR 1995, 1241, 1242). Dagegen wäre es gegebenenfalls Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, daß ihr die Erfüllung von Auswertungspflichten, insbesondere auch ein strengeres Vorgehen gegen die mit ihr vertraglich verbundenen Kinobetreiber, unter den gegebenen Umständen unzumutbar geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 105/72, UFITA 71 [1974] S. 184, 188; Urt. v. 5.1.1962 - I ZR 81/60, Umdruck S. 13 [unveröffentlicht]; Obergfell aaO S. 153; Stumpf/Groß, Der Lizenzvertrag , 7. Aufl., Rdn. 164 f.; Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, 4. Aufl., Rdn. 283; Benkard/Ullmann aaO § 15 Rdn. 82).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des angenommenen Schadensersatzanspruchs der Beklagten kann schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin ihre vertragliche Auswertungspflicht verletzt hat. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Grundlagen für seine Schadensschätzung nicht mit dem Vorbringen der Klägerin befaßt hat, die Verringerung der Zahl der Vorstellungen in der zweiten und dritten Auswertungswoche sei jedenfalls durch einen unüblich hohen Einsatz von Filmkopien bis zur neunten Woche ausgeglichen worden.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 249/01 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Auslegung, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner
anläßlich einer Teilleistung vereinbarter Erlaß gemäß § 423 BGB zur
Folge hat, daß der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf
eine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner
zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, daß Verträge nach beiden
Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.
BGH, Urt. vom 13. Oktober 2004 - I ZR 249/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der K. (im weiteren: K. ). Diese besorgt über ihre Verteilungslager für die bei der C. Versicherung AG (im weiteren: C. ) transportversicherte P. GmbH (im weiteren: P. ) die Verteilung der von dieser hergestellten Zigaretten vom Fabrikationsbetrieb bis zur Auslieferung an die

Groß-/Einzelhändler. Mit der Auslieferung der Zigaretten ab dem jeweiligen Verteilungslager an die Groß-/Einzelhändler beauftragt K. externe Frachtführer, darunter die Beklagte.
Der bei der Beklagten beschäftigte Fahrer G. übernahm am 30. Dezember 1996 auf dem Lager von K. in München eine Ladung Zigaretten der P. zum Transport nach Augsburg. Nach Übernahme der Ware wurde G. auf dem Lager in München von einem Unbekannten angesprochen und gebeten, ihn mit nach Augsburg zu nehmen. G. entsprach der Bitte. Nach der Ankunft in Augsburg wurde er von dem Mitfahrer mit einer Waffe bedroht und gefesselt. Die Zigaretten wurden entwendet und konnten auch später nicht mehr aufgefunden werden.
K. hatte mit der Beklagten ebenso wie mit den anderen von ihr beauftragten Frachtführern die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) vereinbart, entgegen ihrer Verpflichtung gegenüber P. allerdings ohne die Erweiterung der Haftungshöchstgrenze gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB von 100.000 DM auf 400.000 DM. Vor diesem Hintergrund teilte K. Schreiben mit vom 2. April 1997 P. unter anderem mit, sie trete dieser die Rechte aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten für den Transport vom 30. Dezember 1996 zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab. DieC. könne gegen die Beklagte aber nur eine Forderung i.H. von 100.000 DM geltend machen; den Rest müsse sie bei K. einfordern.
P. trat die ihr abgetretenen Rechte am 12. Mai 1997 weiter an die C. ab. Diese wandte sich, nachdem sie den Schaden von P.

im Frühjahr 1997 mit 298.356,99 DM reguliert hatte, mit Schreiben vom 7. Mai 1997 an K. . Sie teilte dabei unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 2. April 1997 mit, daß sie die Beklagte nunmehr vorsorglich in Höhe des Gesamtschadens auf Regreß in Anspruch genommen habe. Zugleich führte sie aus, daß K. ebenfalls für den entstandenen Schaden haftbar sei und daher zunächst einmal 198.356,99 DM erstatten solle; hinsichtlich der restlichen 100.000 DM sei die Regulierung durch die Beklagte abzuwarten.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 trat die C. etwaige Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 831 BGB gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
Die Klägerin zahlte nach dem 13. Juli 1997 an die C. 198.356,99 DM.
Der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten teilte der C. mit Schreiben vom 14. August 1997 mit, er erkenne die Haftung dem Grunde nach an, sofern die C. ihre Aktivlegitimation gegenüber der Beklagten nachweise. Unter dieser Voraussetzung wären, wie vereinbart worden sei, sämtliche Ansprüche gegen Zahlung von 100.000 DM erfüllt.
Hierauf übersandte die C. dem Versicherer der Beklagten mit Schreiben vom 15. August 1997 die Abtretungserklärungen von K. und P. vom 2. April und 12. Mai 1997. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Summe von 100.000 DM im Namen der Beklagten vorbehaltlos anerkannt werde.
Der Versicherer der Beklagten teilte der C. hierauf mit Schreiben vom 20. August 1997 mit, daß damit der Vergleich in dem Schreiben vom

14. August 1997 wirksam sei und die Zahlung des Vergleichsbetrags i.H. von 100.000 DM an die C. erfolgen werde.
Die C. erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27. August 1997, sie habe keinen Vergleich geschlossen. Sie habe lediglich erklärt, daß die Haftungssumme nach den AGNB richtig sei, da nur in dieser Höhe eine vertragliche Vereinbarung zwischen K. und der Beklagten bestanden habe. Nur insoweit seien Ansprüche an die C. abgetreten worden und bestehe auch ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte. Ein Vergleich über den gesamten Schaden komme damit nicht in Betracht. Wie dem Versicherer der Beklagten mitgeteilt worden sei, habe K. eine Zusatzdeckung nach den AGNB von 100.000 DM bis 400.000 DM abgeschlossen, aus der die C. i.H. von 198.356,99 DM und damit insgesamt entschädigt worden sei. Die C. könne deshalb sowie auch im Hinblick darauf, daß hi nsichtlich der 198.356,99 DM keine Abtretung an sie erfolgt und sie zudem in Höhe dieses Betrags entschädigt worden sei, insoweit keine Freistellung gegenüber der Beklagten aussprechen.
In der Folgezeit zahlte der Versicherer der Beklagten an die C. 100.000 DM.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 198.356,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat den durch den Raub der Zigaretten entstandenen Schaden unwidersprochen auf 298.356,99 DM beziffert und geltend gemacht, auf sie seien, soweit sie den Schaden i.H. von 198.356,99 DM ausgeglichen habe, die vertraglichen Ansprüche von K. gegen die Beklagte übergegangen. Außerdem seien ihr die etwaigen Ansprüche aus Eigentum gegen die Beklagte aus dem Schadens-

ereignis übertragen worden. Die Abtretungserklärung von K. gegenüber P. habe nur eine Teilforderung von 100.000 DM betroffen. Damit habe sich die C. als Transportversicherer von P. im August 1997 mit dem Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten weder darauf einigen können noch auch wollen, daß mit der Zahlung von 100.000 DM alle Verpflichtungen der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember 1996 abgegolten seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB berufen, da ihr grob fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last falle; denn sie habe ihre Fahrer nicht angewiesen , keine Anhalter mitzunehmen. Im übrigen hafte die Beklagte unabhängig von den AGNB nach §§ 823, 831 BGB unbeschränkt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil K. sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an die C. abgetreten habe. Diese habe sich mit dem Versicherer der Beklagten darauf geeinigt, daß die Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember 1996 abgegolten habe. Im übrigen falle der Beklagten kein grob fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, von K. seien keine Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, und zwar weder (kraft Gesetzes) frachtvertragliche Ansprüche noch (durch Abtretung der C. deliktische ) Ansprüche. Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich könnten nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem sich die C. mit dem Versicherer der Beklagten im August 1997 geeinigt habe, daß mit der Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 31. (richtig ist: 30.) Dezember 1996 erledigt seien. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar spreche vieles dafür, daß K. wegen des Verlusts der Fracht gegen die Beklagte aufgrund des mit dieser geschlossenen Frachtvertrags ein Anspruch gemäß § 14 Buchst. b AGNB auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der in Verlust geratenen Warensendung zugestanden habe. Die Berufung auf die Haftungsbegrenzung in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB dürfte der Beklagten verwehrt gewesen sein, weil ihrem Geschäftsführer oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen dürfte. Die deswegen in Betracht kommenden frachtvertraglichen Ansprüche seien jedoch nicht nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen, weil K. diese nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits am 2. April 1997 an P. M. abgetreten habe.
Des weiteren dürfte der P. ein Anspruch wegen Verletzung ihres Eigentums an den Zigaretten gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1, § 831 BGB zugestanden haben, weil die Beklagte den Fahrer G. nicht hinreichend sorgfältig ausgesucht und überwacht habe. Dieser Anspruch sei aber

nicht aufgrund der von der C. in dem Schreiben vom 14. Mai 1998 erklärten Abtretung auf die Klägerin übergegangen, da er bereits zuvor infolge Erfüllung erloschen sei.
Die Klage sei schließlich auch nicht aus § 426 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, § 67 VVG begründet. Zwar spreche einiges dafür, daß K. ein von der Abtretung vom 2. April 1997 nicht umfaßter Freistellungsanspruch zugestanden habe, der sich mit der leistungsrechtlich K. zuzurechnenden Zahlung der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser stehe ein solcher Anspruch aber gleichwohl nicht zu, weil sich die C. mit dem Versicherer der Beklagten im August 1997 darauf geeinigt habe, daß mit der Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche, die von welcher Seite auch immer gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnten, erledigt seien. Die Klägerin hätte zwar, wenn sie, wie sie vorgetragen habe, ihre Zahlung an die C. bereits am 14. Juli 1997 erbracht hätte, den Anspruch gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich vor dem Vergleich erworben. Sie müßte aber gemäß §§ 407, 412 BGB auch in diesem Fall den im August 1997 geschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Beurteilung, die zwischen der C. und dem Versicherer der Beklagten getroffene Vereinbarung erfasse als Vergleich auch einen der Klägerin als Zahlungsanspruch zustehenden Freistellungsanspruch ihrer Versicherungsnehmerin K. gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, wird von der Revision mit Erfolg ange-

griffen. Ob ein solcher Anspruch besteht, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abtretungserklärung im Schreiben der K. vom 2. April 1997 habe nicht auch deren Freistellungsanspruch umfaßt. K. ging es bei der Abtretung ihrer sämtlichen Ansprüche gegen die Beklagte darum, die Stellung von P. zu verstärken. Dem K. insoweit auch zustehenden Freistellungsanspruch kam dagegen nur dann eine Bedeutung zu, wenn K. ihrerseits von P. unter dem Gesichtspunkt einer Vertrags- und/oder Eigentumsverletzung in Anspruch genommen wurde. Dementsprechend wäre der Freistellungsanspruch in der Hand von P. , auf die K. am 2. April 1997 ihre Ansprüche, nicht dagegen ihre Verpflichtungen aus dem Schadensereignis übertragen hatte, völlig wertlos gewesen.
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der etwa entstandene Freistellungsanspruch von K. gegen die Beklagte mit der Zahlung der Klägerin an die C. zu einem Zahlungsanspruch geworden wäre. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, daß § 67 VVG auch Befreiungs - und Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB umfaßt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 371, 374; BGH, Urt. v. 25.4.1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, 920; Beschl. v. 24.4.1990 - VI ZR 358/89, NJW 1992, 41, 42; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rdn. 4 m.w.N.). Damit wäre dieser Anspruch mit der Zahlung der Klägerin auf diese übergegangen.
3. Die alleinige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis zur Gesamtschuldnerin K. folgt aus dem Grundsatz, daß der primäre Verursa-

cher für den Schaden allein verantwortlich ist, sofern keine - hier nicht gegebenen - Umstände eingreifen, wonach er für sein Tun nicht verantwortlich (§ 840 Abs. 2 i.V. mit § 829 BGB) oder aus eigener Sicht der Aufsicht und Kontrolle durch den anderen bedürftig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1980 - VI ZR 134/78, NJW 1980, 2348, 2349; Staudinger/Noack, BGB [1999], § 426 Rdn. 41; MünchKomm.BGB /Bydlinski, 4. Aufl., § 426 Rdn. 21; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 426 Rdn. 61).
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Vereinbarung zwischen der C. und dem Versicherer der Beklagten komme Gesamtwirkung zu, so daß die Beklagte auch von einer im Innenverhältnis gegenüber K. bzw. der Klägerin als deren Zessionarin aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB begründeten Haftung befreit worden sei.

a) Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille muß sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen durch Auslegung feststellen lassen; im Zweifel hat der Erlaß nur Einzelwirkung (BGH, Urt. v. 21.3.2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943). Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche des Gläubigers - hier: P. - gegen die Gesamtschuldner - hier: K. und die Beklagte - im Wege der Abtretung - hier: gemäß § 67 VVG - auf einen Dritten - hier: die C. - übergegangen sind und der Dritte nur gegenüber einem Gesamtschuldner vergleichsweise einen Anspruchsverzicht erklärt hat; denn die Interessenlage der Beteiligten ändert sich dadurch nicht (BGH NJW 2000, 1942, 1943).


b) Die Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen erkennen, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat. Bei der gebotenen interessengerechten Vertragsauslegung hätte es von einer Einzelwirkung des von ihm angenommenen Vergleichs ausgehen müssen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, es habe für die C. seinerzeit festgestanden, von K. 198.356,99 DM zu erhalten, und es sei der C. bei dem Vergleich vor allem darum gegangen, zügig die restlichen 100.000 DM zu vereinnahmen, um so die Schadensakte schließen zu können. Die vom Berufungsgericht angenommene Gesamtwirkung des Vergleichs hätte im Widerspruch dazu zur Folge gehabt, daß die C. K. bei einer dieser günstigen Haftungsverteilung im Innenverhältnis zur Beklagten und namentlich bei einer dort gegebenen alleinigen Haftung der Beklagten - von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - entsprechend von der Haftung hätte freistellen und daher den bereits bezahlten Betrag i.H. von 198.356,99 DM wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes hätte zurückzahlen müssen. In Anbetracht der Tatsache, daß das Schreiben vom 15. August 1997 keine Anhaltspunkte dafür enthielt, daß die C. den hier streitigen Betrag i.H. von 198.356,99 DM zum Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung machen wollte, widerspricht die Annahme einer solchen Regelung gemäß dem Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 20. August 1997 dem Grundsatz , daß Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, NJW 2003, 664, 665 - Filmauswertungspflicht). Die danach allein in Betracht kommende Einzelwirkung des vom Berufungsgericht angenommenen Vergleichs im Verhältnis zwischen der C. und der Beklagten aber ließ einen Anspruch von K. gegen die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unberührt.

III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird im weiteren zu prüfen haben, ob der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein die Klagesumme erfassender Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustand. Ein solcher setzt voraus, daß die in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehene Haftungsbegrenzung für Schäden an der beförderten Sendung auf 100.000 DM unwirksam ist. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, diese Haftungsbegrenzung greife schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (vgl. auch OLG Düsseldorf TranspR 1991, 235, 240 f.; OLG Saarbrücken TranspR 1993, 288, 289 f.; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 17 AGNB Rdn. 1; Hensen in Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 26; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdn. F 63; MünchKomm.HGB /Dubischar, § 17 AGNB Rdn. 3; a.A. Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. III/1 nach § 452: § 1 AGNB Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es wird im weiteren Verfahren aber auch zu beachten sein, daß sich die Klägerin auf eine sich aus § 9 Abs. 1 AGBG wegen unange-

messener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders ergebende Unwirksamkeit der in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehenen Haftungsbegrenzung nicht berufen kann, wenn sie selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt hat.
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.