Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2001 - I ZR 68/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Beklagten hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Für die Frage der Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Computerprogramme gilt allerdings – soweit Nutzungshandlungen aus der Zeit vor 1993 in Rede stehen – nicht die Bestimmung des § 69a Abs. 3 UrhG. Zwar bestimmt § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG, daß die §§ 69a ff. UrhG auch für Computerprogramme gelten, die vor dem 24. Juni 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen, geschaffen worden sind. Damit ist gewährleistet, daß sich auch die Nutzung von Programmen, die früher keinen Urheberrechtsschutz genossen, nach neuem Recht beurteilt. Die Rückwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegende Handlungen (vgl. BGHZ 123, 208, 211 - Buchhaltungsprogramm). Das Berufungsgericht hat jedoch die Urheberrechtsschutzfähigkeit der fraglichen Programme auch an den Maßstäben der früheren Rechtsprechung gemessen und auch die damals aufgestellten Schutzvoraussetzungen bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß für vor dem 24. Juni 1993 geschlossene Vereinbarungen ebenfalls altes Recht anzuwenden ist; insbesondere gilt insofern nicht § 69b UrhG, sondern § 43 UrhG (Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 137d Rdn. 8). Dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus.
Soweit die Revision vorbringt, den Urhebern der fraglichen Programme seien bereits Prämien, Zulagen und sonstige Vergünstigungen zugeflossen, schließt dies den urheberrechtlichen Anspruch nicht aus, kann jedoch bei der Bemessung der von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der D. B. geschuldeten angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, die Programme seien teilweise in der Arbeitszeit und unter Einsatz sachlicher Mittel der B. geschaffen worden.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.100.000 DM Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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Annotations
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachverhalte anzuwenden, die von diesem Tag an geschlossen werden oder entstehen.
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.