Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 301 Möglichkeit des Formwechsels

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 301 Möglichkeit des Formwechsels
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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published on 11/11/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3.12.2010 - 1 Ca 2821/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit seiner vorliegend am 31. De
published on 12/01/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Verluste eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) nach dessen Übergang auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts steuerlich weiterhin berück
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