Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 209 Annahme des Angebots

Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

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Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 207 Angebot der Barabfindung


(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung


Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die ang

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - BLw 7/01

bei uns veröffentlicht am 09.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend die Bestimmung einer Barabfindung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37 Der Antrag auf gerichtliche B

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Nov. 2015 - 1 BvR 1667/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit ei

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

Tenor I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH) teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst

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(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2...
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene...