Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - BLw 7/01

09.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 7/01
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Bestimmung einer Barabfindung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluß ordnungsgemäß
angebotenen Barabfindung kann nur innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2
Satz 1 LwAnpG gestellt werden (Einschränkung des Senatsbeschlusses v.
1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23 ff).
BGH, Beschl. v. 9. November 2001- BLw 7/01 - OLG Dresden
AG Zwickau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kreye

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die auûergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 63.709,68 DM.

Gründe:


I.

Die Antragsteller sind Erben nach der am 4. April 1992 verstorbenen C. M. T. (im folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Mitglied der LPG "H. J.", K. (im folgenden: LPG). Am 22. Oktober 1991 beschloû die Generalversammlung der LPG, die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in eine eingetragene Genossenschaft, die Antragsgegnerin, umzuwandeln. Im Umwandlungsbeschluû wurde den Mitgliedern der LPG gemäû näherer Aufgliederung eine Barabfindung für ihre Beteiligung angeboten. Im Hinblick auf die wirt-
schaftliche Situation der Antragsgegnerin sollte die Abfindung 20 % des errechneten Wertes der Beteiligung der ausscheidenden Mitglieder betragen.
Der Wert der Beteiligung der Erblasserin an der LPG war mit 72.996 DM errechnet. Auf dieser Grundlage einigte sich die Erblasserin am 22. Oktober 1996 mit der Antragsgegnerin, ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin auf 73 Anteile à 1.000 DM zu bestimmen. Am 24. März 1992 wurde die Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Die Antragsteller machen geltend, der Erblasserin sei keine angemessene Barabfindung angeboten worden. Sie haben beantragt, die anzubietende Barabfindung auf 63.709,68 DM zu bestimmen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstreben.

II.


Das Beschwerdegericht verneint ein Recht der Antragsteller auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht. Es meint, eine gerichtliche Bestimmung komme nicht mehr in Betracht, weil die Erblasserin die ihr angebotene Abfindung nicht innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG abgelehnt, sondern sich mit der Antragsgegnerin über die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft und die Höhe ihrer Anteile an dem Unternehmen geeinigt habe.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht begründet, weil der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nicht innerhalb der von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt worden ist.
Die Aufhebung des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz machte die Umwandlung der bestehenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften notwendig (§ 69 LwAnpG). Die mit der Umwandlung verbundene grundlegende Umgestaltung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gebietet es, jedem Mitglied, das die Umwandlung nicht mit vollziehen will, das Ausscheiden aus dem umgewandelten Unternehmen anzubieten (vgl. zum Umwandlungsgesetz Dehmer, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 207 UmwG Rdn. 1; Kallmeyer/Meister/Klöcker, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 207 Rdn. 3; Lutter/Decher, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 207 Rdn. 5). Das Angebot muû auf den Erwerb der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem umgewandelten Unternehmen gehen. Ist dem umgewandelten Unternehmen aufgrund seiner Rechtsform der Erwerb eigener Anteile verwehrt, ist es auf Barabfindung gegen Ausscheiden zu richten. Der Umwandlungsbeschluû muû den angemessenen Betrag für den Anteilserwerb bzw. die Abfindung der Mitgliedschaft enthalten (§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2 LwAnpG). Wird geltend gemacht, der angebotene Betrag sei nicht zu niedrig, ist die angemessene Abfindung auf Antrag durch das Gericht zu bestimmen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG).
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung einer Frist, innerhalb deren der Antrag gestellt werden muû. Durch Beschluû vom 22. Februar 1994, BLw 98/93, hat der Senat hierzu entschieden, daû der Antrag auf gerichtliche Bestimmung ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden kann, wenn der Umwandlungsbeschluû keine Regelung der Barabfindung enthält (BGHZ 125, 166, 169 ff). Im Beschluû vom 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23 ff, hat der Senat allgemein formuliert, der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung sei nicht fristgebunden. Im Beschluû vom 8. September 1995, BLw 28/95, hat der Senat den Beschluû vom 1. Juli 1994 unter Hinweis auf den Beschluû vom 22. Februar 1994 dahin zitiert, daû für die Antragstellung jedenfalls dann keine Frist bestehe, wenn der Umwandlungsbeschluû kein Barabfindungsgebot enthält, und dem den Fall gleichgesetzt , daû der Umwandlungsbeschluû zwar ein Barabfindungsangebot aufweist , die Höhe der angebotenen Abfindung jedoch nicht erkennbar macht (BGHZ 131, 260, 262 f).
An der weitergehenden Aussage im Beschluû vom 1. Juli 1994 hält der Senat nicht fest. Erfolgt das Angebot der Abfindung im Umwandlungsbeschluû ordnungsgemäû, beziffert oder in von den Mitgliedern berechenbarer Weise und wird nur die Höhe des Angebots zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, muû der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt werden. Das Angebot einer Abfindung beschränkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des umgewandelten Unternehmens nachhaltig. Aus diesem Grund kann das Angebot nur zeitlich begrenzt angenommen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG, § 209 Satz 1 UmwG). Dasselbe gilt für den Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung, soweit die ordnungsgemäû angebotene Abfindung von einem
Mitglied als zu niedrig erachtet wird (Neixler/Schramm/Behr, AgrarR 1993, 65, 70; zum UmwG Ganske, Umwandlungsrecht, 2. Aufl., Textausgabe des Umwandlungsgesetzes mit Begründungen der Regierungsentwürfe, S. 234, 87; Lutter/Decher, § 212 UmwG Rdn. 4; Kallmeyer/Meister/Klöcker, § 212 UmwG Rdn. 7; unklar Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 37 LwAnpG Rdn. 5). Das gerichtliche Verfahren dient in diesem Falle allein dazu, die Angemessenheit des Angebots zu prüfen. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung darf jedoch nicht dazu führen, die Frist zur Disposition über die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Ansonsten würde das Risiko der Teilhabe der Mitglieder an der wirtschaftlichen Entwicklung des umgewandelten Unternehmens auf Dauer von seinen Mitgliedern ferngehalten. Das umgewandelte Unternehmen hätte auf unbegrenzte Zeit damit zu rechnen, nach einer gerichtlichen Bestimmung einer anderen als der im Umwandlungsbeschluû angebotenen Abfindung seinen Mitgliedern zahlungspflichtig zu werden. Seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit bliebe auf Dauer beschränkt. Nur soweit die gerichtliche Überprüfung zu einer vom Angebot der Genossenschaft abweichenden Festsetzung führt, muû dem antragstellenden Mitglied nach der Neubestimmung noch einmal Zeit für die Entscheidung gewährt werden, das geänderte Angebot anzunehmen und aus der Genossenschaft auszuscheiden oder in dieser zu verbleiben (§ 36 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG, § 209 Satz 2 UmwG).
Könnte der Antrag auf gerichtliche Bestimmung zeitlich unbeschränkt gestellt werden, liefe die in § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmte Frist im wesentlichen leer. Der Schutz, den die Bestimmung dem umgewandelten Unternehmen gewährt, tritt nur dort zurück, wo die Abfindung nicht ordnungsgemäû angeboten ist oder es an einem Angebot überhaupt fehlt. Auf diese Umstände
kann die Anfechtung des Umwandlungsbeschusses gestützt werden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG). Insoweit besteht daher kein Anlaû, die umgewandelte Genossenschaft durch eine kürzere Antragsfrist zu schützen.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Klein Gaier

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Referenzen - Gesetze

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Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 37 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche Bestimmung der Abfindung


(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist. (2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nac

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 36 Angebot der Barabfindung, Annahme des Angebots


(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unt

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 69 Aufhebung von Rechtsvorschriften


(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes übe

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung


Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die ang

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 209 Annahme des Angebots


Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmu

Referenzen

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 133).

(2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

(3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß zur Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden. Für die Abwicklung gilt § 42.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.