Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29/01/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 368/98 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/11/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend die Bestimmung einer Barabfindung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37 Der Antrag auf gerichtliche B
published on 18/12/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/99 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/03/2008 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH)
teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst
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Annotations
(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2...